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   BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R   

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https://dejure.org/2020,27858
BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R (https://dejure.org/2020,27858)
BSG, Entscheidung vom 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R (https://dejure.org/2020,27858)
BSG, Entscheidung vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R (https://dejure.org/2020,27858)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen Rentenversicherung; Anforderungen an die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk; Einkommensbezogenheit eines ...

  • rewis.io

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 4 SGB 6 - Syndikusanwalt - Mindest- oder Grundbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rechtsanwältin C. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2 Beigeladene

    Rentenversicherung, Beitragsrecht

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Sonstiges (2)

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Syndikusrechtsanwälte: DRV muss in Tausenden Fällen Beiträge zurückzahlen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Syndikusanwälte & Unternehmensjuristen: Mindestbeitrag zum Versorgungswerk befreit von der DRV

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 32
  • NZS 2021, 433
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Der Senat ist insoweit nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO an die unter Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts getroffene Entscheidung des LSG gebunden (zur den nach Landesrecht zu beurteilenden Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 27; BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE 125, 11 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 14, RdNr 17).

    Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) war eine Reaktion auf die Urteile des Senats vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) , wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden konnte.

    In § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI heißt es anders als in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gerade nicht "Beschäftigung ..., wegen der ..." (vgl dazu BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 28) , sodass die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk aufgrund einer anwaltlichen Tätigkeit ausreicht.

  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Dabei bezieht sie sich auf die Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG vom 19.7.2016 (1 BvR 2584/14) und vom 22.7.2016 (1 BvR 2534/14) , nach denen auch die in den Satzungen der Versorgungswerke vorgesehenen Mindestbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge anzusehen seien.

    Auch das BVerfG ist davon ausgegangen, dass es sich bei solchen Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge iS von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelte (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - juris RdNr 16 und zum Besonderen Beitrag in Baden-Württemberg Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2016 - 1 BvR 2584/14 - juris RdNr 16) .

    Im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht sollte der vor Verkündung der Urteile des BSG vom 3.4.2014 bestehende Rechtszustand aufrechterhalten bzw wiederhergestellt werden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2016 - 1 BvR 2584/14 - juris RdNr 21).

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Dabei bezieht sie sich auf die Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG vom 19.7.2016 (1 BvR 2584/14) und vom 22.7.2016 (1 BvR 2534/14) , nach denen auch die in den Satzungen der Versorgungswerke vorgesehenen Mindestbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge anzusehen seien.

    Auch das BVerfG ist davon ausgegangen, dass es sich bei solchen Mindestbeiträgen um einkommensbezogene Pflichtbeiträge iS von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI handelte (zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - juris RdNr 16 und zum Besonderen Beitrag in Baden-Württemberg Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2016 - 1 BvR 2584/14 - juris RdNr 16) .

    Zugleich wird sichergestellt, dass dieselben Anwartschaften für die Altersversorgung erlangt werden, wie sie bei einer Beitragszahlung von Anfang an nur an das Versorgungswerk erworben worden wären (vgl bereits BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - juris RdNr 16) .

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Die Regelungsinhalte von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Funktion zu trennen (vgl bereits zur nicht notwendigen Pflichtmitgliedschaft "für die Tätigkeit als Syndikusanwalt" in einer davor liegenden Beschäftigung BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 36) .

    Diese Rechtsfolge geht so weit, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine frühere Beschäftigung besteht, ohne dass die Voraussetzungen für die Befreiung auch für diese konkrete Beschäftigung überhaupt geprüft werden (vgl BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 37) .

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) war eine Reaktion auf die Urteile des Senats vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) , wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden konnte.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) war eine Reaktion auf die Urteile des Senats vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) , wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden konnte.
  • BSG, 25.05.2011 - B 12 R 14/09 R

    Rentenversicherung; Versicherungspflicht einer Tagesmutter als selbstständige

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Das BSG spricht von einem "halben Regelbeitrag" iS von § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens in Höhe von 50 % der Bezugsgröße (vgl BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 13 und BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 14/09 R - juris RdNr 23) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 738/18

    Syndikusanwälte; rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    So heißt es in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI weder "einkommensgerechte" Pflichtbeiträge (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.5.2020 - L 3 R 738/18 - juris RdNr 45) noch lautet die Formulierung "einkommensabhängige" Pflichtbeiträge, wovon offenbar das Berufungsgericht ausgeht (siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 7.2.2019 - L 14 R 264/18 - juris RdNr 39 ff) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R

