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   BSG, 24.06.1958 - 10 RV 1131/56   

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https://dejure.org/1958,3267
BSG, 24.06.1958 - 10 RV 1131/56 (https://dejure.org/1958,3267)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1958 - 10 RV 1131/56 (https://dejure.org/1958,3267)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1958 - 10 RV 1131/56 (https://dejure.org/1958,3267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 240
  • NJW 1958, 1654
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81

    Sozialversicherung - Beitragspflicht durch Untervertretervertrag vermeidbar?

    Die Wiedereinsetzung ist für die übergeordnete Instanz bindend und nicht nachprüfbar, auch wenn - wie hier - die Wiedereinsetzung nicht durch einen besonderen Beschluß, sondern im Urteil erfolgt (vgl. Meyer-Ladewig SGG § 67 Anm. 19; BSGE 7, 240).
  • BSG, 17.09.1980 - 9 RV 41/79
    .gilt (BSGE 6, 256, 262f; 7, 240 = Sozialgerichtsbarkeit 1960, 78 mit kritischer Anmerkung von Friederichs), unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach dem Gesetz unanfechtbar sind.

    Aus diesen Gründen wäre selbst dann nicht anders zu entscheiden, wenn allgemein Beschlüsse über die Ablehnung einer Beweisaufnahme nach 5 109 SGG ebenso wie in dem in BSGE 7, 240 veröffentlichten Urteil des 10. Senats des BSG weiterhin nicht als "unanfechtbar" iS des 5 548 ZPO zu bem" urteilen wären (vgl aber die Kritik Friederiohsl Neue von.

  • BSG, 19.06.1996 - 9 BV 105/95

    Wehrdienstbeschädigung - Colitis ulcerosa - ursächlicher Zusammenhang -

    Damit weicht der Senat nicht von den Urteilen des 11. und des 10. Senats aus dem Jahr 1958 (BSGE 6, 256, 262 und BSGE 7, 240, 242) ab.
  • BSG, 21.02.1986 - 5a BKnU 9/85

    Verfahrensmangel - Zulassung der Revision - Bezeichnung eines Verfahrensmangels -

    Im Gegensatz zum Beschluß des BSG vom 29. April 1982 (aaO) sind in dessen älterer Rechtsprechung (BSGE 6, 256, 262 f; 7, 240, 2U1 ff) als "unanfechtbar" im Sinne des 5 5M8 ZPO nicht solche Entscheidungen angesehen worden, die gemäß 85 177, 172 Abs. 2 SGG nur "mit der Beschwerde nicht angefochten werden können".
  • BSG, 18.03.1982 - 11 RA 28/81

    Rente; Hinterbliebenenrente; Auszahlung ins Ausland

    Diese Entscheidung des LSG über die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nach S 67 Abs. 4 Satz 2 SGG (iVm 5 84 Abs. 2 Satz 3) unanfechtbar; sie unterliegt der Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht (5 548 der Zivilprozeßordnung, s 202 SGG; s. hierzu BSGE 7, 240).
  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 7/87
    Es erübrigt sich hier, auf die davon abweichende ältere Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 6, 256, 262 f; 7, 240, 241 ff sowie BSG SozR 1500 § 160 Nr. 57) näher einzugehen.
  • BSG, 30.01.2007 - B 11b AS 5/07 BH
    Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BSG (BSGE 7, 240, 242 f).
  • BSG, 30.01.2007 - B 11b AS 3/07 BH
    Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BSG (BSGE 7, 240, 242 f).
  • BSG, 30.01.2007 - B 11b AS 1/07 BH
    Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des BSG (BSGE 7, 240, 242 f).
  • BSG, 26.08.1965 - 9 RV 1078/62

    Vorbereitendes Verfahren - Antragsablehnung durch Berichterstatter -

    (ZPO) unanfechtbare Entscheidung dar und ist darum als eine dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung im Revisionsverfahren nachprüfbar, soweit der Antrag nach @ 109 SGG nicht vor Erlaß des Urteils fallen gelassen wurde (Vgl° BSG 7, 240 für einen.nach mündlicher Verhandlung erlassenen die Vorschrift des @ 109 SGG betreffenden Beschluß), Im übrigen ist die im vorbereitenden Verfahren nach 5 109 SGG getroffene negative Entscheidung nicht geeignet, die Verfolgung des Klagean- >spruchs über das v0rbereitende Verfahren hinaus zu beeinträchtigen° Das ergibt sich aus der auf den Abschnitt des vorbereitenden Verfahrens begrenzten Bedeutung der nach 5 106 Abs, 3 SGG erfolgten Maßnahmen, die nur der Konzentration und der Beschleunigung des Verfahrens dienen; sie sind dazu bestimmt, die Erledigung des Rechtsstreits in möglichst einer Verhandlung herbeizuführen und lassen darum das Recht des Klägers unberührt, aufgrund der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung des Gerichts bei voller Besetzung über die prozeßerheblichen Beweisanträge zu verlangeno Durch die Ablehnung eines Antrags nach @ 109 SGG im vorbereitenden Verfahren wird daher nicht abschließend für die Instanz über diesen Antrag entschieden, sondern nur "10".
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