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   BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R   

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https://dejure.org/2015,5266
BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R (https://dejure.org/2015,5266)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R (https://dejure.org/2015,5266)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R (https://dejure.org/2015,5266)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 42 Nr 1 SGB 12, § 27a Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Erledigung des Verwaltungsakts - Feststellungsklage - fehlendes Feststellungsinteresse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Erledigung des Verwaltungsakts - Feststellungsklage - fehlendes Feststellungsinteresse - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB XII §§ 41 ff
    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Keine Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundversorgung mit Kabelfernsehen: "Keine Deutschkenntnisse sind keine Behinderung"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Der Gesetzgeber hat die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt (vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425 ff) .

    Der Klägerin steht es zwar frei, ob sie ihr Informationsbedürfnis ebenso wie ihre übrigen Freizeit- und Kulturbedürfnisse durch türkischsprachige Angebote deckt und welche türkischsprachigen Medien sie insoweit nutzt (vgl zur Beachtlichkeit von sprachspezifischen Informationsbedürfnissen etwa bei Mietverhältnissen BVerfG, Beschluss vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11 -, NJW 2013, 2180 ff) ; soweit aber durch einen Kabelanschluss mit türkischsprachigen Programmen höhere als die durchschnittlichen Kosten für die Informationsbeschaffung über das Fernsehen entstehen, ist sie im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen - auch wenn sie aus mangelnden Deutschkenntnissen herrühren - grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl: BVerfGE 125, 175, 238; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425, 3431) .

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

    Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Hängt die Leistungspflicht des Beklagten einerseits erst von einem künftig entstehenden finanziellen Bedarf, also davon, dass der Leistungsberechtigte vertragliche Verpflichtungen (hier mit dem Anbieter des Kabelanschlusses) eingeht, und andererseits von seiner jeweiligen Bedürftigkeit ab, ist insoweit zwar grundsätzlich die Feststellung einer erst künftig entstehenden Verpflichtung der Beklagten nicht ausgeschlossen, weil er ansonsten das Risiko trüge, dass er ggf zu verauslagende Kosten nicht erstattet erhält (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 12) .
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Der bei zutreffender Auslegung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtete Klageantrag (vgl § 123 SGG) ist in der Leistungsklage als "Minus" enthalten (vgl BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 26) ; eine Klageänderung liegt hierin ohnedies nicht (vgl § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) .
  • BVerfG, 31.03.2013 - 1 BvR 1314/11

    Verbot von "Satellitenschüsseln" durch den Vermieter nur nach konkreter

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Der Klägerin steht es zwar frei, ob sie ihr Informationsbedürfnis ebenso wie ihre übrigen Freizeit- und Kulturbedürfnisse durch türkischsprachige Angebote deckt und welche türkischsprachigen Medien sie insoweit nutzt (vgl zur Beachtlichkeit von sprachspezifischen Informationsbedürfnissen etwa bei Mietverhältnissen BVerfG, Beschluss vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11 -, NJW 2013, 2180 ff) ; soweit aber durch einen Kabelanschluss mit türkischsprachigen Programmen höhere als die durchschnittlichen Kosten für die Informationsbeschaffung über das Fernsehen entstehen, ist sie im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen - auch wenn sie aus mangelnden Deutschkenntnissen herrühren - grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl: BVerfGE 125, 175, 238; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425, 3431) .
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl nur BSGE 72, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8) .
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Der Klägerin steht es zwar frei, ob sie ihr Informationsbedürfnis ebenso wie ihre übrigen Freizeit- und Kulturbedürfnisse durch türkischsprachige Angebote deckt und welche türkischsprachigen Medien sie insoweit nutzt (vgl zur Beachtlichkeit von sprachspezifischen Informationsbedürfnissen etwa bei Mietverhältnissen BVerfG, Beschluss vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11 -, NJW 2013, 2180 ff) ; soweit aber durch einen Kabelanschluss mit türkischsprachigen Programmen höhere als die durchschnittlichen Kosten für die Informationsbeschaffung über das Fernsehen entstehen, ist sie im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen - auch wenn sie aus mangelnden Deutschkenntnissen herrühren - grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl: BVerfGE 125, 175, 238; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, NJW 2014, 3425, 3431) .
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R
    Der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf ist in diesem Monat nicht angefallen, und der begehrten Feststellung für einen Monat in der Vergangenheit fehlt dann die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das Rechtsverhältnis nicht ausreichend konkretisiert war (vgl zu diesem Gedanken für die Klage auf künftige Leistung: BSGE 93, 51 ff RdNr 14 = SozR 4-4100 § 115 Nr. 1) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Regelmäßig fehlt bei einer Feststellung bezogen auf einen Zeitraum in der Vergangenheit die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das künftige Rechtsverhältnis bezogen auf den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichend konkretisiert ist (vgl etwa BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 12, SGb 2015, 268 zum Feststellungsinteresse iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) .
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    In solchen Fällen ist die Frage nach einem zukünftigen relevanten Bedarf und den daraus folgenden Leistungsansprüchen ein ausreichend konkretisiertes (künftiges) Rechtsverhältnis (vgl: BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 12 ; BSGE 88, 166, 172 = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 31 ; BSGE 83, 254, 256 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1 S 3 ; offen gelassen Bundessozialgericht , Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 11 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Ausgaben hatte (siehe oben), die er durch das Persönliche Budget finanzieren wollte (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 8. November 2018 - L 7 SO 1419/15 - juris Rdnr. 48).

    Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 - B 2 U 3/06 R - juris Rdnr. 21).

    Deswegen ist auch die (im Wege der sachgerechten Auslegung erfolgte) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für die Klägerin entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Mai 2014 noch dadurch, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Ausgaben hatte als ihr durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10).

    Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 - B 2 U 3/06 R - juris Rdnr. 21).

    Deswegen war auch die (sinngemäße) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11), nachdem der Bewilligungszeitraum verstrichen war.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 - L 7 SO 1419/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungsbewilligung in Form eines

    Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erstattung eines Betrages von 4.312,00 Euro und der ebenfalls hilfsweise gestellte Feststellungsantrag waren als Minus bereits erstinstanzlich im Hauptantrag enthalten (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11).

    Die von der Entscheidung ausgehende Beschwer für den Kläger entfällt weder mit Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums des Persönlichen Budgets zum 31. Januar 2014 noch dadurch, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine nachgewiesenen höheren Ausgaben hatte als ihm durch das Persönliche Budget bewilligt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rdnr. 16; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - L 23 SO 17/13 B PKH - juris Rdnr. 19).

    Denn weder ist der Regelungsgegenstand des Bescheids damit entfallen, noch ist die Ausführung seines konkludenten Verfügungssatzes (keine weiteren Leistungen zu zahlen) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 10; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rdnr. 36).

    Nach dieser Norm kann auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Betroffenen in eigenen Rechten verletzt (vgl. aber auch BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11), sofern dem nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, also der Kläger die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen (BSG, Urteil vom 8. Mai 2017 - B 2 U 3/06 R - juris Rdnr. 21).

    Deswegen war auch die (sinngemäße) Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Feststellungsklage während des gerichtlichen Verfahrens zulässig (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rdnr. 11), nachdem der Bewilligungszeitraum verstrichen war.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    (c) Bei dem im Hilfeplan mit einem Aufwand von 10 Minuten pro Woche angegebenen Ziel, einen Deutschkurs zu belegen, handelt es sich bereits nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, denn fehlende Sprachkenntnisse sind keine Behinderung und die Behebung fehlender Sprachkenntnisse ist kein behinderungsspezifischer Bedarf (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend).
  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Dies kann ihr nicht zugemutet werden (vgl BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr. 20 RdNr 13; BSG vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2 RdNr 12; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 11; anders bei ausdrücklicher Beschränkung der Feststellung auf einen vergangenen Zeitraum: BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 12) .
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Medizinproduktehersteller -

    b) Der Begriff der Erledigung in § 131 Abs. 1 S 3 SGG entspricht nach herrschender Meinung dem in § 39 Abs. 2 SGB X (vgl BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - Juris RdNr 10; Schütz in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 2017, § 131 RdNr 35; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 131 RdNr 7a; Bolay in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 131 RdNr 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 3323/19

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - stationäre Liposuktion - Anspruch

    Damit ist weder der jeweilige Regelungsgegenstand der Bescheide entfallen noch ist die jeweilige Ausführung seines Hauptverfügungssatzes (keine Leistungen zu gewähren) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden (vgl zB BSG 24.03.2015, B 8 SO 22/13 R, juris Rn 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Würde der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen des Antragsgegners nicht oder nur ohne Integrationshelfer das Angebot der OGS wahrnehmen, könnte er zwar insoweit einen etwaigen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsachverfahren nicht mehr geltend machen, weil es dann für den vergangenen Zeitraum mangels entstandener Kosten bzw. einer beitrittsfähigen zivilrechtlichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlen würde (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 327/13

    Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets; Leistungs- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 20 SO 174/21

    SGB XII: Kein Anspruch auf Toilettengeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - L 6 AS 170/17

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 18.01.2018 - B 8 SO 3/17 B

    SGB-XII -Leistungen während einer Inhaftierung

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 16/16

    Berechtigung des Sozialgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gemeinsamen

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 17/16

    Vertragsarztrecht; Neubescheidung einer Honorarabrechnung;

  • BSG, 08.02.2023 - B 8 SO 27/22 BH
  • BSG, 25.08.2023 - B 8 SO 86/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

  • BSG, 18.01.2018 - B 8 SO 4/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 3/17 B - v. 18.01.2018

  • BSG, 14.03.2017 - B 8 SO 64/16 B

    SGB-XII -Leistungen; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

  • SG Berlin, 08.12.2022 - S 123 AS 4416/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Maßnahme zur

  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2017 - L 1 AS 551/17
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2017 - L 1 AS 1593/16
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