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   BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86   

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BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 (https://dejure.org/1988,1913)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 (https://dejure.org/1988,1913)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 (https://dejure.org/1988,1913)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 167
  • NJW 1989, 2009
  • FamRZ 1989, 1290
  • BB 1989, 1126
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 01.02.1983 - 4 RJ 101/81

    Berücksichtigung einer Unterhalsvereinbarung - Wiederaufgelebte Witwenrente -

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Bei der Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente hängt die Berücksichtigung einer Unterhaltsvereinbarung einschließlich des Verzichts davon ab, daß sie auf einem verständigen Grund beruht (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl BSGE 54, 270, 271 f mwN).

    Zumindest für diese Fälle muß die bisherige Rechtsprechung zu den §§ 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO, 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - wie dies im Rahmen des § 1291 Abs. 2 RVO geschehen ist (vgl BSGE 54, 270, 271 mwN) - modifiziert werden.

  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 91/75
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Diese Voraussetzung ist bei einem umfassenden Unterhaltsverzicht der geschiedenen Ehefrau eines Versicherten von der bisherigen Rechtsprechung des BSG übereinstimmend verneint worden (vgl BSG in SozR 2200 § 1265 Nrn 3, 6, 12, 40; Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1976 - 1 RA 45/76 - Urteil des 5. Senats vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 -).

    Seine eigene Rechtsprechung zum Unterhaltsverzicht im Urteil vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - hat der erkennende Senat aus den aufgezeigten Gründen aufgegeben.

  • BSG, 07.12.1976 - 1 RA 45/76
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Diese Voraussetzung ist bei einem umfassenden Unterhaltsverzicht der geschiedenen Ehefrau eines Versicherten von der bisherigen Rechtsprechung des BSG übereinstimmend verneint worden (vgl BSG in SozR 2200 § 1265 Nrn 3, 6, 12, 40; Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1976 - 1 RA 45/76 - Urteil des 5. Senats vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 -).

    Auf die Anfrage des erkennenden Senats vom 3. Februar 1988 haben der 1. Senat (Beschluß vom 6. Oktober 1988 - 1 S 8/88 -) und der 4. Senat (Beschluß vom 15. November 1988 - 4 S 7/88 -) die ihren Urteilen vom 7. Dezember 1976 - 1 RA 45/76 - und vom 28. März 1979 - 4 RJ 3/78 - (= SozR aaO Nr. 40) zugrundeliegenden gegenteiligen Rechtsauffassungen insoweit ebenfalls aufgegeben, der 4. Senat allerdings mit der Einschränkung, daß der Verzicht "ausschließlich" wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit erklärt worden ist.

  • BSG, 18.12.1974 - 12 RJ 164/73

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhaltsvergleich - Unterhalt -

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Im Hinblick auf das Urteil des 12. Senats vom 18. Dezember 1974 (SozR 2200 § 1265 Nr. 3) und auf das Urteil sowie den Beschluß des 11. Senats vom 22. August 1975 (aaO Nr. 6) und 16. Dezember 1975 (aaO Nr. 12) bedurfte es keiner Anfrage bei diesen Senaten, weil sie nicht mehr über Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden haben.
  • BSG, 14.03.1985 - 5b RJ 68/84

    Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts - Anspruch der geschiedenen Ehefrau

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat - damals als 5b Senat - in dem Revisionsverfahren 5b RJ 68/84 am 14. März 1985 aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen (vgl SozR 2200 § 1265 Nr. 74).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 99/78

