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   BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R   

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BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R (https://dejure.org/2005,3702)
BSG, Entscheidung vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R (https://dejure.org/2005,3702)
BSG, Entscheidung vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R (https://dejure.org/2005,3702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachschädigung - Hilflosigkeit - Merkzeichen H - Techniker - Fortbildung - berufsbegleitende Fortbildung - berufsbegleitende Weiterbildung - kommunikationsbezogene Verrichtung - Zeitaufwand - fremde Hilfe

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Hörsprachschädigung - berufsbegleitende Weiterbildung nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung - erforderlicher Hilfebedarf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Hilflosigkeit für den Zeitraum einer beruflichen Weiterbildung; Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H" bei gehörlosen Menschen; Bedingungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen; Erforderlichkeit fremder Hilfe bei ...

  • Judicialis

    SGB IX § 69 Abs 4 F: 2001-06-19; ; EStG § 33b Abs 6 F: 2002-10-19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33b Abs. 6; SGB III § 69 Abs. 4
    Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts bei Hörsprachschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95

    Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts liegt bei Hörsprachgeschädigten nach Abschluss einer beruflichen Erstausbildung regelmäßig nur vor, wenn besondere Umstände einen zeitlich erheblichen Hilfebedarf begründen können; das ist bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung nicht der Fall, die lediglich während des Präsenzunterrichts an einem Tag der Woche die Hilfe durch einen Gebärdendolmetscher erfordert (Bestätigung und Fortentwicklung von BSG vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 = BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15).

    Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers maßgeblichen, ab 21. September 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 4210; spätere Änderungen des § 33b EStG haben insoweit keine Änderungen gebracht; vgl zur früheren, insoweit inhaltsgleichen Fassung Senatsurteile vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47, und vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -, BSGE 79, 231, 232 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 60; stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

    Für die Gruppe der gehörlos geborenen oder vor Spracherwerb ertaubten Personen geht der Senat - worauf sich der Kläger bezieht - davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit auch ohne nähere zeitliche Prüfung bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne, vorliegt (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 59 f; BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 , Rz 22 S 40 Buchst e bzw AHP 2004 Rz 22 S 29 f Buchst e zur Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).

    Besondere Umstände, die nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung einen zeitlich erheblichen Hilfebedarf begründen könnten, wie sie der Senat für möglich gehalten hat (zB bei einer langzeitigen beruflichen Weiterbildung, Minderbegabung oder geistiger Behinderung bzw zusätzlichen Gesundheitsstörungen, vgl BSGE 79, 231, 233 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15), liegen im Falle des Klägers nicht vor.

    aa) Zunächst gilt auch für den Kläger, dass sein Leben nach dem Abschluss der beruflichen Erstausbildung von der Arbeit im erlernten Beruf geprägt ist (vgl BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 mwN); dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Weiterbildung zum Elektrotechniker berufsbegleitend erfolgt.

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R

    Schwerbehindertenrecht - Hilflosigkeit - Merkzeichen H - Hilfebedarf -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Insoweit hat sich durch das seit 2001 geltende neue Recht in der Sache keine Änderung ergeben gegenüber dem bis dahin geltenden § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 2003, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1, mit Anm Palm, SGb 2003, 702, und Kube, NZS 2004, 458; stRspr).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit iS der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) angelehnt (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 1/02 R -, in SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 5, mwN, auch zu den im Einzelnen zu berücksichtigenden Verrichtungen); schon daraus folgt, dass ein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung nicht zu erwarten ist (aA wohl Palm aaO S 703, Kube aaO S 461).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl zum Vorstehenden BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 mwN).

    Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl § 15 SGB XI) hält es der erkennende Senat für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (Senatsurteil vom 12. Februar 2003, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 9).

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R

    Pflegezulage - Versorgung - Hilflosigkeit - Verrichtungen des täglichen Lebens -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Der vorliegend auch vom BSG anzuwendende, seit 1995 nicht mehr geänderte Gesetzeswortlaut (das Gesetz vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2645 nahm nur eine redaktionelle Änderung vor: § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 - statt Satz 2 und 3 EStG; vgl zur Anwendung des neuen Rechts auch im Revisionsverfahren: BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47 mwN) geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (vgl Senatsurteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12).

    bb) Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen geht der Senat davon aus (vgl BSG aaO; BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12), dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl zur Abgrenzung BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; Senatsurteile vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - und vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -: keine Hilflosigkeit bei einer drei Mal in der Woche notwendigen Heimdialyse).

