Rechtsprechung
BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Vertragsärztliche Honorarberichtigung nach einem Berufsverbot; Materiellrechtliche Berechtigung zur vertragsärztlichen Leistungserbringung
- rewis.io
Vertragsarzt - kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die unter Verstoß gegen ein Berufsverbot und zudem in Erfüllung des Straftatbestandes des § 145c StGB erbracht werden
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 132a
Vertragsärztliche Honorarberichtigung nach einem Berufsverbot - datenbank.nwb.de
Vertragsarzt - kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die unter Verstoß gegen ein Berufsverbot und zudem in Erfüllung des Straftatbestandes des § 145c StGB erbracht werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Korrektur fehlerhafter Honorarabrechnungen nach strafgerichtlichem Berufsverbot
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZS 2019, 77
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 10/18 B
Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 9/18 B v. 24.10.2018
Weitere Honorarrückforderungen für die vorangegangenen Quartale I/2004 bis I/2005 sind Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahrens zum Aktenzeichen B 6 KA 9/18 B. - SG Schwerin, 19.02.2020 - S 3 KA 35/18
Vertragszahnärztin - Leistungserbringung unter Verwendung in ihrer Praxis …
Ihre Auffassung bestätige im Übrigen auch das Bundessozialgericht im Beschluss vom 24. Oktober 2018 (B 6 KA 9/18 B), nach dem die Zulassung nur eine von mehreren, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen sei.In einer Entscheidung vom 27.10.1987 (…6 RKa 34/86 - BSGE 62, 224 = SozR 2200 § 368a Nr. 19 = Juris RdNr 12) hat der Senat ergänzend dargelegt, dass diejenigen ärztlichen Pflichten, die bereits als generelle berufsrechtliche Pflichten den speziellen Erfordernissen kassenärztlicher Tätigkeit vorausgehen, zugleich auch Bestandteil des kassenärztlichen Pflichtenkatalogs sind (so BSG v. 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B -, mit zahlreichen Rspr.-Nachw.).