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   BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R   

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BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R (https://dejure.org/2007,4159)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R (https://dejure.org/2007,4159)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - B 1 KR 3/07 R (https://dejure.org/2007,4159)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    EG-Wanderarbeitnehmer - rückwirkende Neuberechnung des nettolohnabhängigen Krankengeldes - Änderung der Lohnsteuerklasse wegen Änderung des Ehegattenwohnsitzes in anderem Mitgliedstaat für die Vergangenheit

  • openjur.de

    EG-Wanderarbeitnehmer; rückwirkende Neuberechnung des nettolohnabhängigen Krankengeldes; Änderung der Lohnsteuerklasse wegen Änderung des Ehegattenwohnsitzes in anderem Mitgliedstaat für die Vergangenheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe von Krankengeld; Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht für die Bestimmung der Höhe von Krankengeld; Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes; Beachtung von Besonderheiten bei Wanderarbeitern und deren ...

  • Judicialis

    SGB V § 44 Abs 1; ; SGB V § ... 46; ; SGB V § 47 Abs 1; ; SGB V § 47 Abs 2; ; SGB X § 44 Abs 1; ; EStG § 1 Abs 1 S 1; ; EStG § 1 Abs 3 S 2; ; EStG § 1 Abs 3 S 4; ; EStG § 1a Abs 1 Nr 2; ; EStG § 26; ; EStG § 32 Abs 7; ; EStG § 38 Abs 1; ; EStG § 38 Abs 3; ; EStG § 38b; ; EStG § 39 Abs 3 S 2; ; EWGV 1408/71 Art 3 Abs 1; ; EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuberechnung des nettolohnabhängigen Krankengeldes von EG-Wanderarbeitnehmern bei Änderung der Lohnsteuerklasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Günstigere Steuerklasse für Krankengeld gilt auch für EU-Ausländer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Versicherte EG-Wanderarbeitnehmer können die rückwirkende Neuberechnung ihres nettolohnabhängigen Krankengeldes verlangen, wenn ihre Lohnsteuerklasse wegen des Ehegattenwohnsitzes in einem anderen EG-Staat für die Vergangenheit geändert wird (Umsetzung von EuGH vom 18.1.2007 - Rs C-332/05).

    Der EuGH hat darüber mit Urteil vom 18.1.2007 - Rs C-332/05 entschieden.

    Aufgrund der vom Senat mit Beschluss vom 5.7.2005 - B 1 KR 7/04 R (ABl EU Nr C 281/8 = SGb 2006, 476 ) eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 18.1.2007 - Rs C-332/05 - ABl EU C 56/8 = ZESAR 2007, 237 mit Anm Eichenhofer; Anm Schlegel in: juris-Praxisreport SozR 3/07) steht nunmehr Folgendes fest: Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, hier anzuwenden in der durch EGV 118/97 vom 2.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung) steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krg-Regelung wie der hier betroffenen entgegen,.

    c) Der Kläger hat allerdings in Ausführung des EuGH-Urteils vom 18.1.2007 (aaO) für die streitbefangene Zeit Anspruch auf Krg, welches der Höhe nach nicht durch ein an die Steuerklasse II anknüpfendes Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist, sondern durch dasjenige der günstigeren Steuerklasse III. Daraus errechnet sich ein Krg von 82, 25 DM täglich.

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Daraus folgert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass nachträgliche Änderungen des dem Versicherten gewährten Arbeitsentgelts für die Krg-Höhe grundsätzlich ohne Belang sind (vgl zusammenfassend zur Bezugs- bzw Referenzmethode: BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 20 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Der Senat hat von diesem strengen Zuflussprinzip Ausnahmen nur anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten Arbeitsentgelt rechtswidrig vorenthält und es im Rahmen nachträglicher Vertragserfüllung später nachzahlt (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 11 ff mwN, im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung über die Gewährung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts) oder wenn der Versicherte vor Ablauf des Bemessungszeitraums in seinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig wird (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    cc) Der Senat erweitert vor dem dargestellten Hintergrund seine schon in den Urteilen vom 16.2.2005 - B 1 KR 19/03 R (SozR 4-2500 § 47 Nr. 2) und vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R (SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) modifizierte Rechtsprechung zum Zuflussprinzip um eine zusätzliche Fallgruppe: Bei in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Wanderarbeitnehmern ist dasjenige Nettoarbeitsentgelt iS von § 47 SGB V als "erzielt" und "abgerechnet" anzusehen, das einem von den Familienverhältnissen her vergleichbaren, dh steuerrechtlich nicht "dauernd getrennt" lebenden Beschäftigten im Inland zuerkannt wird, wenn der Ehegatte des Wanderarbeitnehmers (wie bei diesem Personenkreis nicht unüblich) im Herkunftsstaat verblieben ist und festgestellt wurde, dass nach den Verhältnissen im Herkunftsstaat von einem dauernden Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinne nicht auszugehen ist.

