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   BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R   

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BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R (https://dejure.org/2003,654)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R (https://dejure.org/2003,654)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2003 - B 6 KA 41/02 R (https://dejure.org/2003,654)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Honoraransprüche für histologische und zytologische vertragsärztliche Leistungen; Einführung eines maximalen Interventionspunktwertes; Verstoß gegen Rückwirkungsverbot; Verringerung bzw. Abschaffung des Mindestpunktwertes; Vorliegen einer marginalen Veränderung

  • Judicialis

    HVM § 11 Abs 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 85 Abs. 4
    Aufhebung eines Honorarverteilungsmaßstabs für einen zurückliegenden Zeitraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-ihde.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Kürzung des Budgets unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 553
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Es liege hier anders als bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Regelungen des EBM-Ä, bei denen das BSG von einer verfassungswidrigen Rückwirkung ausgegangen sei (Urteil vom 17. September 1997 - BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18).

    Dies hat der Senat bereits für den EBM-Ä und andere Normsetzungsverträge sowie für Satzungen wie die auf Grund des § 85 Abs. 4 Satz 2 ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erlassenen Honorarverteilungsmaßstäbe ausgesprochen (vgl dazu BSGE 81, 86, 89, 102 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84, 98).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dann, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfGE 68, 287, 306; 75, 246, 279 f; 95, 64, 86; 101, 239, 263; ebenso zB BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    Nach anderer Abgrenzung, die im Regelfall - wie auch hier - zu den gleichen Ergebnissen führt, ist darauf abzustellen, ob eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, dh, ob die Rechtsfolgen einer Rechtsnorm für einen Zeitpunkt eintreten würden, der vor ihrer Verkündung liegt, oder ob der Tatbestand einer Norm für künftige Rechtsfolgen an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung anknüpft (so die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG, s zB BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 105, 17, 37 f; vgl auch BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    Deshalb stellen Änderungen von HVM-Regelungen für noch nicht abgerechnete Quartale im Regelfall nur einen Eingriff in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte dar, sind also in Anwendung der Grundsätze über unechte Rückwirkungen bzw tatbestandliche Rückanknüpfungen bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauensschaden rechtmäßig (zur erforderlichen Abwägung s zB BVerfGE 101, 239, 263; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197; 105, 17, 37; BSGE 81, 86, 88 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83 f; der Sache nach ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f).

    Indessen hat das BSG bereits mit Urteil vom 17. September 1997 (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18) für Regelungen des EBM-Ä ausgeführt, dass nicht stets wegen des späteren Zeitpunkts der Honorarberechnung und -auszahlung ein noch nicht abgewickelter Sachverhalt vorliegt.

    Zu beachten ist, dass die Vertragsärzte im Zeitpunkt der Leistungserbringung die für die Leistungen anfallenden Kosten und die durch die Vergütungsregelungen erzielbaren Einnahmen mit berücksichtigen und ihre Leistungserbringung in gewissen Grenzen darauf einrichten können (vgl dazu BSGE 81, 86, 93 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 89, mit ergänzender Klarstellung in BSGE 88, 20, 30 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 76).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).

    Die hier zu beurteilende HVM-Bestimmung hat ein völlig anderes Eingriffsgewicht als diejenigen HVM-Regelungen, die der Senat in seinem Urteil vom 17. September 1997 (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18) erörtert hat.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dann, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfGE 68, 287, 306; 75, 246, 279 f; 95, 64, 86; 101, 239, 263; ebenso zB BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    Deshalb stellen Änderungen von HVM-Regelungen für noch nicht abgerechnete Quartale im Regelfall nur einen Eingriff in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte dar, sind also in Anwendung der Grundsätze über unechte Rückwirkungen bzw tatbestandliche Rückanknüpfungen bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauensschaden rechtmäßig (zur erforderlichen Abwägung s zB BVerfGE 101, 239, 263; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197; 105, 17, 37; BSGE 81, 86, 88 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83 f; der Sache nach ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Denn erst durch die Gegenüberstellung der abgerechneten Gesamtpunktmenge mit den von den KKn entrichteten Gesamtvergütungen und die darauf basierende Errechnung der Verteilungspunktwerte konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch auf anteilige Beteiligung an der Gesamtsumme der Gesamtvergütungen zu einem konkreten individuellen Honoraranspruch (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f; Clemens in Umbach/Clemens , Grundgesetz, 2002, Anhang zu Art. 12, RdNr 179, 213, jeweils mwN).

    Der Vertragsarzt kann mithin in der Regel nur von einer ungefähren Höhe des zu erwartenden Honorars ausgehen (s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239).

