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   BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80   

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BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80 (https://dejure.org/1982,686)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1982 - 12 RK 45/80 (https://dejure.org/1982,686)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 (https://dejure.org/1982,686)
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

    Auszug aus BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80
    Ob nun die Geschäftsführer einer GmbH deren Gesellschaftern gegenüber persönlich abhängig sind, ist nicht allein danach zu beurteilen, inwieweit sie an Entscheidungen der Gesellschafter gebunden sind, die den Inhalt ihrer Geschäftsführertätigkeit betreffen; solchen Bindungen unterliegt u.U. auch ein selbständiger Beauftragter (Dienstpflichtiger), der Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (vgl. §§ 665, 675 i.V.m. § 611 BGB und BSGE 51, 164, 166 für einen selbständigen Handelsvertreter).

    In diesen Fällen wird auch die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer häufig so hoch sein, daß sie ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko tragen, so daß sie ihre Geschäftsführertätigkeit, wirtschaftlich gesehen, nicht für ein ihnen fremdes Unternehmen, sondern im eigenen Unternehmen ausüben (vgl. dazu die beiden zuletzt genannten Entscheidungen des BSG und BSGE 51, 164, 170 f).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80
    Auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits - als leitender Angestellter - bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSGE 13, 196, 198).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 24.06.1982 - 12 RK 45/80
    Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es dagegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für ihre Versicherungspflicht entscheidend darauf an, ob sie aufgrund ihrer Beteiligung am Stammkapital der GmbH einen maßgebenden Einfluß auf deren Willensbildung ausüben (SozR RVO § 165 Nr. 68 und BSGE 38, 53, 57 unten).
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht (BSG Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80, USK 82160, S 728 für GmbH-Geschäftsführer).

    Ebensowenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu deren leitenden Angestellten entgegen, daß sie im Verhältnis zu den sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80, USK 82160, S 728 für GmbH-Geschäftsführer).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht (BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 728 zum Geschäftsführer einer GmbH; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 zum Vorstand eines eingetragenen Vereins).

    Ebensowenig steht der Zugehörigkeit von Geschäftsführern oder Vorständen einer juristischen Person zu ihren Beschäftigten entgegen, daß sie im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 728; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18) und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort ihrer Arbeitsleistung unterliegen.

    Das BSG hat demgemäß bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen (BSG SozR Nr. 22 zu § 3 AVG; zustimmend BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 in USK 82160, S 729).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Maßgeblich ist auch hier, ob er sich in der Position persönlicher Abhängigkeit befand (BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 - USK 82160).

    Die gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit kann nämlich auch durch den tatsächlich eingeräumten Einfluß aufgehoben werden (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 71/87 - Die Beiträge 1989, 373; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 41; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145 = BB 1987, 406; BSG, Urteil vom 28. April 1983 - 12 RK 12/82 - USK 8365; BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7; BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 - USK 82166 = BB 1984, 1049 ; BSG SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ).

    Entscheidend für seine mögliche Arbeitnehmereigenschaft ist vielmehr allein die rechtliche Gestaltung und die tatsächliche Handhabung des Verhältnisses zur Gesellschaft, d.h. der Gesamtheit der Gesellschafter als deren oberstes Willensorgan - BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 - USK 82160).

    Bei der abschließenden Würdigung ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Gesellschaft hatte, weil er als Gesellschafter an ihr beteiligt war und ihm als Geschäftsführer gemäß § 6 des Anstellungsvertrages eine am Gewinn der GmbH orientierte Tantieme zustand (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 75/86 - USK 87170; BSG SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 -).

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