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   BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96   

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BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96 (https://dejure.org/1997,1356)
BSG, Entscheidung vom 24.04.1997 - 11 RAr 23/96 (https://dejure.org/1997,1356)
BSG, Entscheidung vom 24. April 1997 - 11 RAr 23/96 (https://dejure.org/1997,1356)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 92
  • NZA-RR 1998, 85
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Wie der 7. Senat des BSG (SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) und ihm insoweit folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (11 RAr 21/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) in diesem Zusammenhang speziell zu kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen ausgeführt haben, läßt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die beiden jeweiligen Zweckbestimmungen zu bejahen sind, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten.

    Die Ausrichtung des Vertragsendes einer Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt, der in etwa mit einem möglichen Eintritt in das Rentenalter zusammentrifft, ist ein wesentliches Indiz für die Zweckbestimmung "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" (SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; vgl auch DA der Beklagten, Stand August 1994, 3.46, Ziff 6 zu § 137).

    Insofern ist seine Situation nicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 7. Senats (SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) und des erkennenden Senats vom 29. Januar 1997 (11 RAr 21/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) zugrunde lagen.

  • BSG, 23.09.1980 - 7 RAr 66/79

    Ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art - Übergangsversorgung - Altersgrenze -

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, kommen dabei nur Leistungen in Betracht, die von einem öffentlichen Träger aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 2; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Der Zweck der Vorschrift geht also nicht allein dahin, eine Doppelversorgung aus der Sozialversicherung zu vermeiden; vielmehr sollen allgemein zwei gleichzeitige Leistungen mit Lohnersatzfunktion "aus öffentlichen Kassen" verhindert werden (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN).

    Bedeutsam ist vielmehr, ob die Bezüge aus öffentlichen Mitteln stammen, dh aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Wie der 7. Senat des BSG (SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) und ihm insoweit folgend der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (11 RAr 21/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) in diesem Zusammenhang speziell zu kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen ausgeführt haben, läßt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die beiden jeweiligen Zweckbestimmungen zu bejahen sind, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi-Bestimmungen beantworten.

    Insofern ist seine Situation nicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des 7. Senats (SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) und des erkennenden Senats vom 29. Januar 1997 (11 RAr 21/96, zur Veröffentlichung vorgesehen) zugrunde lagen.

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, kommen dabei nur Leistungen in Betracht, die von einem öffentlichen Träger aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9 mwN; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 2; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

    Bedeutsam ist vielmehr, ob die Bezüge aus öffentlichen Mitteln stammen, dh aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 9; BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4).

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 61/89

    Notwendige Beiladung der Versorgungseinrichtung bei Rechtsstreit um die

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Dieser Schuldnerwechsel (vgl BSG SozR 3-4100 § 166b Nr. 1) bedeutet jedoch lediglich, daß für die fragliche Zeit die Beklagte anstelle des Klägers Beiträge zum Versicherungsunternehmen zu entrichten hat, er ändert jedoch nichts daran, daß die ausgezahlten Versicherungsleistungen aus privaten Mitteln stammen.
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Diese Neuregelung ist zumindest auf alle seit dem 1. Januar 1994 ergangenen Aufhebungsbescheide anzuwenden (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13).
  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 97/93

    Gleichbehandlung - Altersübergangsgeld - Kirchensteuer - Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Eine gegebenenfalls fehlerhafte Nichteinbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren vor dem Berufungsgericht und eine dementsprechende Verletzung des § 96 SGG wäre nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten (vgl BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr. 5; SozR 3-4100 § 249e Nr. 5 mwN).
  • BFH, 12.06.1991 - VII R 54/90

    Die Pfändung einer privaten Kapitallebensversicherung unterliegt weder den

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Die befreiten Angestellten - wie der Kläger - werden mit dem Befreiungsbescheid aus dem öffentlichen System der Alterssicherung entlassen, auch im Hinblick auf den Pfändungsschutz ihrer Alterssicherung (BFHE 164, 399, 402 = Breithaupt 1993, 946, 948).
  • BSG, 13.08.1965 - 1 RA 207/62

    Rentenversicherung - Beitragsbefreiung - Befreiungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Jedenfalls hat es der Gesetzgeber den unter die genannte Vorschrift fallenden Angestellten überlassen, "die Vorsorge für den Fall des Alters und des Todes in eigener Verantwortung zu gestalten" (BSGE 23, 241, 244 = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96
    Diese Auszahlungsbeträge aus den beiden Lebensversicherungen sind als Vermögen iS des § 137 AFG zu qualifizieren (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 mwN).
  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 8/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 55/85

    Gegenstand eines Verfahrens - Verwaltungsakt - Lohnsteuerklassenwechsel zwischen

  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Sie wird im Übrigen auch - anders als die vom Kläger angesprochene private Lebensversicherung (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9) - nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert und abgeschlossen.
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R

    Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bei der Arbeitslosenhilfe

    Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des LSG, soweit es annimmt, die Verwertung sei nicht im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung des Klägers bzw seiner Ehefrau unzumutbar (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV), denn es ist nicht zu erkennen, daß das LSG die insoweit revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Maßstäbe verkannt hätte (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 mwN).
  • LSG Hessen, 05.04.2000 - L 6 AL 1423/98

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Sodann sei zu prüfen, ob diese objektiven Umstände im Einklang mit der subjektiven Zweckbestimmung stünden und damit glaubhaft seien, hier unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 24.4.1997 -- 11 RAr 23/96 -- 'SozR%203-4100%20§%20;">137%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 9.