    Witwenrente - Unterhaltsanspruch - Anrechnung der Rente auf den

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Bei der insoweit gerade vom 4. Senat ausgehenden Rechtsprechung über die "Unschädlichkeit" eines aus verständigem Grund erklärten Unterhaltsverzichts für die Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente (vgl Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 in BSGE 46, 193 = SozR 2200 § 1291 Nr. 16), an welche der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen auch für den Fall eines Verzichts aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO angeführten Gründen anknüpft, ist anerkannt, daß eine Unterhaltsverzichtserklärung in der Regel auf einer Reihe von Gründen beruht und bei einer solchen Bündelung von Gründen es für die "Unschädlichkeit" des Unterhaltsverzichts genügt, wenn darunter verständige Gründe "mitbestimmend" gewesen sind (so ausdrücklich Urteil des 11. Senats vom 15. November 1979 in SozR 2200 § 1291 Nr. 19 im Anschluß an das Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 aaO).
  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Auf die Anfrage des erkennenden Senats vom 3. Februar 1988 haben der 1. Senat (Beschluß vom 6. Oktober 1988 - 1 S 8/88 -) und der 4. Senat (Beschluß vom 15. November 1988 - 4 S 7/88 -) die ihren Urteilen vom 7. Dezember 1976 - 1 RA 45/76 - und vom 28. März 1979 - 4 RJ 3/78 - (= SozR aaO Nr. 40) zugrundeliegenden gegenteiligen Rechtsauffassungen insoweit ebenfalls aufgegeben, der 4. Senat allerdings mit der Einschränkung, daß der Verzicht "ausschließlich" wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit erklärt worden ist.
  • BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 79/77

    Witwenrente - Wiederaufleben - Anrechnung des Unterhaltsanspruchs -

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Bei der insoweit gerade vom 4. Senat ausgehenden Rechtsprechung über die "Unschädlichkeit" eines aus verständigem Grund erklärten Unterhaltsverzichts für die Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente (vgl Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 in BSGE 46, 193 = SozR 2200 § 1291 Nr. 16), an welche der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen auch für den Fall eines Verzichts aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO angeführten Gründen anknüpft, ist anerkannt, daß eine Unterhaltsverzichtserklärung in der Regel auf einer Reihe von Gründen beruht und bei einer solchen Bündelung von Gründen es für die "Unschädlichkeit" des Unterhaltsverzichts genügt, wenn darunter verständige Gründe "mitbestimmend" gewesen sind (so ausdrücklich Urteil des 11. Senats vom 15. November 1979 in SozR 2200 § 1291 Nr. 19 im Anschluß an das Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 aaO).
  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Wie dieser mit Beschluß vom 18. November 1980 (BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 42 Nr. 7) entschieden hat, genügt es für eine Divergenzanrufung nach § 42 SGG nicht, daß die Rechtsfrage in der Entscheidung lediglich beantwortet ist; sie muß vielmehr entschieden worden sein.
  • BSG, 26.06.1980 - 5 RJ 70/79
    Auszug aus BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
    Auch nicht realisierbare Unterhaltsansprüche, zB beim Ausschluß der Klagbarkeit (so Urteil vom 26. Juni 1980 - 5 RJ 70/79 -) oder beim Aufenthalt des Versicherten in der DDR (SozR aaO Nr. 46) können zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterbliebenenrente führen.
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2

    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit seinem Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleichwertige Bedeutung beizumessen ist.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167, 170 - zwar ausgeführt, daß die neue Rechtsprechung "zumindest" dann eingreift, wenn die Verzichtserklärung vor der Anfügung des Satzes 2 in § 1265 RVO durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 und damit auch vor Inkrafttreten der Neufassung und Erweiterung des Satzes 2 am 1. Januar 1973 durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 abgegeben worden war.

    Es käme dann nur ein Anspruch nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht, dem aber der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Fall entgegenstehen würde (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167).

    Der erkennende Senat sieht hierin eine inhaltliche Übereinstimmung mit seiner im Urteil vom 23. November 1988 aaO vertretenen Auffassung, daß der Witwenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nur dann gegeben ist, wenn einer der in Nr. 1 der Vorschrift genannten Ausschlußgründe ursächlich (iS der Theorie der wesentlichen Bedingung) für den Unterhaltsverzicht war.

