Rechtsprechung
BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Rentenversicherung
- lexetius.com
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - Kontoauflösung
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 1 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - Kontoauflösung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach einer Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zu Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten, Verfügung, Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts sowie Kontoauflösung
- rewis.io
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - Kontoauflösung
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Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach einer Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten
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Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach einer Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten
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Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Rentenversicherung
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten; Verfügung, Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts sowie Kontoauflösung
Verfahrensgang
- SG Köln, 18.02.2014 - S 7 R 38/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 208/14
- BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R
Papierfundstellen
- BSGE 121, 18
- NZS 2017, 531
- WM 2016, 1220
Wird zitiert von ... (23)
- BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Er sieht sich jedoch daran durch die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - für BSGE und SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 vorgesehen) gehindert.Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich nur auf dieses Konto (…so bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 27; aA Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 34 ff) .
Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen kann (…Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenzahlkonto beziehen (…Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .
Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) auch nicht aus § 118 Abs. 3 S 4 SGB VI. Diese Bestimmung nimmt den Begriff "Rücküberweisung" nicht auf und vermag schon deswegen nichts zu dessen inhaltlicher Bedeutung beizutragen.
Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des Satzes 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener (!) Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte.
Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 40) dieser Begründung nicht entnehmen (…vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) .
Das untergegangene Konto der verstorbenen Versicherten konnte folglich mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 16) auch keinen "Kontostand Null" aufweisen.
Der Hinweis des 13. Senats im Urteil vom 24.2.2016 (aaO, Juris RdNr 35) auf frühere Rechtsprechung (…insbesondere BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr. 45 S 98 und vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff) vermittelt keinen Erkenntnisgewinn.
Das Vermögen des Geldinstituts bleibt - wie bereits oben ausgeführt - nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs. 3 SGB VI unbeteiligt, sodass Satz 2 nicht eine bloße "Geld- bzw Wertverschaffungsschuld" der Kreditinstitute begründet (so aber Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 42) .
Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 15) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21) .
Soweit der 13. Senat für die gesetzliche Beschränkung des Anspruchs auf das Empfängerkonto keinen (vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigenden) "sachlichen Grund" zu erkennen vermag (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Juris RdNr 42) , wäre eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG das gebotene Vorgehen gewesen.
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht …
Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann (…vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 16 f;… BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 16 ff) .Der 5. Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gehindert.
Der 13. Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 34 - 44, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass das weitere Bestehen des Kontos, auf das Geldleistungen für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht Voraussetzung dafür ist, dass dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI zusteht.
Der 13. Senat hat in RdNr 36 des Urteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO) näher ausgeführt, weshalb der Wortlaut der Begriffe "zurückzuüberweisen" (§ 118 Abs. 3 S 2 SGB VI) bzw "Rücküberweisung" (§ 118 Abs. 3 S 3 SGB VI) nichts dafür hergebe, dass die weitere Existenz des Kontos eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI sein soll.
Für den 13. Senat ist deshalb nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der 5. Senat meint, schon "der Wortlaut" könne nur zu dem von ihm vertretenen Normverständnis führen, was insbesondere zur Folge habe, dass in methodischer Hinsicht dieses Normverständnis nicht zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI führe (Beschluss vom 7.4.2016, aaO RdNr 44 - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 41 am Ende) .
Zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 118 Abs. 3 SGB VI hat der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 37 - 40) ausgeführt, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der bisherigen Praxis auf der Grundlage einer im Jahr 1982 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft) einer originären Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Rücküberweisungsauftrags zu Lasten des Kontos des Rentenempfängers aufgegeben wurde und der Gesetzgeber stattdessen einen eigenständigen sozialrechtlichen Zahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut normierte.
a) Allerdings besteht Übereinstimmung mit dem 5. Senat, dass der gesetzliche Vorbehalt in § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI die wesentliche Grundlage der gesamten Regelung zur Rückabwicklung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger enthält (Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 19) .
Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (…vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20).
Er sieht sich darin bestärkt durch die Stellungnahme der beklagten Bank im Verfahren B 13 R 22/15 R.
Der 13. Senat hat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 41) ausgeführt, weshalb es nach seiner Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI nicht vereinbar ist, ihren vom Wortlaut eröffneten Anwendungsbereich (s dazu oben unter 1.) einzuengen, indem als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die weitere Existenz des Kontos verlangt wird.
Nach alledem sieht der 13. Senat weder zwingende noch hinreichende Gründe dafür, die im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) eingehend begründete Ansicht, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI nicht - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, wieder aufzugeben.
(1) Zum Hinweis, ein Konto könne mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und somit auch keinen "Kontostand Null" aufweisen (RdNr 32 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) , ist zu bemerken, dass der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 16) ausgeführt hat, es seien nach dem Tod des Rentenempfängers und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, "die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung)".
