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   BSG, 23.10.1996 - 14 BEg 8/96   

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BSG, 23.10.1996 - 14 BEg 8/96 (https://dejure.org/1996,19713)
BSG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 14 BEg 8/96 (https://dejure.org/1996,19713)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 14 BEg 8/96 (https://dejure.org/1996,19713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Nichteinhaltung der Form der Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Berechnung des Erziehungsgeldes bei einem nicht Erwerbstätigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 14 BEg 8/96
    Soweit die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, muß auch dargelegt werden, inwieweit die Rechtsfrage nicht nur für diesen, sondern auch für andere gleichartige Streitfälle weiterhin von Bedeutung ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19).

    Bei außer Kraft getretenen Vorschriften kann Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen aufgrund des alten Rechtszustandes zu entscheiden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 141).

  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 14 BEg 8/96
    Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr. 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39).
  • BSG, 27.09.2007 - B 12 KR 78/06 B
    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn noch über eine erhebliche Anzahl von gleichartigen Fällen zu entscheiden ist, in denen die außer Kraft getretene Rechtsvorschrift anzuwenden ist, oder wenn die angestrebte Entscheidung aus anderen Gründen für die Zukunft noch richtungsweisend sein kann, zum Beispiel wenn das neue Recht die gleiche auslegungsbedürftige Regelung enthält (vgl BSG, Beschlüsse vom 28.11.1975, 12 BJ 150/75, SozR 1500 § 160a Nr. 19; vom 25.1.1985, 12 BK 41/84, Die Beiträge 1985, 126 f, vom 21.12.1987, 1 BA 123/87, vom 9.11.1988, 7 BAr 14/87, vom 23.10.1996, 14 BEg 8/96, und vom 23.5.2001, B 11 AL 41/01 B).
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