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   BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R   

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https://dejure.org/2013,12932
BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R (https://dejure.org/2013,12932)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R (https://dejure.org/2013,12932)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 11/11 R (https://dejure.org/2013,12932)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - kein Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts bei Einzelverträgen mit deutschen Krankenkassen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a Abs 1 S 1 SGB 5, § 130a Abs 1 S 2 SGB 5 vom 23.12.2002, § 130a Abs 1 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 130a Abs 1 S 5 SGB 5 vom 24.07.2010, § 130a Abs 1 S 6 SGB 5 vom 24.07.2010
    Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - kein Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts bei Einzelverträgen mit deutschen Krankenkassen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - kein Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts bei Einzelverträgen mit deutschen Krankenkassen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 130a
    Anspruch auf Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 S. 2 SGB V für eine niederländische Versandapotheke

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 24
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Die Klägerin habe im betroffenen Zeitraum bewusst auf den jederzeit möglichen Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V verzichtet und sich damit außerhalb des Leistungserbringungssystems des SGB V gestellt (BSG Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 4/08 R - BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3) .

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG war dieses Regelungssystem mit Abgabepflichten nach § 130a Abs. 1 S 1 SGB V zu Lasten von Apotheken einerseits und Erstattungsansprüchen nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern andererseits in dem hier streitigen Zeitraum für die Klägerin nicht einschlägig, weil Rabatte nach § 130a Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur bei Abgabe von Fertigarzneimitteln im Rahmen der Preisvorschriften nach dem AMG oder aufgrund des § 129 Abs. 5a SGB V anfallen und sie diesem Regime jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht unterstellt war (BSG Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 4/08 R - BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3) .

    Durch diese Entscheidung ist das gegenteilige Urteil des 1. Senats des BSG vom 28.7.2008 (BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3) gegenstandslos geworden.

    Nur dann erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130 und 130a SGB V hoheitlich belastet bzw in Dienst nimmt (ebenso BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 32) .

    Eine solche Einbindung in das leistungserbringungsrechtliche System des SGB V hat für die Klägerin in dem hier maßgebenden Zeitraum noch nicht bestanden (vgl BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 35 ff und 40 sowie BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 5 RdNr 18) .

    Weiter hätte die Klägerin schon im Jahre 2003 und nicht zum 1.1.2010 gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beitreten und sich damit den Rabattvorschriften der §§ 130 und 130a SGB V unterstellen können (vgl BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 35 ff und 40) .

    Nicht vorgesehen ist jedoch, Vorteile unterschiedlicher Systeme zu kumulieren (ebenso BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 31 f: "Rosinenpickerei") .

    Seit dem Jahr 2010 ist sogar durch die Vertragsgestaltung ausdrücklich sichergestellt, dass in- und ausländische Apotheken gleich behandelt werden (BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 40) .

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R

    Krankenversicherung - Apotheke - Teilnahme an Arzneimittelversorgung mittels

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland allein auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen und nicht auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag nach über die Arzneimittelversorgung beruht, hatte zumindest bis zum 29.7.2010 keinen Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer (Ergänzung zu BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R = SozR 4-2500 § 130a Nr. 5).

    Das LSG hat sich zur Begründung auf eine die Klägerin betreffende Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) gestützt und ausgeführt, der Klägerin stünden Erstattungsansprüche nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V nicht zu, weil Rechtsgrundlage ihrer Rabattgewährung zugunsten der Beklagten nicht § 130a Abs. 1 S 1 SGB V, sondern ein individuell ausgehandelter Versorgungsvertrag nach § 140e SGB V gewesen sei.

    Der erkennende 3. Senat des BSG hat im Jahre 2009 dem Urteil des 1. Senats vom 28.7.2008 zwar im Ergebnis zugestimmt, also ebenfalls die Nichtanwendbarkeit von § 130a Abs. 1 S 2 SGB V in Fällen der vorliegenden Art angenommen, dieses Ergebnis jedoch auf eine andere Begründung gestützt (Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) .

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Die den pharmazeutischen Unternehmen auferlegten Zahllasten nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V stellen als Preisreglementierung wie jede sonstige Regelung zur Kostendämpfung im Bereich der Arzneimittelversorgung einen hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar (vgl für die Regelungen durch das BSSichG: Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 129) und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 5 RdNr 17) .

    Sind dies - wie im Falle der Klägerin - ausschließlich vertragliche Bindungen, bewirken sie keine hoheitliche Indienstnahme (vgl zu dieser Rechtsstellung der beteiligten Apotheken: BVerfGE 114, 196, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 130) , wie es für einen Erstattungsanspruch vorausgesetzt wäre.

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) hat während des Revisionsverfahrens entschieden: "Die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis gelten auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben" (Beschluss vom 22.8.2012 - GmS-OGB 1/10 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR sowie in BGHZ und BVerwGE vorgesehen) .

