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   BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95   

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BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 (https://dejure.org/1996,1044)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 (https://dejure.org/1996,1044)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - 7 KlAr 1/95 (https://dejure.org/1996,1044)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Beschlusses des Neutralitätsausschusses - Fortsetzungsfeststellungsglage - Fernwirkungen des Arbeitskampfes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage gemäß § 116 Abs. 6 AFG , Rechtsschutzinteresse, Rechtswidrigkeit eines erledigten Beschlusses des Neutralitätsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 71
  • NJW 1997, 1391 (Ls.)
  • NZA 1997, 285
  • NZS 1997, 243
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Gegen diesen Beschluß wehrt sich die Klägerin im Hauptantrag mit einer Aufhebungs- und Feststellungsklage (vgl hierzu: BSGE 75, 97, 102 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), hilfsweise mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

    Der Senat hat vielmehr bereits in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 darauf hingewiesen, daß die Aufhebungsklage des § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ihrem Wesen und ihrer Struktur nach der Anfechtungsklage des § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nahesteht und deshalb grundsätzlich die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend anzuwenden sind (BSGE 75, 97, 102 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 die Verwaltungsentscheidung des Neutralitätsausschusses als eine solche sui generis bezeichnet (BSGE 75, 97, 106 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, daß sie Elemente des Typus "Verwaltungsakt" aufweist und deshalb die Regelungen des SGB X entsprechend anzuwenden sind (BSGE 75, 97, 109 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2); dies gilt auch für § 39 Abs. 2 SGB X.

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur die Aufgabe, die Folgen eines Arbeitskampfes sozialrechtlich aufzufangen; er stellt keine den Arbeitskampf regelnde Norm dar (BSGE 69, 25, 60 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Die Entscheidung des Neutralitätsausschusses dient vielmehr ausschließlich dem Zweck, eine notwendigerweise einheitliche Teilentscheidung hinsichtlich des Ruhens individueller Leistungsansprüche mittelbar betroffener Arbeitnehmer vorwegzunehmen (BSGE 75, 97, 104, 134 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), um ein ansonsten mögliches Entscheidungschaos zu verhindern (BSGE 75, 97, 135 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Sein Ziel ist nicht ein Eingriff in das Kampfgleichgewicht der Koalitionen, sondern im Gegenteil die Wahrung der - passiven - Neutralität der Beklagten (BVerfGE 92, 365, 397 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; BSGE 69, 25, 37 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    - Gleichheit dieser Forderung nach Art und Umfang mit einer Hauptforderung des Arbeitskampfes, ohne mit dieser übereinstimmen zu müssen (möglicherweise nicht in Identität mit dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Neutralitätsgesetzes; anders aber der Senat im Urteil vom 4. Oktober 1994 - BSGE 75, 97, 123 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) und.

    Gegenstand eines solchen Beschlusses, der im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens ergeht (BSGE 75, 97, 109 und 114 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2), ist es also lediglich, einzelne Elemente individueller Leistungsansprüche verbindlich vorab zu regeln, und zwar vorsorglich auch für den Fall, daß es zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen überhaupt nicht kommt.

    In seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1994 hat der Senat zu dieser Klage ausgeführt, daß sie gemäß § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur kumulativ neben der Aufhebungsklage erhoben werden kann (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Dem widerspricht nicht die Formulierung des Senats in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994, abweichend von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht zu prüfen, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Diese Ausführungen (BSGE 75, 97, 104 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) gelten ersichtlich nur für die gemäß § 116 Abs. 6 S 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) kumulativ neben der Aufhebungsklage erhobene Feststellungsklage.

    Grundrechte von Arbeitnehmern (vgl zur prozessualen Stellung der Klägerin in diesem Punkt: BSGE 75, 97, 137 ff = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) sind nicht einmal tangiert, weil es überhaupt nicht zu mittelbaren Auswirkungen gekommen ist.