    Deshalb stellen Änderungen von HVM-Regelungen für noch nicht abgerechnete Quartale im Regelfall nur einen Eingriff in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte dar, sind also in Anwendung der Grundsätze über unechte Rückwirkungen bzw tatbestandliche Rückanknüpfungen bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauensschaden rechtmäßig (zur erforderlichen Abwägung s zB BVerfGE 101, 239, 263; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197; 105, 17, 37; BSGE 81, 86, 88 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83 f; der Sache nach ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Nach anderer Abgrenzung, die im Regelfall - wie auch hier - zu den gleichen Ergebnissen führt, ist darauf abzustellen, ob eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, dh, ob die Rechtsfolgen einer Rechtsnorm für einen Zeitpunkt eintreten würden, der vor ihrer Verkündung liegt, oder ob der Tatbestand einer Norm für künftige Rechtsfolgen an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung anknüpft (so die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG, s zB BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 105, 17, 37 f; vgl auch BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    Deshalb stellen Änderungen von HVM-Regelungen für noch nicht abgerechnete Quartale im Regelfall nur einen Eingriff in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte dar, sind also in Anwendung der Grundsätze über unechte Rückwirkungen bzw tatbestandliche Rückanknüpfungen bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe im Verhältnis zum Vertrauensschaden rechtmäßig (zur erforderlichen Abwägung s zB BVerfGE 101, 239, 263; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 197; 105, 17, 37; BSGE 81, 86, 88 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83 f; der Sache nach ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 239 f).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Nach anderer Abgrenzung, die im Regelfall - wie auch hier - zu den gleichen Ergebnissen führt, ist darauf abzustellen, ob eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, dh, ob die Rechtsfolgen einer Rechtsnorm für einen Zeitpunkt eintreten würden, der vor ihrer Verkündung liegt, oder ob der Tatbestand einer Norm für künftige Rechtsfolgen an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung anknüpft (so die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG, s zB BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 105, 17, 37 f; vgl auch BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Nach anderer Abgrenzung, die im Regelfall - wie auch hier - zu den gleichen Ergebnissen führt, ist darauf abzustellen, ob eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, dh, ob die Rechtsfolgen einer Rechtsnorm für einen Zeitpunkt eintreten würden, der vor ihrer Verkündung liegt, oder ob der Tatbestand einer Norm für künftige Rechtsfolgen an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung anknüpft (so die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG, s zB BVerfGE 72, 200, 241 f; 97, 67, 78 f; 105, 17, 37 f; vgl auch BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dann, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfGE 68, 287, 306; 75, 246, 279 f; 95, 64, 86; 101, 239, 263; ebenso zB BSGE 81, 86, 89 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84 f).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Dies ergibt sich aus dem das Vertragsarztrecht prägenden Quartalsprinzip (vgl dazu BSGE 89, 90, 95 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8 f).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R
    In der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist dies dann in Betracht gezogen worden, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (BVerfGE 13, 261, 271 f; 72, 200, 258-261; 88, 384, 404; 95, 64, 87; 97, 67, 79 f, 81 ff; 98, 17, 39; 101, 239, 263 f, 266, 268; BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Die einzelnen Vertragsärzte haben zwar - wenn auch zunächst kein subjektives Recht auf ein Honorar in bestimmter Höhe oder einen bestimmten Punktwert - einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der Verteilung, der sich nach Prüfung aller von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktwerte zu einem bestimmten Honoraranspruch konkretisiert (vgl. BSG NZS 2004, 553 mwN).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Eine unechte Rückwirkung liegt dann vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet, eine echte nur dann, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mit BVerfG-Angaben).

    Ein konkreter Honoraranspruch ergibt sich erst nach Prüfung aller von den Vertragsärzten eingereichten Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktwerte (dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 12; s auch BSGE 92, 10 = SozR aaO Nr. 5, jeweils RdNr 16).

    Dh, das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage darf nicht schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen, die der Normgeber bei der Veränderung der Rechtslage verfolgt hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 12 mit Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 263; 103, 392, 403 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39; ebenso BVerfGE 109, 96, 122 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 65).

    Auch echte Rückwirkungen können - ausnahmsweise - rechtmäßig sein, zB dann, wenn der Rechtsunterworfene - wie hier auf Grund einer Mitteilung vor dem späteren Rückbezugszeitpunkt - nicht mit dem Fortbestand der bisherigen Regelung rechnen konnte (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 und BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f - jeweils mit BVerfG-Angaben - s auch BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Die Vertragspartner können vielmehr solche Vereinbarungen auch erst im Verlauf des Jahres abschließen, müssen dabei aber beachten, dass Richtgrößen nachträglich für die schon verstrichene Zeit des Jahres keine Verhaltenssteuerung mehr bewirken können, insoweit vielmehr allenfalls nach Maßgabe der Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender normativer Regelungen angewendet werden können (zu deren Anwendung auf untergesetzliche Rechtsnormen s zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mit BVerfG-Angaben; so auch BSGE 81, 86, 89, 102 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84, 98; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 45 ff).

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, eine unechte dagegen dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, indem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10, mwN; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 46; ebenso zB BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 34/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Nach anderer Begriffsbildung, die im Regelfall - wie auch hier - zu den gleichen Ergebnissen führt, ist maßgeblich, ob eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, dh, ob die Rechtsfolgen einer Norm für einen Zeitpunkt eintreten, der vor ihrer Verkündung liegt, oder ob der Tatbestand einer Norm für künftige Rechtsfolgen an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung anknüpft (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 und dortige BVerfG-Nachweise).

    Die Zuordnung zur echten oder zur unechten Rückwirkung lässt sich nach beiden Abgrenzungsmethoden nur im Einzelfall nach dem jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand vornehmen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10, mwN).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) haben Ausnahmen in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; jüngst auch BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 34/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Der Erlass der Richtgrößenvereinbarung und ihre Rückwirkung kann schließlich nicht als nur marginaler Eingriff - und deshalb mit Rückwirkung zulässig - angesehen werden (hierzu s o mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 und Nr. 15 RdNr 14, 16).

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