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Dieser Unterhaltsverzicht schließt einen Anspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO aus, auch wenn ohne Verzicht ein Unterhaltsanspruch zB nach § 58 EheG bestanden hätte (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1988 und 28. Juni 1989 - BSGE 64, 167, 173 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90 und SozR 2200 § 1265 Nr. 98).

    Sowohl der 4. als auch der erkennende Senat haben wiederholt entschieden, daß ein Unterhaltsverzicht einen Anspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausschließt (vgl. zB Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1988 und 28. Juni 1989 aaO. sowie die Urteile des 11. Senats vom 15. Dezember 1988 und 19. Januar 1989 - SozR 2200 § 1265 Nrn. 92 und 94).

    Diesem Anspruch steht aber der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Falle entgegen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1989 aaO.).

  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleich-wertige Bedeutung beizumessen ist.

    Ein derartiger Erfahrungssatz besteht indes nicht, wie bereits aus der Vielzahl der höchstrichterlichen Entscheidungen ersichtlich ist, nach deren Sachverhalt von vermögenslosen, auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angewiesenen Eheleuten anläßlich der Scheidung ein umfassender und endgültiger Unterhaltsverzicht erklärt worden ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO, mwN).

    Die durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO eingeleitete Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung betrifft gerade die Fälle, in denen im Hinblick auf die beiderseitige Erwerbstätigkeit der früheren Eheleute eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nicht bestanden hat und deshalb der umfassend und endgültig erklärte Verzicht lediglich "deklaratorische Bedeutung" hatte.

    Es käme dann nur ein Anspruch nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht, dem der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Fall entgegenstehen würde (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO).

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Abgesehen davon, daß ein umfassender und endgültiger (weil auch den Fall des Notbedarfs einschließender) Unterhaltsverzicht stets den Hinterbliebenenrentenanspruch gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und 2 ausschließt (ständige Rechtsprechung, zB Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - 4/11a RA 72/87 - und des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86), kommt es - worauf an anderer Stelle noch näher einzugehen sein wird - hier darauf noch nicht einmal an: Da beide Ehegatten schuld an der Scheidung waren, aber keiner die überwiegende Schuld trug, ist für etwaige Unterhaltsansprüche § 60 EheG maßgebend.

    Inzwischen hat der 5. Senat des BSG am 23. November 1988 entschieden (5/5b RJ 100/86), daß ein "deklaratorischer" Unterhaltsverzicht, der im wesentlichen wegen der in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO (= § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVG) genannten Tatbestandsmerkmale erklärt worden ist, der Rentengewährung nach Satz 2 aaO nicht entgegenstehe.

    Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat im Ergebnis nicht von dem bereits erwähnten Urteil des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - ab.

  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Außerdem enthält das Antragsformular den handschriftlichen Zusatz: "Antrag unter Bezug auf das BSG-Urteil 5/5b RJ 100/86 (Unterhaltsverzicht)".

    Zudem spricht für die späte Geltendmachung, daß die Klägerin sich erst durch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1988 (5/5b RJ 100/86 - SozSich 1988, 188) zu einem Rentenantrag berechtigt gehalten hat.

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

    Dabei bezog sie sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Unterhaltsverzicht nicht in jedem Fall rentenschädlich sei (BSG, Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 -, in BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90).

    Dort ist aber nur in Fällen, in denen allein die in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO aufgeführten Umstände einer Unterhaltspflicht des Versicherten entgegenstanden, der Verzicht für unschädlich erachtet worden, wenn er sich angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten als "leere Hülse" darstellt (vgl zB BSGE 64, 167, 169 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, S 309; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 92, S 320).

  • LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 271/00

    Anspruch auf Witwenrente für die geschiedene Ehegattin; Scheidung wegen

    Mögliche Unklarheiten seitens der Klägerin könnte das weitere Urteil vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 (SozR 2200 § 1265 Nr. 90) beseitigen.