    Hinzu kommt, daß die Feststellung, der Beschluß des Neutralitätsausschusses sei rechtswidrig gewesen, nicht nur abhängig ist von der Bewertung der Gleichheit einer außerhalb des Arbeitskampfgebiets erhobenen Forderung mit einer Hauptforderung im Arbeitskampfgebiet, sondern auch von einer Übernahmeprognose, beide Voraussetzungen indes wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BSGE 75, 97, 123 f und 126 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, wie die für den Beschluß des Neutralitätsausschusses erforderliche Begründung (vgl BSGE 75, 97, 111 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) mit Rücksicht auf ihre Aufgabe (vgl hierzu: Schroeder-Printzen ua, SGB X, 2. Aufl 1990, § 35 Anm 1 mwN; Kopp, VwVfG, 6. Aufl 1996, § 39 RdNr 3 mwN) und auf die Publikationsfunktion des Beschlusses zu gestalten ist, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X für den Verzicht auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen vorlagen, obwohl nicht einmal auf die den Beteiligten übersandte Beratungsunterlage verwiesen worden ist, und ob ein Ausspruch des Gerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses allein deshalb und trotz § 42 SGB X möglich gewesen wäre (vgl etwa: Schroeder-Printzen, aaO, § 42 Anm 2; Kopp, aaO, RdNr 4; offengelassen in BVerwGE 68, 267, 276).

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89

    Sozialgerichtsverfahren - Fortsetzungsfeststellung - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Auch bei Anwendung des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müßte dann aber ein Feststellungsinteresse unter den gleichen Voraussetzungen verneint werden, wie sie für § 131 Abs. 1 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten (so in anderem Zusammenhang: BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; BVerwGE 80, 355, 365 f).

    Generell unzureichend ist das abstrakte Interesse an der Klärung der Rechtslage; die Wiederholungsgefahr setzt vielmehr eine hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Beschluß wieder ergehen wird (BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; SozR 3-5525 § 32b Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 Nr. 162; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1994, 168, 169) oder daß trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG DVBl 1994, 168, 169).

    Stützt aber die Klägerin ihr berechtigtes Interesse nicht hierauf, so darf hinsichtlich der vorbezeichneten ersten Alternative nicht völlig ungewiß bleiben, ob künftig gleiche Verhältnisse wieder Grundlage eines inhaltlich ähnlichen Beschlusses sein werden (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 8/87 -, unveröffentlicht; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 Nr. 162).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Sein Ziel ist nicht ein Eingriff in das Kampfgleichgewicht der Koalitionen, sondern im Gegenteil die Wahrung der - passiven - Neutralität der Beklagten (BVerfGE 92, 365, 397 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; BSGE 69, 25, 37 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Selbst wenn der Beschluß mittelbare (faktische) Auswirkungen zu Lasten der Klägerin mit sich gebracht hätte, wäre dadurch jedenfalls Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletzt, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Blick auf den hier streitigen Arbeitskampf bestätigt hat (BVerfGE 92, 365, 393 ff, 400 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3).

  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Es besteht keine Veranlassung, in diesem Punkt auf die Voraussetzungen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und damit von dem Grundsatz abzuweichen, daß kein Gericht zu einer bestimmten Sachentscheidung gezwungen werden kann, wenn insoweit Rechtsschutz nicht mehr benötigt wird (vgl Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1990, 360).

    Aus Art. 9 Abs. 3 GG und der übergreifenden Bedeutung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses folgt nichts anderes; die Forderung nach einem berechtigten Interesse für Feststellungsklagen, die sich gegen erledigte Verwaltungsakte, hier gegen einen erledigten Beschluß, richten, verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerwG NVwZ 1990, 360, 361).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Die bezeichnete Rechtsfolge ergibt sich aus der Funktion des § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und dem Regelungsgehalt des angefochtenen Beschlusses (vgl zu dieser Voraussetzung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1991, 570, 571 mwN) unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Wirkungen.