In RdNr 35 des Senatsurteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) wurde dementsprechend lediglich referiert, dass zwei vorangegangenen Entscheidungen des BSG zu Fallgestaltungen mit Kontoauflösung die Rechtsansicht tragend zugrunde lag, eine Kontoauflösung führe nicht zum Wegfall des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Der vom 5. Senat geäußerten Vermutung, in den genannten Entscheidungen vom 25.1.2001 (B 4 RA 64/99 R) und vom 14.11.2002 (B 13 RJ 7/02 R) sei die Problematik einer Kontoauflösung schlicht übersehen worden, kommt allerdings keine größere Plausibilität zu als der Annahme, die fehlende rechtliche Bedeutung dieses Umstands sei als so selbstverständlich angesehen worden, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erschienen.
- BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des …
a) Der 5. Senat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) abzuweichen.b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.
Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, RdNr 9) .
Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.
Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist.
Da sich § 118 Abs. 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann (…Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen (…Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43) .
Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des S 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte.
Das Zahlungsdiensterecht des BGB verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 23) , sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht.
Der 5. Senat ist mit dem 13. Senat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des Rentners erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016, aaO, RdNr 19 mwN) .
In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 = Juris RdNr 40) , dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig.
Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21) .
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf …
Der 13. Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 34 f;… B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 34 f;… B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 31 f) gefolgt und hat hieran im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 16 ff) ausdrücklich festgehalten.Die den Wortlaut der Norm einschränkende Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet nicht die sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation (so bereits Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 32) .
Der Vorbehalt, der mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar ist (Großer Senat des BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - juris RdNr 21) , bewirkt, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam ist (BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 19 mwN) .
Aufgrund des Vorbehalts, der gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten wirkt (BSG Urteil vom 24.2.2016, aaO) , geht der Rentenwert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht in das Vermögen des "Kunden" über.
Nach der gesetzgeberischen Konzeption mindern "anderweitige Verfügungen" im Sinne dieser Norm den Anspruch des Rentenversicherungsträgers daher nur, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Prüfung berechtigt ist; die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler sein (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20 mwN;… so bereits auch schon BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 17) .
Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Rentenberechtigten Kenntnis hat (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 20) .
Das Geldinstitut, das - wie hier - vom Rentenservice der Deutschen Post AG für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt (vgl bereits Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 25) .
Die Bank macht sich auch nicht gegenüber den Kontoinhabern bzw Erben schadensersatzpflichtig, wenn sie nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft behandelt; sie ist hierzu im Rahmen des Kontoführungsvertrages befugt (Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016, aaO, RdNr 28 mwN) .
Wie ebenfalls bereits im Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (aaO, RdNr 29) ausgeführt, wird von den Banken auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68) .
Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig (BSG vom 24.2.2016, aaO, RdNr 30) .
- BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten - …
Der 5. Senat sieht sich jedoch durch das Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R (BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14) an einer Zurückweisung der Revision gehindert.Der 5. Senat ist übereinstimmend mit dem 13. Senat allerdings der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI dann nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung bereits Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 26/14 R - RdNr 24; BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 18 mwN).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des …
Das BSG sieht in der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die "Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen" (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 24) und interpretiert diese Vorbehaltsregelung in folgendem Sinne: Der Vorbehalt bewirke, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliere bzw. eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam sei.Ausgehend von der Annahme, dass der Vorbehalt nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI "gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr ... beteiligt sind", wirke (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 24), beruht der Ansatz von beim Rentenversicherungsträger verbleibenden "Rechten an dem Rentenwert" offenbar auf der Einschätzung, dass schon die nach § 119 Abs. 6 SGB VI erfolgende Anweisung des jeweiligen Vorschussbetrages (über die Gesamthöhe der im betroffenen Monat zu erbringen Rentenzahlungen) an den Rentenservice der Deutschen Post AG bezüglich aller jeweils betroffenen Teilbeträge unter einem Vorbehalt des Erlebens des Leistungsmonats durch den einzelnen Rentenbezieher stehe.
Das BSG lässt sich von der Annahme einer (gesetzlich angeordneten) "auflösenden Bedingung" Erleben vorbehalten"" leiten (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23; im Gesetzgebungsverfahren wird im Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat - sog. Ausschuss-Drs.
Das BSG gebraucht den Begriff der "Bedingung" (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23) damit im vorliegenden Zusammenhang im Sinne eines abweichenden Begriffsverständnisses;… insbesondere entnimmt das BSG der von ihm formulierten "Bedingung", dass eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift "von vornherein nicht wirksam" werde (BSG, aaO, Rn. 19).
