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   BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S   

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https://dejure.org/2020,12968
BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S (https://dejure.org/2020,12968)
BSG, Entscheidung vom 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S (https://dejure.org/2020,12968)
BSG, Entscheidung vom 24. April 2020 - B 5 SF 6/20 S (https://dejure.org/2020,12968)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.01.2020 - B 8 SO 55/19 B

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem SGB XII

    Auszug aus BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S
    Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 2. März 2020 (B 8 SO 55/19 B) wird zurückgewiesen.

    Der 8. Senat des BSG verwarf mit Beschluss vom 9.1.2020 (B 8 SO 55/19 B) eine Beschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen das Urteil des Thüringer LSG vom 12.6.2019 als unzulässig und verpflichtete den Kläger gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Verwerfungsbeschluss des 8. Senats vom 9.1.2020 (B 8 SO 55/19 B) hatte eine solche Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand.

  • BSG, 15.02.2017 - B 13 SF 4/17 S

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der

    Auszug aus BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S
    Maßgeblich für das Wirksamwerden des Kostenprivilegs für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist somit nicht allein das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen (BSG Beschluss vom 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S - juris RdNr 9; Lange in jurisPK-SGG, § 183 RdNr 60, Stand 31.3.2020; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap XII RdNr 4c) .
  • BGH, 04.09.2017 - II ZR 59/16

    Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des

    Auszug aus BSG, 24.04.2020 - B 5 SF 6/20 S
    b) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluss des 8. Senats, die den Erinnerungsführer auf der Grundlage des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zum Kostenschuldner bestimmte (§ 29 Nr. 1 GKG) , grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl BGH Beschluss vom 4.9.2017 - II ZR 59/16 - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 29.06.2020 - B 5 SF 9/20 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einwendungen gegen die Kostenerhebung trotz

    Nach alledem kommt es auf die in dem Erinnerungsschreiben erneut wiederholte, rechtlich jedoch unzutreffende Ansicht, dass behinderte Menschen generell von Gerichtskosten befreit seien, hier nicht an (s dazu BSG Beschluss vom 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 25.06.2021 - B 5 SF 10/21 S

    Kostenprivilegierung behinderter Menschen vor den Gerichten der

    Maßgeblich für das Wirksamwerden des Kostenprivilegs für behinderte Menschen im Sozialgerichtsverfahren ist somit nicht allein das Vorliegen einer Behinderung iS von § 2 Abs. 1 SGB IX, sondern vielmehr, ob in dem konkreten Rechtsstreit um Rechte gestritten wird, die gerade behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zustehen (also zB die Feststellung eines GdB oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises; s hierzu BSG Beschluss vom 24.4.2020 - B 5 SF 6/20 S - juris RdNr 9 mwN; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 183 SGG RdNr 3; Schmidt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 183 RdNr 10; H. Lange in jurisPK-SGG, § 183 RdNr 43 ff, 60, Stand 31.3.2020; Boiczenko in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, § 183 SGG RdNr 9, Stand 1.1.2021; Krauß in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 183 RdNr 36, Stand 1.5.2021) .
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