    Soweit der Präsenzunterricht als zweiter wesentlicher Teil der beruflichen Weiterbildung - neben dem Selbststudium - im Umfange von insgesamt 490 Unterrichtsstunden jeweils an Samstagen sowie zusätzlich in Kompaktseminaren gehalten wird, kann hier offen bleiben, ob einer Berücksichtigung des damit verbundenen Hilfebedarfs nicht bereits entgegen steht, dass insoweit von einem "täglichen Zeitaufwand" nicht gesprochen werden kann (vgl BSGE 90, 185, 187 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; ebenso wiederum die og Senatsurteile zur Dialyse: BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -).

  • BSG, 08.10.1987 - 9a RVs 75/85

    Hilflosigkeit wegen Heimdialyse - Merkmal H

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    bb) Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen geht der Senat davon aus (vgl BSG aaO; BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12), dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl zur Abgrenzung BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; Senatsurteile vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - und vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -: keine Hilflosigkeit bei einer drei Mal in der Woche notwendigen Heimdialyse).

    Soweit der Präsenzunterricht als zweiter wesentlicher Teil der beruflichen Weiterbildung - neben dem Selbststudium - im Umfange von insgesamt 490 Unterrichtsstunden jeweils an Samstagen sowie zusätzlich in Kompaktseminaren gehalten wird, kann hier offen bleiben, ob einer Berücksichtigung des damit verbundenen Hilfebedarfs nicht bereits entgegen steht, dass insoweit von einem "täglichen Zeitaufwand" nicht gesprochen werden kann (vgl BSGE 90, 185, 187 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; ebenso wiederum die og Senatsurteile zur Dialyse: BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -).

  • BSG, 23.02.1987 - 9a RVs 6/85

    Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Heimdialyse wegen Nierenleiden

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    bb) Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen geht der Senat davon aus (vgl BSG aaO; BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12), dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl zur Abgrenzung BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; Senatsurteile vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - und vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -: keine Hilflosigkeit bei einer drei Mal in der Woche notwendigen Heimdialyse).

    Soweit der Präsenzunterricht als zweiter wesentlicher Teil der beruflichen Weiterbildung - neben dem Selbststudium - im Umfange von insgesamt 490 Unterrichtsstunden jeweils an Samstagen sowie zusätzlich in Kompaktseminaren gehalten wird, kann hier offen bleiben, ob einer Berücksichtigung des damit verbundenen Hilfebedarfs nicht bereits entgegen steht, dass insoweit von einem "täglichen Zeitaufwand" nicht gesprochen werden kann (vgl BSGE 90, 185, 187 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; ebenso wiederum die og Senatsurteile zur Dialyse: BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -).

  • BSG, 07.05.1986 - 9a RVs 54/85

    Vergünstigungswesen - Anerkennung weiterer gesundheitlicher Merkmale -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    bb) Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen geht der Senat davon aus (vgl BSG aaO; BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12), dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl zur Abgrenzung BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; Senatsurteile vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - und vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -: keine Hilflosigkeit bei einer drei Mal in der Woche notwendigen Heimdialyse).

    Soweit der Präsenzunterricht als zweiter wesentlicher Teil der beruflichen Weiterbildung - neben dem Selbststudium - im Umfange von insgesamt 490 Unterrichtsstunden jeweils an Samstagen sowie zusätzlich in Kompaktseminaren gehalten wird, kann hier offen bleiben, ob einer Berücksichtigung des damit verbundenen Hilfebedarfs nicht bereits entgegen steht, dass insoweit von einem "täglichen Zeitaufwand" nicht gesprochen werden kann (vgl BSGE 90, 185, 187 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; ebenso wiederum die og Senatsurteile zur Dialyse: BSG SozR 3100 § 35 Nr. 16; vom 8. Oktober 1987 - 9a RVs 75/85 - vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 6/85 -).

  • BSG, 08.03.1995 - 9 RVs 5/94

    Nachteilsausgleich 'H' - Hilflosigkeit - geistige Behinderung -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers maßgeblichen, ab 21. September 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 4210; spätere Änderungen des § 33b EStG haben insoweit keine Änderungen gebracht; vgl zur früheren, insoweit inhaltsgleichen Fassung Senatsurteile vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47, und vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -, BSGE 79, 231, 232 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 60; stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

    Der vorliegend auch vom BSG anzuwendende, seit 1995 nicht mehr geänderte Gesetzeswortlaut (das Gesetz vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2645 nahm nur eine redaktionelle Änderung vor: § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 - statt Satz 2 und 3 EStG; vgl zur Anwendung des neuen Rechts auch im Revisionsverfahren: BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47 mwN) geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (vgl Senatsurteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12).