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Der Senat hat gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (idF des Amsterdamer Vertrages vom 2.10.1997, BGBl II 1998, 387 ) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dazu eingeholt, ob es mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist, dass ein in Deutschland beschäftigter verheirateter Wanderarbeitnehmer, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, Krg stets anknüpfend an das Nettoarbeitsentgelt erhält, welches sich unter Zugrundelegung der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse ergibt, ohne dass dabei eine spätere, ihn begünstigende, rückwirkende Änderung seiner familienstandabhängigen Steuermerkmale berücksichtigt wird (Beschluss vom 5.7.2005 - B 1 KR 7/04 R).

    Aufgrund der vom Senat mit Beschluss vom 5.7.2005 - B 1 KR 7/04 R (ABl EU Nr C 281/8 = SGb 2006, 476 ) eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 18.1.2007 - Rs C-332/05 - ABl EU C 56/8 = ZESAR 2007, 237 mit Anm Eichenhofer; Anm Schlegel in: juris-Praxisreport SozR 3/07) steht nunmehr Folgendes fest: Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, hier anzuwenden in der durch EGV 118/97 vom 2.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung) steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krg-Regelung wie der hier betroffenen entgegen,.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 5.7.2005 (aaO, Beschluss-Umdruck S 3 ff) näher dargelegt, dass die Beklagte die Krg-Höhe für die betreffenden Zeiten in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend mit 72, 70 DM berechnet hatte.

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes - Berücksichtigung von zunächst

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Der Krankenkasse soll es durch klare und praktikabel handhabbare Kriterien möglich sein, das anstelle des krankheitsbedingt entfallenden Arbeitsentgelts zeitlich begrenzt gewährte Krg ohne eigene Ermittlungen und ohne eine für sie fachfremde steuerrechtliche Prüfung zeitnah und rasch festzustellen (vgl zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 12 mwN).

    Der Senat hat von diesem strengen Zuflussprinzip Ausnahmen nur anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten Arbeitsentgelt rechtswidrig vorenthält und es im Rahmen nachträglicher Vertragserfüllung später nachzahlt (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 11 ff mwN, im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung über die Gewährung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts) oder wenn der Versicherte vor Ablauf des Bemessungszeitraums in seinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig wird (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    cc) Der Senat erweitert vor dem dargestellten Hintergrund seine schon in den Urteilen vom 16.2.2005 - B 1 KR 19/03 R (SozR 4-2500 § 47 Nr. 2) und vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R (SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) modifizierte Rechtsprechung zum Zuflussprinzip um eine zusätzliche Fallgruppe: Bei in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Wanderarbeitnehmern ist dasjenige Nettoarbeitsentgelt iS von § 47 SGB V als "erzielt" und "abgerechnet" anzusehen, das einem von den Familienverhältnissen her vergleichbaren, dh steuerrechtlich nicht "dauernd getrennt" lebenden Beschäftigten im Inland zuerkannt wird, wenn der Ehegatte des Wanderarbeitnehmers (wie bei diesem Personenkreis nicht unüblich) im Herkunftsstaat verblieben ist und festgestellt wurde, dass nach den Verhältnissen im Herkunftsstaat von einem dauernden Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinne nicht auszugehen ist.

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Gemeinschaftsnormen ist der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen; denn das Bundessozialgericht (BSG) ist als gemäß Art. 234 EG zur Vorlage verpflichtetes nationales Gericht an die Vorabentscheidung des EuGH gebunden (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 6.4.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R, RdNr 20 mwN = ZESAR 2006, 406; BSGE 51, 161, 163, mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 46).
  • BSG, 13.07.1977 - 3 RK 22/76

    Erhöhung von Krankengeld entsprechend der Erhöhung der

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Nicht realisierte Entgeltansprüche, Erhöhungen oder Absenkungen des Arbeitsentgelts, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, oder zB erst nach einem durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren von der Finanzverwaltung bezogene Lohnsteuerrückzahlungen führen zu keinen höheren Krg-Leistungen (BSGE 44, 130 = SozR 2200 § 182 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3).
  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 2/79

    Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat - Rentenversicherung - Beitragsentrichtung

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Gemeinschaftsnormen ist der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen; denn das Bundessozialgericht (BSG) ist als gemäß Art. 234 EG zur Vorlage verpflichtetes nationales Gericht an die Vorabentscheidung des EuGH gebunden (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 6.4.2006 - B 7a/7 AL 86/04 R, RdNr 20 mwN = ZESAR 2006, 406; BSGE 51, 161, 163, mwN = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 46).
  • BSG, 23.03.1977 - 4 RJ 177/75

