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   BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B   

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BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B (https://dejure.org/2008,61826)
BSG, Entscheidung vom 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B (https://dejure.org/2008,61826)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - B 13 R 395/07 B (https://dejure.org/2008,61826)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 11/81
    Auszug aus BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B
    In einer weiteren Entscheidung habe das BSG das Rechtsinstitut der Verwirkung ausdrücklich auch auf Nebenkosten (Säumniszuschläge) zur Anwendung gebracht (BSG vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81).

    Denn das einzige insoweit von der Klägerin ausdrücklich zum Säumniszuschlag angeführte Urteil (BSG vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81) stammt aus einer Zeit, in der nach § 24 SGB IV (hier in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 23.12.1976, BGBl I 3845, die vom 1.7.1977 bis 31.12.1991 galt) die Erhebung des Säumniszuschlages im Ermessen des Versicherungsträgers stand ("kann").

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B
    Hiermit weiche das LSG von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.1978 -12 RK 6/76 - ab.

    13 Dem stellt sie den Rechtssatz des BSG (in einer Entscheidung vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76) entgegen: "Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt." 14 Mit dieser Gegenüberstellung allein sind jedoch die og Anforderungen an eine Bezeichnung der Divergenz schon deshalb nicht erfüllt, weil die beiden angeführten Rechtssätze nicht in Widerspruch stehen, bezieht sich doch der eine Rechtssatz auf die Festsetzung des Säumniszuschlages, der andere auf die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B
    Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 23.10.2008 - B 13 R 395/07 B
    Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29, 54 und 67; Kummer, aaO, RdNr 168).
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