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Diese typisierenden Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird (vgl bereits BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6 zum Zeitaufwand als Indiz für den Umfang der notwendigen Hilfe).

    Für die Gruppe der gehörlos geborenen oder vor Spracherwerb ertaubten Personen geht der Senat - worauf sich der Kläger bezieht - davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit auch ohne nähere zeitliche Prüfung bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne, vorliegt (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 59 f; BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 , Rz 22 S 40 Buchst e bzw AHP 2004 Rz 22 S 29 f Buchst e zur Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachgeschädigter - Merkzeichen H - Merkzeichen B -

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Umgekehrt gilt, dass das Kommunikationsdefizit nicht generell die Annahme rechtfertigt, dass ein gehörloser Mensch lebenslang hilflos ist (vgl BSG aaO; Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R -, VersorgVerw 2004, 65), zumal die Hörsprachschädigung als Behinderung anerkannt ist: Darin kommt zum Ausdruck, dass eine Teilhabe-Beeinträchtigung fortbesteht, die mit einem Grad der Behinderung von 100 bewertet wird und an die steuerrechtlich der Pauschbetrag für behinderte Menschen sowie der Fahrtkostenabzug geknüpft sind (dazu näher Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 19/95

    Hilflosigkeit iS. von § 35 Abs. 1 BVG

    Auszug aus BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R
    Die so umschriebene Hilflosigkeit hat ihren Ursprung in der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts (vgl dazu näher Wilke/Förster, SozEntschR, § 35 BVG RdNr 6 f mwN; zur Übernahme im Steuer-, Sozialhilfe -, und Lastenausgleichsrecht vgl Senatsurteil vom 2. Juli 1997 - 9 RV 19/95 -, SozR 3-3100 § 35 Nr. 6 S 9 f mwN).
  • LSG Sachsen, 10.10.2019 - L 9 SB 143/16
    Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 14, juris).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 15, juris) jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind.

    Dabei ist in der Regel auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 16, juris).

    Bislang war mit Blick auf die ehemals geltenden gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 15 SGB XI a. F) die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 16, juris).

    Vielmehr war der tägliche Zeitaufwand für die Hilfeleistung erst dann für sich allein genommen hinreichend erheblich, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 17, juris).

    Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 17, juris).

    Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von Hilfslosigkeit mit einem täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3, Rn. 16ff, juris) nicht vor (MDK-Pflegegutachten vom 05.05.2014 und 15.06.2015).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2019 - L 10 SB 111/17

    Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX

    Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    29 Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen ist davon auszugehen, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung hält es das BSG für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Diese typisierenden Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 10/07

    Zuerkennung des Merkzeichens "H" - Hilflosigkeit

    Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, zitiert nach juris m.w.N.).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Elftes Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) angelehnt (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., m.w.N.).

    Bei den gemäß § 33 Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 14).

    Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 15 m.w.N.).

    Die in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (zuletzt BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., m.w.N., RdNr. 16 f.).

    Soweit keine Regelbeispiele eingreifen, ist es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 16 f. sowie Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., RdNr. 15 f.).

    Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche (gegebenenfalls ungünstige) Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2009 - L 7 SB 46/06
    Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R - zitiert nach juris m.w.N.).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 des Elftes Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) angelehnt (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., m.w.N.).

    Bei den gemäß § 33 Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 14).

    Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 15 m.w.N.).

    Die in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (zuletzt BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., m.w.N., RdNr. 16 f.).

    Soweit keine Regelbeispiele eingreifen, ist es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 16 f. sowie Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., RdNr. 15 f.).

    Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche (gegebenenfalls ungünstige) Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2017 - L 8 SB 2405/16
    Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen kann die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris).

    In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris).

    Insoweit hat das BSG (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris) die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr. 9).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr sieht das BSG (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris) einen täglichen Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich an, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht.

    Um den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist aber nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen; vielmehr kommt auch weiteren Umständen der Hilfeleistung, insbesondere deren wirtschaftlichen Wert, Bedeutung zu (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris).

    Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt; er ist gerade im Blick auf die Zahl der Verrichtungen bzw. auf eine ungünstige zeitliche Verteilung der Hilfeleistungen von Bedeutung (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris).