    Zur Zumutbarkeit der Verwertung der Kapitalauszahlung aus befreienden Lebensversicherungen, die der Arbeitslose auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres abgeschlossen hat (vgl. BSG, Urt. vom 24.4.1997 -- 11 RAr 23/96 -- SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).

    Ein Verwertungsausschluss kann jedoch nicht zeitlich unbefristet und unbegrenzt angenommen werden (vgl. entsprechend auch in der Fallgestaltung des Urteils des BSG vom 24.4.1997 -- 11 RAr 23/96 für den Fall einer Kapitalauszahlung).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Denn eine etwaige Verletzung der §§ 96, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierdurch wäre nur auf Rüge eines Beteiligten hin zu beachten (vgl BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr. 5; SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).
  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 70/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, auch einer befreienden, stammen schließlich nicht aus öffentlichen Mitteln und zählen daher, wie der Senat schon entschieden hat, nicht zu den das Ruhen des Alg begründenden Altersbezügen der gesetzlichen Rentenversicherung "ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" iS des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG (SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).

    Zwar bestehen zwischen der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und der privat-rechtlich organisierten Versorgung in Form der Lebensversicherung Unterschiede, die es dem privat Versicherten im Gegensatz zum gesetzlich Versicherten ermöglichen, gleichzeitig die private Altersvorsorge und Alg in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 7 AS 4015/15
    Der Fälligkeitszeitpunkt der Lebensversicherung bei der U. lässt jedoch den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger zu 1 das Fälligwerden der Versicherung kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 1987 - und im Übrigen auch noch zu dem Zeitpunkt des im Jahr 2004 vereinbarten Verwertungsausschlusses - als zeitliche Fixierung des Eintritts in den Ruhestand bewusst gewählt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [zum Recht der Arbeitslosenhilfe] schon BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 (juris Rdnr. 30)).

    Das aus dem Versicherungsvertrag stammende Vermögen stand ihm demnach mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zu dem dafür vorgesehenen Zweck der Lebensunterhaltssicherung im Alter zur freien Verfügung (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 (juris Rdnr. 32); ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 533 (Stand: 01/16)).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.2004 - L 5 Lw 9/03

    Alterssicherung der Landwirte - Produktionsaufgaberente - Zusammentreffen mit

    Hingegen fallen Kapitalauszahlungen aus privatwirtschaftlichen Versicherungen eindeutig nicht unter § 8 Abs. 1 FELEG i.V.m. § 43 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 ALG, weil sie nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erbracht werden und aus privaten Mitteln stammen (vgl. GLA-Verbandskommentar zur Alterssicherung der Landwirte, § 3 ALG, S. 7.1; in anderem Zusammenhang auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).
  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 22/00 R

    Keine Berücksichtigung von Seemannszeiten auf Fährschiffen der Deutschen

    Eine ggf fehlerhafte Nichteinbeziehung dieses während des Klageverfahrens ergangenen Bescheides und eine dementsprechende Verletzung des § 96 SGG wäre im Revisionsverfahren aber nur auf entsprechende Rüge zu beachten, an der es jedoch fehlt (vgl mwN BSG Urteile vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2; vom 26. November 1986 - 7 RAr 55/85 - BSGE 61, 45, 47 f = SozR 4100 § 113 Nr. 5 und vom 24. April 1997 - 11 RAr 23/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 9).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 94/97 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - vorgezogenes Altersruhegeld - Versorgungsanstalt der

    Es kommen hier, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nur Leistungen in Betracht, die bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werden, als Lohnersatz gedacht und ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sind, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen (BSGE 41, 177, 179 = SozR 4100 § 118 Nr. 2; BSGE 43, 20, 30 f = SozR 4100 § 118 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 118 Nrn 9, 12, 13; BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 2; BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 9 und BSGE 80, 295, 297 f = SozR 3-4100 § 142 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2007 - L 11 AL 429/05

    Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des zeitgleichen

    Deshalb kann sich der Kläger auch nicht auf das Urteil des BSG vom 24. April 1997 - 11 RAr 23/96 - (aaO.) zur sog. befreienden Lebensversicherung berufen.
  • LSG Saarland, 12.03.2004 - L 8 AL 13/03

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - angemessene

  • LSG Berlin, 25.06.2004 - L 4 AL 52/02

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit;

  • LSG Bayern, 19.11.2002 - L 10 AL 401/98
  • LSG Bayern, 18.02.2005 - L 8 AL 68/04

    Anforderungen an die Bedürftigkeit im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2001 - L 1 AL 27/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 26.07.2000 - L 3 AL 87/97

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ;

  • VG Regensburg, 18.10.2018 - RO 5 K 17.2231

    Berücksichtigung von Lebensversicherungen bei der Agrarinvestitionsförderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2008 - L 12 AL 131/04
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