Seine weiteren Ausführungen, wonach der Gesetzgeber mit der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut "in die Pflicht nehme" und in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank "eingreife" (BSG
, Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 24), sprechen allerdings im Ergebnis dafür, dass das BSG nicht mit einer Vereinbarkeit mit den sonst gebräuchlichen Vorgaben im Überweisungsverkehr, sondern von einem Ausnahmerecht für Überweisungen von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeht.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BSG (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23), wonach beim Scheck- oder Lastschriftinkasso Vorbehalte (welche insbesondere in Buchungszusätzen wie "Eingang vorbehalten" zum Ausdruck kämen) üblich seien.
Bezeichnenderweise geht auch das BSG nicht davon aus, dass bei Erfüllung der von ihm aufgezeigten "auflösenden Bedingung" Erleben vorbehalten" eine Rückabwicklung in der Kette der in die Abwicklung der Überweisung eingeschalteten Bankinstitute zu erfolgen hätte, wie dies etwa in den vom BSG benannten (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23) Vergleichsfällen der Nichteinlösung eines zunächst dem Empfänger unter Vorbehalt gutgeschriebenen Schecks (BGH…, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 176/91 -, BGHZ 118, 171, Rn. 19) bzw. eines Widerspruchs gegen eine Lastschrift (…Hopt, aaO, Rn. D/49) zu praktizieren wäre.
Bezeichnenderweise geht auch das BSG anknüpfend an § 675t Abs. 1 BGB davon aus, dass die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen muss, wie sie selbst "Deckung erhalten" hat (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23).
Bezeichnenderweise stellt das BSG in diesem Zusammenhang auch auf ein mit Vorbehaltsgutschriften von Rentenüberweisungen "ggfs. verbundenes Kreditrisiko der Bank" ab, welches diese allerdings "beherrschen" könnten, wenngleich die Banken "dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen" (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 25).
- BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R
Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter …
Denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich mit dem Tode des Versicherten als Rentenberechtigter auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (vgl dazu Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 14 mwN). - BSG, 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Überweisungen eines …
Denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich mit dem Tod des V als Rentenberechtigtem auch ohne Aufhebungsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt (vgl Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 14 RdNr 14 mwN) . - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2017 - L 16/3 U 58/14
Rückforderung von überzahlten Rentenleistungen; Zahlung der Verletztenrente ohne …
Die Auflösung des Rentenkontos bewirkt die Unmöglichkeit der Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Rentenbeträge und schließt damit einen Anspruch nach § 96 Abs. 3 SGB VII gegen die Bank aus ( BSG, Beschluss vom 7. April 2016 - B 5 R 26/14 R Rdnr 35; aA BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R; Körner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2016, § 118 SGB VI Rdnr 22 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 13 R 220/12; vgl. auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135 ff).In der Höhe ist der Rückforderungsanspruch begrenzt durch den sog. Schutzbetrag, das heißt den Betrag, der zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Rentengutschrift ( BSG…, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 48/07 R = BSG SozR 4 - 2600 § 118 Nr. 9 Rdnr 19; BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 Rdnr 17;… Kühn, aaO., § 118 Rdnr 62; BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 ).
Die Revision wird in Hinblick auf das Urteil des BSG vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R zu § 118 SGB VI zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung …
Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Beachtung ihrer Voraussetzungen auch mit Rücksicht auf Art. 20 Abs. 2 S 2 und Abs. 3 GG nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 ua - NVwZ 2017, 617 RdNr 22; s auch Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 14, RdNr 32 mwN) . - BSG, 24.02.2016 - B 13 R 31/14 R
Sozialgerichtsverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Revisionsbegründung - …
- LSG Bayern, 16.05.2018 - L 6 R 423/16
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf …
- LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17
Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers
- LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19
Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten
- LSG Hessen, 08.06.2018 - L 5 R 195/15
Gesetzliche Rentenversicherung
- SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rücküberweisungspflicht ist der …
- LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17
Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers
- LSG Hessen, 27.04.2021 - L 2 R 188/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - L 3 R 716/17
Gesetzliche Rentenversicherung: Rentenleistungen nach Tod des Rentenbeziehers; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
Verfügung durch Unterlassen - Verfügungsberechtigung - Außenvollmacht - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017 - L 16 R 770/17
Rücküberweisungspflicht der Bank bei Tod des Rentenempfängers
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - L 22 R 878/17
Verfügende - Zulassen - Vorbehalt - Gefälligkeit - Kontovollmacht - Ermessen - …
- VG Schleswig, 18.05.2017 - 12 A 990/16
Beamtenrecht; Rückforderung von Versorgungsbezügen