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   BSG, 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79   

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BSG, 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79 (https://dejure.org/1980,14901)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79 (https://dejure.org/1980,14901)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1980 - 5 RKnU 1/79 (https://dejure.org/1980,14901)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.11.1978 - 5 RJ 78/76

    Keine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes von Übergangsgeld über einen Monat

    Auszug aus BSG, 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es unbestimmte Rechtsbegriffe gibt, die dem Versicherungsträger einen Beurteilungsspielraum einräumen (vgl. hierzu BSGE 47, 172, 175 m.w.N.).
  • BSG, 30.08.1979 - 8a RU 24/79

    Unfallversicherungsträger - Vorläufige Rente - Dauerrente - Fristablauf - Unfall

    Auszug aus BSG, 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79
    Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB 1 gehören im vorliegenden Fall vor allem die medizinischen Tatsachen und damit die ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand, soweit er für die Leistung maßgebend ist (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 9).
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Es ist fraglich, ob - wie der Beklagte meint - die mit diesem Schreiben für die Klägerin bestimmte Anhörungsfrist bis 25.3.2015 nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen anzusehen ist (zur "Regelanhörungszeit" von 2 Wochen vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 29/04 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 4 RdNr 18; zur gerichtlichen Überprüfbarkeit und Berücksichtigung der Einzelfallumstände vgl BSG Urteil vom 24.7.1980 - 5 RKnU 1/79 - SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 53).

    Eine unangemessen kurze Frist steht dabei der unterlassenen Anhörung gleich (vgl zu einer nur einwöchigen Frist: BSG Urteil vom 14.11.1984 - 1 RA 3/84 - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 24.7.1980 - 5 RKnU 1/79 - SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54) ohne dass zu prüfen ist, ob der Betroffene sich auch tatsächlich zu dem Verwaltungsakt geäußert hatte oder hätte äußern wollen (Mutschler in Kasseler Kommentar, § 24 SGB X RdNr 18 f mwN, Stand September 2015) .

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 386/07 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Im Zusammenhang mit der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X hält die Rechtsprechung zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeiten für angemessen (BSGE 71, 104, 106 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 22 ff); ein früheres Urteil spricht von "regelmäßig zwei Wochen" (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54; im Ergebnis ebenso: BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4).

    Dabei bleibt es dem Berufungsgericht überlassen, ob es dem Betroffenen im Anhörungsschreiben ein bestimmtes Datum vorgibt, das mindestens zwei Wochen zuzüglich der Postlaufzeiten (zum und vom Betroffenen) nach dem Datum der Absendung des Anhörungsschreibens beim Gericht zu liegen hätte, oder ob es dem Betroffenen eine Äußerungsfrist setzt, die mit dem Empfang des Anhörungsschreibens beginnt und die geschätzte Postlaufzeit des Antwortschreibens mit einschließt oder dessen Absendung innerhalb von zwei Wochen ausreichen lässt (zum Ganzen nochmals BSGE 71, 104, 106 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 23; vgl auch BSG SozR 1300 § 24 Nr. 4 S 8; BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Würde ausdrücklich eine Frist gesetzt, so reicht eine kürzere aus (zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeiten laut BSGE 71, 104, 106 f = SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 23; regelmäßig zwei Wochen laut BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54 und SozR 4-1500 § 154 Nr. 1 RdNr 9).
  • BSG, 06.08.1992 - 5a RKnU 1/87

    Verfahren - Äußerungsfrist - Angemessenheit - Fristbestimmung - Berücksichtigung

    Mit Rücksicht darauf und die eigene zeitliche Bindung des Klägers durch seinen Beruf erscheine die damals gesetzte Frist von einer Woche als unangemessen kurz: "Im Ergebnis ist dem Landessozialgericht (LSG) darin zuzustimmen, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen also ein mit dem Sozialrecht nicht vertrauter Versicherter Gelegenheit haben soll, sich zur beabsichtigten Rentenentziehung aufgrund eines medizinischen Gutachtens zu äußern, eine Frist von zwei Wochen als angemessen erscheint" (BSG vom 24. Juli 1980, SozR 1200 § 34 Nr. 12; ebenso auch BSG vom 30. März 1982, SozR aaO).
  • LSG Sachsen, 22.05.2001 - L 3 AL 106/00

