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   BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R   

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https://dejure.org/2016,2450
BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R (https://dejure.org/2016,2450)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 20.04.2007
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen - Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe 3 - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Mehrbedarf an Bekleidung und Schuhen - Abgeltung durch § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X; Maßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil; Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die Art und Weise der ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen - Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe 3 - abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Mehrbedarf an Bekleidung und Schuhen - Abgeltung durch § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ; Maßgeblicher Regelsatz beim Zusammenleben eines erwachsenen Kindes mit seinem Elternteil; Keine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs bei einem durch die ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Eine abweichende Bemessung des Bedarfs nach der ersten Alternative kommt in Abgrenzung zu den §§ 82 ff SGB XII nur in Betracht, soweit die tatsächlich bedarfsdeckende Zuwendung von einem Sozialhilfeträger als Leistung nach dem SGB XII erbracht wird (BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3, RdNr 19; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 36 und 42; BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 22; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder auf sonstige Weise erkennbar ist (vgl zu einem solchen Fall Senatsentscheidung vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) , damit der Sozialhilfeträger ggf in die weitere Sachverhaltsaufklärung eintreten kann (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23; SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 RdNr 18) ; verlangt wird also Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 21) .

    Es ist keine Entscheidung darüber erforderlich, ob einmalige Sonderbedarfe von der Regelung erfasst werden; jedenfalls sind diese wegen der gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung der Regelbedarfe (vgl dazu nur BSGE 116, 210 ff RdNr 27 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 9) , mit denen der Gesetzgeber normativ eine Bedarfsdeckung unterstellt und auch verlangt, dass der Leistungsberechtigte damit im Regelfall auskommt, zu behandeln wie unbekannte, besondere Hilfebedarfe, an die ohne spezifische Kenntnis des Sozialhilfeträgers keine Ermittlungspflichten anknüpfen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R) .

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietwohnung - Kosten für einen

    Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 RdNr 20 mwN) , wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85 RdNr 35 mwN; zu § 35 SGB XII: BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R - RdNr 24) .
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