    Berechnung des Übergangsgeldes

    Auszug aus BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R
    Nicht realisierte Entgeltansprüche, Erhöhungen oder Absenkungen des Arbeitsentgelts, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, oder zB erst nach einem durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren von der Finanzverwaltung bezogene Lohnsteuerrückzahlungen führen zu keinen höheren Krg-Leistungen (BSGE 44, 130 = SozR 2200 § 182 Nr. 22; BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3).
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen das Krg ausnahmsweise nicht an das im Referenzzeitraum Erzielte anknüpft (Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltenen Arbeitsentgelts, BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 11 ff; Schätzung bei AU vor Ablauf des Bemessungszeitraums, BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen; rückwirkende Steuerklassenänderung bei EU-Wanderarbeitnehmern, BSG, Urteil vom 24.5.2007 - B 1 KR 3/07 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), liegen nicht vor.
  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R

    Krankenversicherung - hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Höhe des

    Krg kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (zum Ganzen BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 4, jeweils RdNr 23 ff, auch zu den Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 8 RdNr 24) .
  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 4/12 R

    Krankenversicherung - kein Krankengeldanspruch eines freiwillig versicherten

    Krg kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 4, RdNr 23 ff, auch zu den Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R - Juris RdNr 12 mwN = USK 2008-128) .
  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 8/08 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

    Krg kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der AU bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (zum Ganzen BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 4, jeweils RdNr 23 ff, auch zu den Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip; BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 8 RdNr 24).
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 12/07 R

    Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, in denen das Krg ausnahmsweise nicht an das im Referenzzeitraum Erzielte anknüpft (Nachzahlung rechtswidrig vorenthaltenen Arbeitsentgelts, BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 2 RdNr 11 ff; Schätzung bei AU vor Ablauf des Bemessungszeitraums, BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 RdNr 25 f, zur Veröffentlichung auch für BSGE vorgesehen; rückwirkende Steuerklassenänderung bei EU-Wanderarbeitnehmern, BSG, Urteil vom 24.5.2007 - B 1 KR 3/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), liegen nicht vor.
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 26/11 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - Berücksichtigung einer

    Das Entgeltersatzprinzip sorgt im Zusammenwirken mit dem Zuflussprinzip gemäß § 47 SGB V beim Krg dafür, dass das Krg den wirtschaftlichen Status des Versicherten sichert, der zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestand (vgl zum Zuflussprinzip BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 8 RdNr 18 mwN) .
  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 20/09 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von in Deutschland beschäftigten

    Die Bindung folgt dabei aus der Vorlagepflicht selbst und aus dem Sinn und Zweck der Vorabentscheidung (vgl zuletzt Urteil des BSG vom 24.5.2007 - B 1 KR 3/07 R - SozR 4-2500 § 47 Nr. 8 RdNr 16, mwN).
  • SG Aachen, 03.02.2009 - S 13 KR 135/08

    Krankenversicherung

    Sie verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.05.2007 (B 1 KR 3/07 R).

    Der Krankenkasse soll es durch klare und praktikabel handhabbare Kriterien möglich sein, das anstelle des krankheitsbedingt entfallenden Arbeitsentgelts zeitlich begrenzt gewährte Krankengeld ohne eigene Ermittlungen und ohne eine für sie fachfremde steuerrechtliche Prüfung zeitnah und rasch festzustellen (BSG, Urteil vom 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 8; Urteil vom 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 2).

    Eine weitere Ausnahme vom strengen Zuflussprinzip hat das BSG für eine europarechtliche Fallgestaltung im Urteil vom 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R (SozR 4-2500 § 47 Nr. 8) anerkannt.

    In Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung hat das BSG in dem konkreten Fall, der seinem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lag, durch Urteil vom 24.05.2007 (B 1 KR 3/07 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 8) entschieden, dass bei in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versicherten EG-Wanderarbeitnehmern dasjenige Nettoarbeitsentgelt im Sinne von § 47 SGB V als "erzielt" und "abgerechnet" anzusehen ist, das einem von den Familienverhältnissen her vergleichbaren, das heißt steuerrechtlich nicht "dauernd getrennt" lebenden Beschäftigten im Inland zuerkannt wird, wenn der Ehegatte des Wanderarbeitnehmers (wie bei diesem Personenkreis nicht unüblich) im Herkunftsstaat verblieben ist und festgestellt wurde, dass nach den Verhältnissen im Herkunftsstaat von einem dauernden Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinne nicht auszugehen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 KR 763/17

    Krankenversicherung - Arbeitslosengeldbezieher - Höhe des Krankengeldes

    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das BSG bei Wanderarbeitnehmern dasjenige (höhere) Nettoarbeitsentgelt iSv § 47 SGB V als "erzielt" und "abgerechnet" angesehen, das aufgrund einer nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreichten rückwirkenden Änderung der Steuerklasse erzielt worden war (BSG 24.05.2007, B 1 KR 3/07 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2012 - L 1 KR 233/09
    Die letzte Ausnahme sei seitens des BSG für eine europarechtliche Fallgestaltung zu Wanderarbeitnehmern anerkannt worden (BSG - B 1 KR 3/07 R).
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