    Dabei sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen (BVerwGE 53, 134, 137; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) NVwZ 1991, 570, 571; Kopp, aaO, § 113 RdNr 57), weil nur er selbst dazu in der Lage ist.

  • BSG, 05.06.1991 - 7 RAr 26/89

    Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen, Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats hat § 116 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nur die Aufgabe, die Folgen eines Arbeitskampfes sozialrechtlich aufzufangen; er stellt keine den Arbeitskampf regelnde Norm dar (BSGE 69, 25, 60 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

    Sein Ziel ist nicht ein Eingriff in das Kampfgleichgewicht der Koalitionen, sondern im Gegenteil die Wahrung der - passiven - Neutralität der Beklagten (BVerfGE 92, 365, 397 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3; BSGE 69, 25, 37 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 1; BSGE 75, 97, 107 f und 152 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2).

  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 148/88

    Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeler Natur sein (BSG SozR 4100 § 91 Nr. 5 mwN; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 mwN).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 44/91

    Arbeitnehmerüberlassung - Außerordentliche Kündigung - Wiedereinstellungsverbot

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeler Natur sein (BSG SozR 4100 § 91 Nr. 5 mwN; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 mwN).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 3 C 27.82

    Voraussetzungen für das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" bezüglich einer Anhörung

    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, wie die für den Beschluß des Neutralitätsausschusses erforderliche Begründung (vgl BSGE 75, 97, 111 f = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2) mit Rücksicht auf ihre Aufgabe (vgl hierzu: Schroeder-Printzen ua, SGB X, 2. Aufl 1990, § 35 Anm 1 mwN; Kopp, VwVfG, 6. Aufl 1996, § 39 RdNr 3 mwN) und auf die Publikationsfunktion des Beschlusses zu gestalten ist, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB X für den Verzicht auf die Wiedergabe von Entscheidungsgründen vorlagen, obwohl nicht einmal auf die den Beteiligten übersandte Beratungsunterlage verwiesen worden ist, und ob ein Ausspruch des Gerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses allein deshalb und trotz § 42 SGB X möglich gewesen wäre (vgl etwa: Schroeder-Printzen, aaO, § 42 Anm 2; Kopp, aaO, RdNr 4; offengelassen in BVerwGE 68, 267, 276).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus BSG, 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95
    Generell unzureichend ist das abstrakte Interesse an der Klärung der Rechtslage; die Wiederholungsgefahr setzt vielmehr eine hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, daß unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Beschluß wieder ergehen wird (BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; SozR 3-5525 § 32b Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 113 Nr. 162; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) DVBl 1994, 168, 169) oder daß trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG DVBl 1994, 168, 169).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93

    Krankenversicherung - Krankenhausarzt - Ermächtigung - Mutterschaftsvorsorge -

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 8/87
  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 9.57

    Wirtschaftslenkung - Weineinfuhr - Verfahrensrecht - Rechtsschutzinteresse

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R

    Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger -

    Die Erledigung eines VA iS des § 39 Abs. 2 SGB X tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl BVerwG NVwZ 2009, 122 RdNr 13 mwN - zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwVfG; ähnlich BSG SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 S 132 f) .
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann besteht, wenn trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BSG Urteil vom 24.7.1996 - 7 KlAr 1/95 - BSGE 79, 71 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 = juris RdNr 47; BVerwG Urteil vom 24.2.1983 - BVerwG 3 C 56.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 129 = juris RdNr 15 mwN; BVerwG Urteil vom 25.8.1993 - 6 C 7.93 - DVBl 1994, 168, 169 = juris RdNr 17).
  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Die Widerlegungsentscheidung hat sich nicht "durch Zeitablauf" oder "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes vgl zB BSG vom 3.5.2018 - B 3 KR 13/16 R - SozR 4-2500 § 129 Nr. 13 RdNr 19; BSG vom 24.7.1996 - 7 KlAr 1/95 - BSGE 79, 71 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 4 = juris RdNr 25; Hauck in Hauck/Behrend, SGG, § 131 RdNr 54; Stand Juli 2020) .
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