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   BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B   

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https://dejure.org/2017,25596
BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B (https://dejure.org/2017,25596)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B (https://dejure.org/2017,25596)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 178/16 B (https://dejure.org/2017,25596)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 S 1 SGG, § 158 S 2 SGG, § 151 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung durch Beschluss - Versäumung der Berufungsfrist - Berufungseinlegung in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax - fehlende eigenhändige Unterschrift im Faxschreiben

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung durch Beschluss - Versäumung der Berufungsfrist - Berufungseinlegung in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax - fehlende eigenhändige Unterschrift im Faxschreiben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax; Keine Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift im Faxschreiben

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Verwerfung der Berufung durch Beschluss - Versäumung der Berufungsfrist - Berufungseinlegung in elektronischer und schriftlicher Form per Telefax - fehlende eigenhändige Unterschrift im Faxschreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hessen, 20.05.2016 - L 6 AS 258/15
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - gewährt.

    Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 258/15 und L 6 AS 254/15 - aufgehoben.

    Denn sie hat Berufung nicht nur in elektronischer Form am 27.4.2015, sondern auch mit Telefax am 28.4.2015 (Blatt 39 f der Gerichtsakte S 6 AS 805/14; L 6 AS 258/15) eingelegt.

  • SG Kassel, 11.02.2015 - S 6 AS 805/14
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Denn sie hat Berufung nicht nur in elektronischer Form am 27.4.2015, sondern auch mit Telefax am 28.4.2015 (Blatt 39 f der Gerichtsakte S 6 AS 805/14; L 6 AS 258/15) eingelegt.

    Zudem hat sie - neben anderen - die richtigen Aktenzeichen der angefochtenen SG-Urteile ("S 6 AS 805/14" und "S 6 AS 829/14") mitgeteilt.

  • SG Kassel, 11.02.2015 - S 6 AS 829/14
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Zudem hat sie - neben anderen - die richtigen Aktenzeichen der angefochtenen SG-Urteile ("S 6 AS 805/14" und "S 6 AS 829/14") mitgeteilt.
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Zwar erfordert die Schriftform der Berufung iS des § 151 Abs. 1 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr. 21 RdNr 15) .
  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 179/55
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs. 5 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) , soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufungen durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris) .
  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 19/60

    Erstattung der Kosten der Behandlung von Versicherten durch Krankenhäuser in

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs. 5 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) , soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufungen durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris) .
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 73/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs. 5 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) , soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufungen durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris) .
  • BSG, 30.03.2015 - B 12 KR 102/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß der Vorinstanz gegen das

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass dieses Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (vgl letztens etwa BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris, RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 27.10.1955 - 4 RJ 105/54
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs. 5 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) , soweit sie als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG ihre Berufungen durch Beschluss nach § 158 SGG wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig verworfen habe, obwohl sie diese eingehalten habe ("Prozessurteil statt Sachurteil"; vgl dazu nur BSGE 1, 283, 285 ff; BSGE 2, 245, 252 ff; BSGE 15, 169, 172; letztens etwa BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 73/13 B - juris) .
  • BSG, 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

    Sächsisches Landesblindengeld - Wohnsitz im EU-Ausland - in Österreich lebende

    Das Schriftformerfordernis ist danach etwa auch erfüllt, wenn der maßgebliche Schriftsatz keine eigenhändige Unterschrift enthält, sich indes aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, dh ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2020 - L 3 R 97/19

    Schriftliche Prozessvollmacht; Fingerabdruck statt Unterschrift

    Die Schriftform der Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1958, 11/8 RV 97/57, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R, juris Rn. 17; Urteil vom 30. Januar 2002, B 5 RJ 10/01 R, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. Mai 2017, B 14 AS 178/16 B, juris Rn. 4).

    Ausnahmsweise kann das Schriftformerfordernis aber auch dann erfüllt sein, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, sich aber aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher (d.h. ohne die Notwendigkeit einer Beweiserhebung) eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Autors, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2015, B 12 KR 102/13 B, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. Mai 2017, a.a.O.; ebenso für den Zivilprozess BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2010, IX ZB 60/10, juris Rn. 5).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2019 - L 5 AS 688/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Die Schriftform der Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1958, 11/8 RV 97/57, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R, juris Rn. 17; Urteil vom 30. Januar 2002, B 5 RJ 10/01 R, juris Rn. 15; Beschluss vom 24. Mai 2017, B 14 AS 178/16 B, juris Rn. 4).

    Ausnahmsweise kann das Schriftformerfordernis aber auch dann erfüllt sein, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, sich aber aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher (d.h. ohne die Notwendigkeit einer Beweiserhebung) eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 30. März 2015, B 12 KR 102/13 B, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. Mai 2017, a.a.O.; ebenso für den Zivilprozess Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 9. Dezember 2010, IX ZB 60/10, juris Rn. 5).

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B

    Feststellung einer Berufskrankheit

    In der Rechtsprechung des BSG ist jedoch anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt ist, wenn die Begründungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich - ohne weitere Beweisaufnahme - aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten und dessen Willen ergibt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl GmSOGB vom 30.4.1979 - GmS-OGB 1/78 - SozR 1500 § 164 Nr. 14; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - juris RdNr 4; vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 8 und vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 S 9; s auch BGH vom 26.3.2012 - II ZB 23/11 - juris RdNr 9; BAG vom 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 - NJW 2019, 698 und vom 25.2.2015 - 5 AZR 849/13 - BAGE 151, 66; BFH vom 17.8.2010 - X B 190/09 - BFH/NV 2010, 2285) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2021 - L 5 KR 230/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - elektronischer

    Denn für alle Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis ist es gleichermaßen erforderlich, dass sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (BSG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 178/16 B - juris Rn. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2023 - L 6 AS 138/22
    Davon ausgehend kann dahinstehen, ob die Berufung (wegen der fehlenden Unterschrift unter der Berufungsschrift) auch wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 151 Abs. 1 SGG) formunwirksam ist (vgl. zum Schriftformerfordernis etwa BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 10/01 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BSG Beschluss vom 24.05.2017, B 14 AS 178/16 B; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Urteil vom 06.12.1988, 9 C 40/87 sowie Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000, GmS-OGB 1/98; Keller a.a.O., § 151, Rn. 3a).
  • BSG, 18.02.2019 - B 14 AS 23/18 B

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Zusammenhang mit einer

    Dies gilt insbesondere, soweit das LSG nicht in der Sache entschieden hat, indem es die Berufung wegen eines nicht bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unbegründet zurückgewiesen hat ("Prozessurteil statt Sachurteil", vgl hierzu nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 178/16 B - RdNr 2 f mwN sowie speziell zur Abgrenzung bei der Verneinung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht BVerwG vom 20.12.2017 - 6 B 14.17 - NVwZ 2018, 739 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.04.2021 - L 3 AS 926/21
    Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B, juris, Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00, juris, Rn. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.04.2021 - L 3 AS 925/21
    Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - B 14 AS 178/16 B, juris, Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00, juris, Rn. 23).
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