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   BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R   

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https://dejure.org/2003,3511
BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R (https://dejure.org/2003,3511)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R (https://dejure.org/2003,3511)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 18/01 R (https://dejure.org/2003,3511)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich (RSA); Eingreifen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung aus Art.74 Abs. 1 Nr 12 Grundgesetz (GG); Verletzung von anwendbaren Grundsätzen des Länderfinanzausgleichs; Ungleichbehandlung der Versicherten ...

  • Judicialis

    RSAV § 25 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
    Mit dem GG wäre es sogar vereinbar, sämtliche Träger der GKV zusammenzufassen und sie in einem "Bundesamt für Krankenversicherung" als bundesunmittelbare Körperschaft zu organisieren (BVerfGE 39, 302, 314; für die Organisation der Unfallversicherung vgl BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1).

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts trifft das in der Regel nicht zu, wenn sie - wie die Kassen - durch Akte staatlicher Gewalt nur in ihrer Funktion zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben betroffen sind (BVerfGE 21, 362 für Rentenversicherungsträger; BVerfGE 39, 302 für AOKn; BVerfGE 68, 193, 205 ff für Innungen und Innungsverbände von Zahntechnikern als Leistungserbringern; BVerfGE 70, 1, 15 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 für Leistungserbringer; BVerfG Kammerbeschluss SozR 3-2500 § 85 Nr. 9 für Kassenärztliche Vereinigung; BVerfG Kammerbeschluss NZS 1997, 171 für Ärztekammer.

    Das BVerfG hat daher - anders als bei Universitäten und Rundfunkanstalten - eine Grundrechtsbetroffenheit von Kassen selbst für den Fall verneint, dass sie zwangsweise aufgelöst und mit anderen Kassen vereinigt wurden (vgl BVerfGE 39, 302, 312 ff).

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
    Die Beiträge der Mitglieder an ihre jeweilige Kasse bleiben, auch wenn sie ausgleichsbedingt höher sind, Beiträge zur GKV (vgl BVerfGE 23, 12, 24 = SozR Nr. 68 zu Art. 3 GG zu Ausgleichszahlungen in der Unfallversicherung).

    Es wird aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitet und gilt als Gerechtigkeitsprinzip auch für Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (vgl BVerfGE 23, 12, 24 = SozR Nr. 68 zu Art. 3 GG).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG kann für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden ein vorheriges Anhörungsrecht nicht hergeleitet werden (BVerfGE 101, 397, 404 mwN).

    Der auch im Verwaltungsverfahren geltende Grundsatz eines fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397, 405 mwN; Schulze-Fielitz in Dreier, GG-Komm, 1998, Bd 2, Art. 20 - Rechtsstaat - RdNr 193) ist nicht verletzt.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    a) unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 18/01 R - .
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

    Er hat sich in seinen Urteilen vom 24. Januar 2003 ua in den Sachen B 12 KR 16/01 R, B 12 KR 18/01 R und B 12 KR 19/01 R mit den von einzelnen Krankenkassen gegen die Durchführung des RSA vorgetragenen zahlreichen Bedenken sowie den verfassungs- und europarechtlichen Angriffen gegen die Vorschriften über den RSA auseinander gesetzt; der Senat nimmt hierauf Bezug.
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