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   BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79   

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https://dejure.org/1980,12310
BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79 (https://dejure.org/1980,12310)
BSG, Entscheidung vom 24.04.1980 - 1 RA 3/79 (https://dejure.org/1980,12310)
BSG, Entscheidung vom 24. April 1980 - 1 RA 3/79 (https://dejure.org/1980,12310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes - Unterhalt - Halbtagsbeschäftigung - Ganztagsbeschäftigung - Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Nach § 43 Abs. 1 AVG (= § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -), der derzeit geltendes Recht ist (BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr. 2), wird Witwerrente gewährt, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.

    Da die Hinterbliebenenrente den Zweck hat, das durch den Tod der Versicherten entfallene Einkommen zu ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion, vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; BSGE 28, 96, 97 = SozR Nr. 5 zu § 1266 RVO; BVerfGE 17, 1 (8) = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG S. Ab 24; BVerfGE 39, 169 (186) = SozR 2200 § 1266 Nr. 2 S. 7), ist allein das während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 9 S. 43 und Nr. 8 S. 39 m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, ob die Versicherte bei voller Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können.

  • BSG, 13.03.1979 - 1 RA 33/78

    Voraussetzungen des "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" - Prüfungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Bei der Bestimmung des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes, während dessen die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben muß, kann die Zeit einer über 2 1/2 Jahre lang ausgeübten Halbtagsbeschäftigung selbst dann nicht außer Betracht bleiben, wenn sie anstelle einer vorher ausgeübten Ganztagsbeschäftigung wegen der schließlich zum Tode führenden Erkrankung aufgenommen worden ist (Anschluß an und Fortführung von BSG 13.03.1979 1 RA 33/78 = SozR 2200 § 1266 Nr. 9).
  • BSG, 19.03.1973 - 11 RA 246/72

    Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente - Überwiegendes Bestreiten des

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Für die Fälle, in denen dem Tode der Versicherten eine Zeit der Erkrankung mit einer dadurch verursachten Verschlechterung der Unterhaltslage vorausgegangen ist, hat der erkennende Senat (a.a.O.) im Anschluß an die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des BSG (insbesondere BSGE 35, 243, 245f. = SozR Nr. 13 zu § 1266 RVO; BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 7 m.w.N.) ausgeführt: Auch eine solche Erkrankung könne, insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt habe und ohne den Tod der Versicherten voraussichtlich fortbestanden hätte, den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand prägen und deshalb bei dessen Bestimmung nicht generell außer acht bleiben.
  • BSG, 29.05.1968 - 12 RJ 386/67

    Überwiegende Unterhaltsbestreitung - Ruhegeldbezüge beider Ehegatten -

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Da die Hinterbliebenenrente den Zweck hat, das durch den Tod der Versicherten entfallene Einkommen zu ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion, vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; BSGE 28, 96, 97 = SozR Nr. 5 zu § 1266 RVO; BVerfGE 17, 1 (8) = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG S. Ab 24; BVerfGE 39, 169 (186) = SozR 2200 § 1266 Nr. 2 S. 7), ist allein das während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 9 S. 43 und Nr. 8 S. 39 m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, ob die Versicherte bei voller Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können.
  • BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67

    Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Bedenken bestehen ferner hinsichtlich der Bemessung des Wertes der Hausarbeit insoweit, als das LSG diesen Wert entsprechend dem Durchschnittseinkommen einer Hausangestellten nach Leistungsgruppe 5 der Anlage 1 i.V.m. der Anlage 11 zu § 22 FRG pauschal bemessen hat (zu den Bedenken gegen eine solche Bewertung vgl. BSGE 31, 90, 95ff. = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79
    Da die Hinterbliebenenrente den Zweck hat, das durch den Tod der Versicherten entfallene Einkommen zu ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion, vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; BSGE 28, 96, 97 = SozR Nr. 5 zu § 1266 RVO; BVerfGE 17, 1 (8) = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG S. Ab 24; BVerfGE 39, 169 (186) = SozR 2200 § 1266 Nr. 2 S. 7), ist allein das während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 9 S. 43 und Nr. 8 S. 39 m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, ob die Versicherte bei voller Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können.
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB VI - Berechnung des Familienunterhalts -

    § 43 Abs. 1 AVG bezweckte, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortbestanden hätte (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    Die Witwerrente nach altem Recht bezweckte, einem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die versicherte Ehefrau vor ihrem Tod dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte (BSG Urteil vom 24.4.1980 - 1 RA 3/79 - SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60 mwN; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 17) .
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 16 R 595/05

    Anspruch auf Gewährung von Witwerrente; Anspruchsvoraussetzungen für eine

    Ist eine Krankheit gleichsam die "Vorstufe" des Todes, so kann die Zeit der Erkrankung selbst ausgeklammert werden (s. etwa BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15).

    Hat die Krankheit dagegen länger als ein Jahr gedauert, so ist die Krankheit selbst wirtschaftlicher Dauerzustand, auch wenn sie die Ursache für den Tod der Versicherten war (so etwa BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15).

  • LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11

    Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen

    Sie soll eine durch den Tod des Versicherten verursachte Einbuße an tatsächlichen Unterhaltsleistungen ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1968, 4/12 RJ 386/67, BSGE 28, 96; BSG, Urteil vom 24.04.1980, 1 RA 3/79, SozR 2200, § 1266 Nr. 15 m.w.N.).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 54/89
    Das folgt aus dem Wesen der Witwerrente, die Unterhaltsfunktion hat und an die Unterhaltssituation anknüpft, die vor dem Tode der Versicherten bestanden hat und ohne den Tod der Versicherten voraussichtlich weiterbestanden hätte (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15; BSG Urteil vom 15. Juli 1982 - 5b RJ 66/81 -).
  • LSG Berlin, 04.09.2001 - L 12 RA 27/00

    Gewährung einer Witwerrente

    Der Senat kann offen lassen, ob als "letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor dem Tode' nicht die Zeit ab der Erkrankung der verstorbenen Versicherten ab März 1981 oder - falls dieser Zeitraum aus Billigkeitserwägungen nicht zu berücksichtigen sein sollte (dazu etwa BSG, Urteil vom 24. April 1980 - 1 RA 3/79 -, SozR 2200 § 1266 Nr. 15 m.w.Nw.) - die Zeit ab Januar 1981, in der die verstorbene Versicherte augenscheinlich eine Beschäftigung im Unternehmen des Klägers nicht mehr ausgeübt hat (jedenfalls sind für sie Beiträge zur Rentenversicherung ab Januar 1981 nicht mehr gezahlt worden) zu betrachten ist.
  • BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    § 43 Abs. 1 AVG bezweckt, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 407/09
    Ausschlaggebend ist letztlich derjenige wirtschaftliche Zustand, von dem anzunehmen ist, dass er sich ohne den Tod der Versicherten auch in Zukunft fortgesetzt hätte (BSG, U.v. 24. April 1980 - 1 RA 3/79 - SozR 2200 § 1266 Nr. 15).
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