    In älteren Entscheidungen des BSG ist des öfteren noch die Rede vom "verständigen Grund" für den Verzicht (vgl. BSG vom 23.11.1988- 5/5b RJ 100/86 in SozR 2200 § 1265 Nr. 90).

    Im Übrigen ist der "verständige Grund" bzw. der "Unterhaltsverzicht als leere Hülse" nach Ergehen des BSG-Urteils vom 23.11.1988 (a.a.O.) wesentlich schärfer präzisiert und den einzelnen Voraussetzungen nach umschrieben worden.

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Diese Rechtsprechung stellt - worauf an anderer Stelle noch näher einzugehen sein wird - auch der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - nicht in Frage, mit dem er die Ausführungen in seinem von den Vorinstanzen genannten Urteil vom 14. März 1985 - 5b RJ 68/84 (= SozR 2200 § 1265 Nr. 74) konkretisiert hat.

    Inzwischen hat der 5. Senat des BSG am 23. November 1988 entschieden (5/5b RJ 100/86), daß ein "deklaratorischer" Unterhaltsverzicht, der im wesentlichen wegen der in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO (= § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVG) genannten Tatbestandsmerkmale erklärt worden ist, der Rentengewährung nach Satz 2 aaO nicht entgegenstehe.

    Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - ab.

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).

    Im Dezember 1988 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Hinterbliebenenrente unter Hinweis auf die neue Rechtslage (zunächst § 1265 Satz 2 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 - BGBl 1, 1965, geändert durch Gesetz vom 7. Mai 1975 - BGBl 1, 1061 -, jetzt § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juli 1985 - BGBl 1, 1450) und auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 90 = BSGE 64, 167).

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 49/87

    Eheleute - Scheidung - Grundstücksübertragung - Unterhaltsleistung

    Denn der Versicherte hatte ihr zur Zeit seines Todes weder nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) noch aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten, weil sie ihm gegenüber vertraglich auf sämtliche Unterhaltsansprüche für Vergangenheit und Zukunft wirksam verzichtet hatte (§ 72 EheG iVm der weiter unten näher bezeichneten ständigen Rspr des BSG, die insoweit auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - nicht infrage gestellt hat).

    Inzwischen hat der 5. Senat des BSG am 23. November 1988 entschieden (5/5b RJ 100/86), daß ein "deklaratorischer" Unterhaltsverzicht, der im wesentlichen wegen der in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO; = § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVG) genannten Tatbestandsmerkmale erklärt worden ist, der Rentengewährung nach Satz 2 aaO nicht entgegenstehe.

  • LSG Hessen, 27.10.1992 - L 2 J 390/92

    Unterhaltsverzicht im Zusammenhang mit Unterhaltsabfindung

  • BSG, 13.10.1992 - 5 RJ 42/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Ausschluss infolge eines umfassenden und

  • BSG, 23.04.1992 - 5 RJ 4/91

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente - Notwendigkeit eines Anspruchs auf

  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 55/87
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 12 R 21/17
  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 6 R 728/08

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruchsvoraussetzungen - unterhaltsrechtliche Folgen

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

  • BSG, 28.06.1989 - 4a RJ 77/87

    Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts gemäß § 779 Abs. 1 BGB

  • LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 251/01

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Abschluss eines Unterhaltsverzichts zu

  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 8/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwenrente - Unterhaltspflicht des

  • LSG Hessen, 12.03.1998 - L 13 RA 866/97

    Geschiedenenwitwenrente - Leistungen für künftigen ungewissen Lebensbedarf der

  • LSG Bayern, 16.03.2005 - L 13 KN 17/03

    Anspruch auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente; Notwendigkeit des Erhalts

  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RJ 63/04

    Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geschiedenenwitwenrente; Wirksamkeit

  • BSG, 21.02.1989 - 5/5b RJ 2/86
  • BSG, 24.01.1989 - 5 BJ 227/88
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