    Der Gemeinsame Senat hat daraufhin entschieden: "Die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis gelten auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben" (Beschluss vom 22.8.2012 - GmS-OGB 1/10) .

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R

    Krankenversicherung - Wahl von Kostenerstattung anstelle Sach- oder

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Zunächst könnten Versicherte unmittelbar gegen Rechnung beliefert und auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 4 SGB V verwiesen werden; dann wäre die Klägerin selbst von jeder Rabattverpflichtung frei (nicht jedoch die Versicherten, vgl § 13 Abs. 3 SGB V; dazu BSGE 104, 160 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 22, RdNr 24 ff) .
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Die Frage, ob der Rahmenvertrag missbraucht worden sein konnte, beitrittswillige und nach Arzneimittel- und Apothekenrecht - im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 - DocMorris NV - EuGHE I 2003, 14887) - beitrittsfähige ausländische Apotheken zu diskriminieren, stellt sich schon deshalb nicht, weil die Klägerin bis Ende 2008 nicht einmal versucht hat, dem Rahmenvertrag beizutreten.
  • BGH, 05.06.1970 - I ZR 131/68

    Krankenkassenrabatt der Apotheken

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Allerdings waren Apotheken bereits unter Geltung der RVO verpflichtet, bei der Arzneimittelabgabe Rabatte zu gewähren (§ 376 Abs. 1 RVO, vgl hierzu BGHZ 54, 115) .
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 72/08

    Sparen Sie beim Medikamentenkauf!

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Der BGH hat deshalb gemäß § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19.6.1968 (BGBl I 661) diese Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 9.9.2010 - I ZR 72/08 - NJW 2010, 3724) .
  • BVerfG, 01.09.1999 - 1 BvR 264/95

    Zeitlich befristeter Preisabschlag im Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verstieß

    Auszug aus BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R
    Später sind die Abgabepreise für von der Festbetragsregelung nicht erfasste Fertigarzneimittel zunächst vorübergehend unmittelbar durch Gesetz abgesenkt und eingefroren worden (vgl Art. 30 Abs. 1 S 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz - vom 21.12.1992, BGBl I 2266; vgl hierzu BVerfG SozR 3-5407 Art. 30 Nr. 1) , ehe mit dem BSSichG zum 1.1.2003 Rabattlasten für Großhändler (Art. 11 BSSichG) sowie die hier maßgeblichen Rabattverpflichtungen nach § 130a SGB V eingeführt worden sind.
  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

    (2) Wie das FG für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat, war die Klägerin in Bezug auf die hier streitigen Lieferungen auf der Grundlage von § 129 SGB V tätig, wie sich auch aus ihrem mehrere Jahre vor dem Streitfall erfolgten Beitritt zum nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 2 SGB V abgeschlossenen Rahmenvertrag ergibt (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R, BSGE 113, 24, Rz 18 und Kozianka/Hußmann, Pharmrecht 2017, 10 ff., 15).
  • SG Saarbrücken, 14.03.2019 - S 20 KR 834/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

    Erstattungsberechtigt seien nur die Apotheken, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse des BVerfG vom 24. März 2016 - 2 BvR 2081/08 das Urteil des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10 das Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13 das Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R betreffend).

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt oder sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vergleiche zur Problematik Urteile des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R; vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R, vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R; Urteil des SG Speyer vom 21. März 2016, S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2017, L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

    Das allein hatte zur Folge, dass die Beklagte nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnahm und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und §§ 130, 130a SGB V unterworfen war (vergleiche ausdrücklich Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, aaO., Rn. 20).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

    Apotheken machen sodann gegenüber den der Sache nach rabattpflichtigen pharmazeutischen Unternehmern eine entsprechende Erstattung geltend (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8, RdNr 3; BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 12 RdNr 21 f) , ohne aufgrund ihrer Einbindung lediglich in die technische Abwicklung der Rabatte pharmazeutischer Unternehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reichweite der Regelungen zu diesen Rabatten zu haben (vgl BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 9, RdNr 13) .

    Durch diesen Beitritt erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten ua nach § 130a SGB V hoheitlich belastet bzw in Dienst nimmt und ihr infolgedessen entsprechende Erstattungsansprüche gegen den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer vermittelt (vgl BSG aaO RdNr 18) ; daran hält der Senat fest (vgl zur Entwicklung der Rspr BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8, RdNr 15 ff) .

    § 2b des Rahmenvertrags führte so zur Geltung des § 130a SGB V sowie in dessen Rahmen auch des AMG für EU-ausländische Versandapotheken und ihrer hoheitlichen Indienstnahme dadurch, dass sie den gesetzlichen Abgabepflichten der §§ 130 und 130a SGB V unterworfen sind (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8, RdNr 20) .

