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   BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R   

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https://dejure.org/2006,3729
BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R (https://dejure.org/2006,3729)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R (https://dejure.org/2006,3729)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 15/05 R (https://dejure.org/2006,3729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse keine Erstattungsstreitigkeit

  • openjur.de

    Streitigkeit über Vergütung zwischen öffentlich-rechtlichem Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenkasse keine Erstattungsstreitigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung; Zulässigkeit der Berufung bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers gegen einen Sozialleistungsträger; Statthaftigkeit einer ...

  • Judicialis

    SGG § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Erstattungsstreitigkeiten iS von § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 55
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Streitigkeiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhausträger und einer gesetzlichen Krankenkasse sind keine Erstattungsstreitigkeiten iS von § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG, bei denen die Berufung erst bei einer Beschwer von mehr als 5000 Euro statthaft ist (Anschluss an BSG vom 6.5.1998 - B 13 RJ 69/97 R = SozR 3-1500 § 144 Nr. 14).

    Das LSG ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen (zuletzt Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 69/97 R = SozR 3-1500 § 144 Nr. 14) und hat deshalb die Revision zugelassen.

    Der erkennende Senat schließt sich jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Senats an, der mit Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 69/97 R - (SozR 3-1500 § 144 Nr. 14) entschieden hat, dass der Vergütungsanspruch eines Krankenhausträgers gegen einen Sozialleistungsträger nicht als Erstattungsstreitigkeit iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einzustufen ist.

    Soweit der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 69/97 R - aaO ausgeführt hat, der Begriff der Erstattungsstreitigkeit sei auf Streitigkeiten zu beschränken, die ihrer Art nach typischerweise zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden entstünden, weshalb die Bereiche der Daseinsvorsorge ausgenommen werden müssten, in denen die öffentliche Hand auch in privat-rechtlichen Formen tätig werde, weil es sonst zu einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung käme, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht die tragenden Erwägungen des 13. Senats waren, sondern nur zur Abrundung des bereits gefundenen Ergebnisses diente.

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    So hat bereits der frühere 14a Senat des BSG betont, dass der abschließende Charakter der Berufungsausschließungsgründe und das Gebot der Rechtsmittelklarheit eine weite Auslegung und erst recht eine analoge Anwendung verbieten (BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1).
  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 9/78

    Revision - Teilzulassung - Anschlussrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Die Anschlussrevision der Klägerin, die im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung ; dazu BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr. 1; 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr. 2) ist ebenfalls zulässig, weil die Revision uneingeschränkt zugelassen worden ist und sich die Anschlussrevision im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes bewegt.
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 33/84

    Zulässigkeit der Berufung - Erweiterung des Streitgegenstandes - Sozialleistung

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung ist das LSG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt (BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, Vor § 143 RdNr 10b).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Die Auffassung des SG zur Statthaftigkeit der Berufung, die in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck kommt, ersetzt nicht die ausdrückliche Zulassung, wie das LSG zu Recht erkannt hat (BSG, stRspr, zuletzt SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 39/89

    Begriff der Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlichen Interesses im

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser Ausgrenzung der Bereiche der Daseinsvorsorge in vollem Umfange zu folgen ist, insbesondere ob sie auch Kostenerstattungsansprüche eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers gegen einen Sozialleistungsträger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl dazu BSGE 67, 100, 101 = SozR 3-7610 § 683 Nr. 1) von den Erstattungsstreitigkeiten iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausnimmt.
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 12/76

    Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R
    Die Anschlussrevision der Klägerin, die im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung ; dazu BSGE 44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr. 1; 47, 168, 169 = SozR 1750 § 556 Nr. 2) ist ebenfalls zulässig, weil die Revision uneingeschränkt zugelassen worden ist und sich die Anschlussrevision im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes bewegt.
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Die Revision ist zulässig; dies gilt auch für die Anschlussrevision, die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber auch hier statthaft ist (§ 202 SGG iVm § 554 Zivilprozessordnung ; vgl BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 RdNr 16 mwN).
  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 17/17 R

    Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht -

    Die Anschlussrevision ist daher zulässig, wenn sie sich - wie hier - "im Rahmen des gesamten Streitgegenstandes bewegt" (BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 RdNr 16) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Der Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs. 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 3 KR 15/05 R - SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 RdNr 13 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, welche die Berufungssumme von 750 Euro überstieg, sodass es einer Berufungszulassung nicht bedurfte (§ 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG) .
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