    Anspruch auf Altersrente

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Würde die Regelung in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auf diese Fälle begrenzt, würden Syndikusrechtsanwälte benachteiligt, die vor dem 1.4.2014 einen Befreiungsantrag gestellt, während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens rechtskonform Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und daneben nur Grund-, Mindest- oder Besondere Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt haben (zum Verbot eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 6/18 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 5 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter

    Auszug aus BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
    Der Senat ist insoweit nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 560 ZPO an die unter Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts getroffene Entscheidung des LSG gebunden (zur den nach Landesrecht zu beurteilenden Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, RdNr 27; BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE 125, 11 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 14, RdNr 17).
  • LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18

    Pflichtbeiträge zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht als

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 R 15/06 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R

    Rentenversicherung - selbständig tätiger Handwerker - Beginn -Zeitraum für

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

  • BSG, 24.06.2021 - B 5 RE 6/21 B

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach Zulassung als

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin rückwirkend zu verlängern, der im April 2014 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob sie im Zeitraum vom 21.10.2013 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 5 RE 5/21 B v. 22.06.2021

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, der im November 2011 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob sie im Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 4/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 5 RE 1/21 B v. 22.06.2021

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin rückwirkend zu verlängern, der im Jahr 2011 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob sie im Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 1/21 B

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin rückwirkend zu verlängern, der im Mai 2013 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob sie im Zeitraum vom 1.6.2013 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 5/21 B

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, der im August 2012 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vom Kläger ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob er im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Als Antwort auf die Urteile des BSG vom 3. April 2014 und den nachfolgenden Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14, NJW 2016, 2731), wonach eine Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsfeld zugeordnet werden könne, und in der erklärten Absicht, den Syndikusrechtsanwälten die zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig gewährte Befreiung von der Versicherungspflicht unter im Wesentlichen gleichbleibenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen weiter zu gewährleisten (BT-Drucks. 18/5201 S.2, 13, 16, 46; BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -) habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2016 allein durch eine Neuregelung des Berufsrechts und damit außerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht geschaffen und ansonsten lediglich die Übergangsvorschriften des § 231 Abs. 4a bis d SGB VI eingeführt.

    Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusanwalt seien dabei die Übergangsvorschriften in § 231 Abs. 4b SGB VI, mit denen der Gesetzgeber der Tatsache habe Rechnung tragen wollen, dass die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken für Syndikusanwälte vorübergehend nicht gegeben gewesen sei - insoweit seien die Befreiungsvorschriften in§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergänzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R -, BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2/19 R -).

  • BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 9/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 5 RE 1/21 B v. 22.06.2021

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, der im April 2012 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem vom Kläger ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

  • BSG, 04.04.2022 - B 12 R 27/21 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, für den Fall, dass es eines erneuten Antrags nicht bedürfen sollte, der Antrag vom 23.8.2011 und das anschließende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aber eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr. 8, RdNr 31 f) .

    Nach Darstellung seiner Rechtsauffassung, weshalb es "überhaupt keinen Sinn" mache, einen erneuten rückwirkenden Befreiungsantrag zu stellen, wenn die gleiche Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, verweist der Kläger lediglich darauf, dass sich das BSG im Beschluss vom 4.8.2020 (B 5 RE 4/20 B - juris) nicht zum Antragserfordernis und im Urteil vom 26.2.2020 (B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7) nicht zur teleologischen Auslegung geäußert habe sowie im Urteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) nur ein unproblematisch vorliegender Antrag festgestellt worden sei.

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 AL 1/21 R

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme

    Dabei kann offenbleiben ob der sog halbe Regelbeitrag (so BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - BSGE 131, 32 = SozR 4-2600 § 231 Nr. 8, RdNr 23) iHv 50 Prozent der Bezugsgröße nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur dann gewährt werden kann, wenn diese mit dem Charakter einer Existenzgründung, ggf auch erneut nach einer deutlichen Zäsur, aufgenommen wird und sich inhaltlich eindeutig von evtl bislang ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten abgrenzen lässt (vgl dazu Wißing in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 165 RdNr 67, Stand 1.4.2021; Niemann in Hauck/Noftz, SGB VI, § 165 RdNr 18, Stand Mai 2019; Wehrhahn in BeckOGK-SGB VI, § 165 RdNr 34, Stand 1.8.2022; Segebrecht in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 165 RdNr 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Die Regelungsinhalte von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 231 Abs. 4b SGB VI sind jedoch entsprechend ihrer unterschiedlichen Funktion zu trennen (BSG, Urteil vom 23. September 2020 - B 5 RE 3/19 R - juris, Rn. 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 738/18
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 - L 11 R 2169/20
  • BSG, 15.06.2022 - B 5 R 60/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Duisburg, 26.08.2022 - S 10 R 698/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - L 8 R 1083/16
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