    Einerseits galten die normativen Grundstrukturen der von pharmazeutischen Unternehmern den Krankenkassen zu gewährenden Rabatte und ihrer Einbettung in die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken (dazu oben 3. und 4.) so der Sache nach ebenso im Zeitraum der hier streitigen Erstattungen der Klägerin an die Beklagte für deren den Krankenkassen eingeräumten Preisabschläge nach § 130a SGB V. Andererseits war die Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen im gesamten streitigen Zeitraum dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beigetreten (vgl auch bereits BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8, RdNr 18, 20 f, 28-29) .

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 20 U 149/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Bonussystems einer ausländischen

    Bereits die Pauschalität dieses Vorbringens, das von keinerlei Konkretisierungen begleitet wird, sich nicht mit § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V und nicht mit der auch für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehenden Möglichkeit, nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11) auseinandersetzt, zeigt, dass eine wirkliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, die zudem noch erheblich sein müsste, nicht festzustellen ist.
  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke demnach die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R; vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 21.03.2016 - S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

    Das BSG hat insoweit in seinem Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R (juris Rn. 20), dem die Kammer folgt, vielmehr ausdrücklich ausgeführt:.

    So hat das BSG unter Verweis auf das Urteil vom 24.01.2013 (B 3 KR 11/11 R) die Erstattungsberechtigung nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V auch nur denjenigen Apotheken zugestanden, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 9).

    Erstattungsberechtigt seien nur die Apotheken, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend).

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke demnach die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R; vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 21.03.2016 - S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

    Das BSG hat insoweit in seinem Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R (juris Rn. 20), dem die Kammer folgt, vielmehr ausdrücklich ausgeführt:.

    So hat das BSG unter Verweis auf das Urteil vom 24.01.2013 (B 3 KR 11/11 R) die Erstattungsberechtigung nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V auch nur denjenigen Apotheken zugestanden, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 9).

    Erstattungsberechtigt seien nur die Apotheken, die nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Versorgung teilnähmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift und der §§ 130, 130a SGB V unterworfen seien (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend).

  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung -

    Der 3. Senat hat mit Urteil vom 24.1.2013 (BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8) entschieden, dass erstattungsberechtigt nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V nur diejenigen Apotheken sind, die - wie auch die Klägerin seit dem 1.1.2010 - nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnehmen und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen sind (BSG, aaO, RdNr 20) .

    Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in nunmehr drei Nichtannahmebeschlüssen vom 24.3.2016 (BVerfG Beschlüsse vom 24.3.2016 - 2 BvR 2081/08, 2 BvR 1546/13 und 2 BvR 1305/10 - Juris) , die zu den drei Entscheidungen des BSG vom 28.7.2008 (BSGE 101, 161-176 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3) , vom 17.12.2009 (SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) und vom 24.1.2013 (BSGE 113, 24-33 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8) ergangen sind, ausgeführt hat, es sei fernliegend, einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Privatautonomie frei ausgehandelte Rabatte nicht an Dritte weitergeben könne, zumal das von der Beschwerdeführerin gewählte Geschäftsmodell auch bei Nichtweitergabe der Rabatte noch mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden gewesen sei.

    Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Senats (BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 5; BSGE 113, 24 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8) abgelehnt, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum dem Rahmenvertrag nicht gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V beigetreten war.

  • LSG Saarland, 27.04.2022 - L 2 KR 22/19

    (Krankenversicherung - Apotheke mit Sitz in anderem Mitgliedstaat der

    Dies folge auch aus den Urteilen des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) und 24.1.2013 (B 3 KR 11/11 R), wonach die Anwendbarkeit des Erstattungsregimes nach § 130a Abs. 1, 1a SGB V vom Beitritt einer ausländischen Apotheke zum Rahmenvertrag abhänge.

    An dieser Rechtsprechung hat der 3. Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22.8.2012 festgehalten (Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R sowie Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B).

    Da die Beklagte nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnimmt und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen ist, ist sie auch erstattungsberechtigt (vergleiche BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 4/08 R, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, juris Rn. 18; Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R, juris Rn. 20; Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 31/12 B
    3 1) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls mit der Revisionsentscheidung des erkennenden Senats vom 24.1.2013 im Verfahren B 3 KR 11/11 R entfallen.

    Zur Begründung kann wiederum auf die Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R, aaO) und 24.1.2013 (B 3 KR 11/11 R) verwiesen werden.

  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

    Dieser Monopolstellung korrespondiert mit gesetzlich auferlegten Verhaltenspflichten im Rahmen der Sicherstellung einer wirtschaftlichen und preisgünstigen Versorgung mit Arzneimitteln (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 11/11 R -, juris Rn. 20).
  • LSG Hessen, 17.05.2016 - L 8 KR 4/15

    Arzneimittellieferungen

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