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   BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R   

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BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R (https://dejure.org/2020,28779)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R (https://dejure.org/2020,28779)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R (https://dejure.org/2020,28779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände durch die UnbilligkeitsV - Berücksichtigung besonderer Härten im Rahmen der Ermessensausübung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände durch die UnbilligkeitsV - Berücksichtigung besonderer Härten im Rahmen der Ermessensausübung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    D. S. ./. Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Sachsen, 12.05.2022 - L 3 AS 243/20
    a) Vor dem Erlass eines den Leistungsberechtigten belastenden Verwaltungsaktes, mit dem dieser aufgefordert wird, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist dieser gemäß § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) anzuhören (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris Rdnr. 16, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019, a. a. O., Rdnr. 32, m. w. N.).

    a) Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Beklagten, die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufzufordern, und, sofern diese der Aufforderung nicht nachkommen sollte, selbst den Antrag stellen zu dürfen, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes § 12a SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 15, m. w. N.).

    In der UnbilligkeitsV sind die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, abschließend geregelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., juris Rdnr. 20, m. w. N.).

    § 1 UnbilligkeitsV, wonach Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre, ist selbst kein Unbilligkeitstatbestand, sondern greift als "Grundsatz"-Regelung nur den Wortlaut aus der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II auf (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O.; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O.).

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]; § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O.; BSG, Urteil vom 26. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., Rdnr. 27).

    Dafür dürften bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O., Rdnr. 20, m. w. N.).

    Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat" (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2016, a. a. O., juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, a. a. O.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2021 - L 3 AS 1/20

    Aufforderung nach § 12a SGB II bei fehlender Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8

    Solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren zu einer vorzeitigen Altersrente allerdings noch nicht abgeschlossen ist und somit eine rückwirkende Bewilligung der Rente weiterhin in Betracht kommt, liegt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage gegen die ursprüngliche Aufforderung zur Antragstellung weiterhin vor, weil diese die Verfahrensführungsbefugnis des Rentenverfahrens für den Leistungserbringer begründet und erhält (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 12).
  • LSG Hessen, 18.08.2022 - L 6 AS 336/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Davon werde bei einem Zeitraum von bis zu vier Monaten ausgegangen, der hier weit überschritten werde (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 21).

    Bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen (eingreifenden) Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), da die Antragsgegnerin auf diese Weise die allgemein bestehende Pflicht des Beziehers von Grundsicherungsleistungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistung im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens konkretisiert (vgl. für viele BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 12; Schwabe, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 12a SGB II - Stand: September 2020 - Rn. 13a).

    In diesem Sinne ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung Voraussetzung für das in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgesehene Selbsteintrittsrecht des Grundsicherungsträgers und daher weiterhin von Relevanz für das Rechtsverhältnis der Beteiligten: Solange das auf dem Antrag der Antragsgegnerin beruhende Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung deren Verfahrensführungsbefugnis im Rentenverfahren für den Antragsteller (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 13), so dass er ein fortdauerndes berechtigtes Interesse an dessen Beseitigung beziehungsweise an der Verhinderung oder Korrektur seiner Vollziehung hat.

    Die auf dieser Grundlage erlassene Unbilligkeitsverordnung regelt dementsprechend abschließend Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, auf Grund der damit einhergehenden Unbilligkeit unzumutbar wäre (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 20).

    Daher ist von einer abschließenden Regelung der Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, für den Leistungsberechtigten unbillig wäre, durch die Unbilligkeitsverordnung auszugehen (vgl. in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R = BSGE 119, 271, Rn. 19, 23 f. sowie BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 20).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2022 - L 2 AS 344/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur Beantragung einer

    Die Regelung zur Unbilligkeit in § 6 UnbilligkeitsV für den Fall der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente und dabei zu erwartender Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris RN 25).

    Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung nach § 12a SGB II ist der Rentenversicherungsträger nicht notwendig nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG beizuladen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris Rn. 13).

    Richtet sich das Begehren auf Aufhebung einer Aufforderung zur Rentenantragstellung, ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris Rn. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juli 2020 - L 4 AS 647/18 - juris Rn. 57), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 zu sehen.

    Sie ist erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten und entfaltet keine Wirkung für die Vergangenheit (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R - juris Rn. 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - L 25 AS 590/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anfechtungsklage - vorzeitige Altersrente -

    Die Klägerin beruft sich auf eine Entscheidung des BSG vom 24. Juni 2020 (B 4 AS 12/20 R).

    Insoweit spricht auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BSG vom 24. Juni 2020 (B 4 AS 12/20 R - juris, Rn. 22) eher für die hier vertretene Rechtsansicht.

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die auf dieser Grundlage erlassene Unbilligkeitsverordnung regelt abschließend Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, auf Grund der damit einhergehenden Unbilligkeit unzumutbar wäre (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 20).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - L 4 AS 139/19

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur vorzeitigen

    Solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente noch nicht abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis für die Klägerin im Rentenverfahren, in dem eine rückwirkende Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente weiterhin in Betracht kommt (vgl. BSG vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, Rn. 13, juris; BSG vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, Rn. 12, juris).
  • SG Nordhausen, 20.07.2021 - S 18 AL 101/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage -

    Im Übrigen hatte der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einwände und besondere Gesichtspunkte vorzutragen (vgl. zur Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X und BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, B 4 AS 12/20 R, juris Rn. 17).
  • BSG, 26.08.2022 - B 4 AS 48/22 B

    Wirksamkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung; Grundsatzrüge im

    Ferner geht die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur solche Ermessensgesichtspunkte von Bedeutung sein können, die einen atypischen Fall begründen (zuletzt Senatsurteil vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 27).
  • SG Darmstadt, 30.06.2022 - S 20 AS 327/22
    Davon wird bei einem Zeitraum von bis zu vier Monaten ausgegangen, der hier weit überschritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2020, - B 4 AS 12/20 R -, in juris, Rdn. 21).
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