    Vorliegen einer fehlerhaften Anhörung; Nachholung einer Anhörung im

    Ob eine Frist von zwei Wochen ohne Berücksichtigung von Postlaufzeiten im vorliegenden Fall unangemessen kurz war, kann dahinstehen (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12; BSG, Urteil vom 13.10.1993, 2 RU 5/93; BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 7).

    Eine mangelhafte Anhörung kann nach dem zum Zeitpunkt der letzten gehörten Entscheidung geltenden Fassung des § 41 Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anhörung als nachgeholt anzusehen, wenn zwar die Anhörungsfrist unangemessen kurz war und deshalb die Anhörung nicht ordnungsgemäß war, der Betroffene jedoch nach Bescheiderlass aber noch vor Klageerhebung sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geäußert hat (BSG, SozR 1200 § 34 Nr. 12; BSG, Urteil vom 24.03.1994, 5 RJ 22/93).

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

    Der Senat erachtet diesen Zeitraum in jedem Falle als eine im Bereich der Abzweigung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) angemessene Frist, eine Frage, die er selbst zu beurteilen hat (vgl BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12; SozR 1300 § 24 Nr. 4).
  • SG Aachen, 10.11.2015 - S 11 AS 487/15

    Mitwirkungspflichten eines Leistungsempfängers hinsichtlich Hilfebedürftigkeit

    Zwar dürfte es sich bei der endgültigen Festsetzung von Leistungen statt bislang höherer vorläufig bewilligter durchaus um einen Eingriff in Rechte der Klägerin zu 2) im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X handeln, wenngleich die Klägerin insoweit freilich einen geringeren Vertrauensschutz genießt, als bei der Aufhebung oder Rücknahme einer bereits endgültigen Leistungsbewilligung, so dass jedenfalls hinsichtlich der endgültigen Festsetzung eine Anhörung hätte erfolgen müssen (str.; in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 19.09.2000 - B 9 SB 1/00 R = juris; BSG Urteil vom 24.07.1980 - 5 RKnU 1/79 = juris; nach Auffassung der Kammer hingegen a.A. offenbar BSG Urteil vom 17.04.1996 - 3 RK 13/95 = juris Rn. 22).
  • BSG, 14.11.1984 - 1 RA 3/84

    Frist für Anhörung

    Vielmehr unterliegt es im Streitfalle der vollen Nachprüfbarkeit durch die Gerichte, ob die vom Leistungsträger gesetzte Äußerungsfrist im konkreten Fall angemessen ist (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S. 52 ff.; 1300 § 24 Nr. 4 S. 7 f.).
  • BSG, 18.03.2008 - B 8 SO 30/07 B
    Auch ist nicht ausreichend vorgetragen, warum die dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2007 eingeräumte Äußerungsfrist von zwei Wochen vor Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht ausreichend war (vgl: BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 7 S 22 f; BSG SozR 1200 § 34 Nr. 12 S 54, BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1 RdNr 9).
  • BSG, 24.03.1994 - 5 RJ 22/93

    Rechtmäßigkeit der Umwandlung der Witwenrente in eine Hinterbliebenenrente -

    Der Senat hat die Anhörung als nachgeholt angesehen, wenn zwar die Anhörungsfrist unangemessen kurz war und deshalb die Anhörung nicht ordnungsgemäß war, der Betroffene jedoch nach Bescheiderteilung aber noch vor Klageerhebung sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen geäußert hat (SozR 1200 § 34 Nr. 12).
  • BSG, 31.03.1982 - 4 RJ 21/81

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren; Nachholung einer

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 11/94

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Anhörung bei

  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 40/80

    Waisenrentenberechtigtes Kind - Ende der Erziehung - Volljährigkeit

  • BSG, 11.12.1980 - 2 RU 7/79
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