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   BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B   

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BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B (https://dejure.org/2008,26718)
BSG, Entscheidung vom 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B (https://dejure.org/2008,26718)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B (https://dejure.org/2008,26718)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Hierzu muss der Beweisantrag so genau bezeichnet werden, dass er ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5 und 64; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, 1X. Kap RdNr 208, 209).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei stationärer Pflege, Vergütungsanspruch

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zB BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zB BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R

    Pflegeversicherung - Bemessung - Pflegebedarf - geistig Behinderter -

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zB BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zB BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 7/00 R

    Pflegeversicherung - Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens - keine

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zB BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 BU 100/75

    Beweisantrag - Form - Vorbereitender Schriftsatz - Aufrechterhaltung

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Bezieht sich der Beschwerdeführer trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur auf schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, die in der Sitzungsniederschrift nicht aufgeführt sind, ist weiter darzulegen, aus welchen Gründen zu schließen ist, dass die Beweisanträge dennoch aufrechterhalten worden sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
    Eine Verfahrensrüge erfüllt nur dann die gesetzliche Form, wenn die sie begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14).
  • BSG, 08.08.2013 - B 3 P 8/13 B
    So ist bereits grundsätzlich entschieden, dass die Beaufsichtigung zur Verhinderung übermäßiger Nahrungsaufnahme nicht zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen iS des § 14 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 SGB XI gehört (BSG SozR 3-3300 § 43a Nr. 5 RdNr 22; vgl auch BSG, Beschluss vom 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B - juris), sondern zum allgemeinen und in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigungsfähigen Betreuungsbedarf.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2022 - L 30 P 72/17
    Dieser sei nicht berücksichtigungsfähig, weil er keine Hilfe bei den in § 14 SGB XI beschriebenen Verrichtungen sei (vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B -, Rn. 6).
  • LSG Hamburg, 01.02.2018 - L 1 P 7/15

    Pflegeversicherung

    Eine darüber hinausgehende Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung, etwa zur Motivation oder (Verhaltens-) Kontrolle eines Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, gehört nicht zu den in der Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigen maßgeblichen Hilfeleistungen (BSG, Beschl. v. 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B und Beschl. v. 08.05.2001 - B 3 P 4/01 B jeweils m.w.N.), und das auch nicht bei der möglicherweise bestehenden Gefahr einer plötzlich eintretenden, nicht vorhersehbaren Gesundheitsstörung (vgl. BT-Drucks 12/5252 S. 96).
  • LSG Hessen, 13.02.2019 - L 3 SB 60/17
    Allerdings konnte damals ein allgemeiner Aufsichtsbedarf zur Motivation und Kontrolle eines Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Pflegebedarfs in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2008, B 3 P 23/08 B).
  • BSG, 14.11.2012 - B 3 P 13/12 B
    Dies gilt umso mehr, als sich der Senat schon einmal ausführlich mit der Erkrankung "Prader-Willi-Syndrom" befasst und dabei der Annahme widersprochen hat, dass es eine nach § 14 SGB XI berücksichtigungsfähige notwendige Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung darstellt, wenn ein Pflegebedürftiger beaufsichtigt werden muss, um eine übermäßige Nahrungsaufnahme zu verhindern, weil er auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinem Esszwang zu widerstehen; dies bedeutet zwar einen besonderen Aufsichts- und Betreuungsbedarf, der aber nicht der physischen Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme gleichgesetzt werden darf (BSG Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 7/00 R - SozR 3-3300 § 43a Nr. 5; vgl auch Beschluss vom 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 P 1280/12
    Das BSG hat bereits entschieden (Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B -, in Juris), dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 13/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 7/00 R - SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 P 3684/10
    Das BSG hat bereits entschieden (Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B -, in juris), dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSG, Urteile vom 19. Februar 1998 - B 3 P 3/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - SozR 3-3300 § 43 Nr. 1), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 13/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) und dass auch der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 7/00 R - SozR 3-3300 § 43a Nr. 5: Aufsichtsbedarf zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme beim Prader-Willi-Syndrom).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2015 - L 4 P 2933/15
    Die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung kann ebenso wenig in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 13/97 R - in juris) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - und BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B - beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 P 2095/13
    Die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung kann ebenso wenig in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 P 13/97 R -, in juris) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R -, in juris) sowie der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (zum Ganzen auch: BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B -, m.w.N., in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 P 2187/12
    Generell gilt, dass ein allgemeiner Aufsichtsbedarf zur Motivation und Kontrolle eines Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Pflegebedarfs im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI nicht berücksichtigt werden kann, für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen es allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt, die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebenso wenig in Ansatz gebracht werden kann wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson sowie der Aufsichtsbedarf, wie er bei bestimmten Erkrankungen anfällt, nach dem Gesetz bei der Bemessung des Grundpflegebedarfs nicht berücksichtigt werden darf (BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - B 3 P 23/08 B -, m.w.N., in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 P 4628/12
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 - L 4 R 5809/10
  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2009 - L 4 P 1313/08
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