    Dagegen sind die Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen (BSG 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 = juris; BSG 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 m.w.N.), sodass der insoweit geltend gemachte Hilfebedarf vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.08.2022 - L 7 SB 86/21

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Hilflosigkeit - Versorgungsmedizinische

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass kein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung besteht (siehe zum Ganzen: BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a SB 1/05 R -, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Bei den nach § 33b EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 14).

    Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 15, m.w.N.; neugefasste Bereiche des Pflegebegriffs im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte).

    Die in § 33b EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 16; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - B 9 SB 5/18 BH -, juris).

    In der Regel wird dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen sein (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 16).

    Aufgrund des soeben dargestellten erweiterten Maßstabs bei der Prüfung von Hilflosigkeit gegenüber dem Bereich der Grundpflege bei der Pflegeversicherung wird leichter ein größerer Zeitaufwand für fremde Betreuungsleistungen erreicht, sodass von einer Zwei-Stunden-Grenze auszugehen ist (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 17; BSG, Beschluss vom 27. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 5).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2019 - L 10 SB 111/17

    Entziehung des Merkzeichens H; Voraussetzungen einer Hilflosigkeit; Zeitlicher

    Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen ist davon auszugehen, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung hält es das BSG für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Diese typisierenden Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 7 SB 60/10

    Entziehung des Merkzeichens "H" nach Eintritt einer Heilungsbewährung

    Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelt worden sind (BSG, Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, zitiert nach juris m.w.N.).

    Bei den gemäß § 33 Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 14).

    Hinzu kommen Verrichtungen in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregungen und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen), während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 15 m.w.N.).

    Die in § 33 b Abs. 6 Satz 3 EStG vorausgesetzte Reihe von Verrichtungen kann erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erfordern (zuletzt BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., m.w.N., RdNr. 16 f.).

    Soweit keine Regelbeispiele eingreifen, ist es mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., RdNr. 16 f. sowie Urteil vom 12. Februar 2003, a.a.O., RdNr. 15 f.).

    Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche (gegebenenfalls ungünstige) Verteilung der Verrichtungen bestimmt (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • SG Aachen, 23.04.2019 - S 12 SB 656/17

    Voraussetzungen einer Zuerkennung der Merkzeichen RF, aG, H und B im

    Von der tatbestandlich vorausgesetzten "Reihe von Verrichtungen" kann - entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - regelmäßig erst dann ausgegangen werden, wenn es sich "um mindestens drei Verrich-tungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen" (BSG, Urteil vom 24.11.2005 B 9 a SB 1/05 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2018 - L 5 SB 128/15
    Bei den gemäß § 33b Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 2005, B 9a SB 1/05 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3).

    Hinzu kommen nach der Rechtsprechung des BSG jene Verrichtungen, die in den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) anfallen, während Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht eingeschlossen sind (vgl zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Hinsichtlich des Ausmaßes des in § 33b EStG angesprochenen Hilfebedarfs in Bezug auf die genannten Verrichtungen ist davon auszugehen, dass die tatbestandlich vorausgesetzte "Reihe von Verrichtungen" regelmäßig erst dann angenommen werden kann, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung hält es das BSG für sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand für erforderliche Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht schon, dass bei einem Überschreiten dieser Mindestgrenze in jedem Fall Hilflosigkeit zu bejahen ist; vielmehr ist ein täglicher Zeitaufwand - für sich genommen - erst dann als hinreichend erheblich anzusehen, wenn dieser mindestens zwei Stunden erreicht (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

    Diese typisierenden Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung dem Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird (BSG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2016 - L 13 SB 87/15

    Grad der Behinderung; Diabetes; Bemessung des GdB als tatrichterliche Aufgabe;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2020 - L 10 SB 152/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2013 - L 11 SB 245/10

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "G", "B", "H", "RF"

  • BSG, 27.12.2018 - B 9 SB 5/18 BH

    Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des

  • LSG Baden-Württemberg, 11.08.2017 - L 8 SB 3195/16
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2019 - L 8 SB 1298/18
  • SG Aachen, 18.11.2020 - S 26 SB 965/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Schwerbehinderung bei Kinder mit Diabetes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 13 SB 125/18
  • LSG Bayern, 11.12.2023 - L 15 BL 5/22

    Gesamtergebnis des Verfahrens, Feststellungsverfahren, Kostenentscheidung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2022 - L 13 SB 120/21
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 68/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2021 - L 13 SB 120/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2017 - L 13 SB 21/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2016 - L 13 SB 126/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 - L 13 SB 121/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2022 - L 13 SB 97/20

    Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob bei dem Kläger die Feststellung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2016 - L 13 SB 130/13
  • SG München, 16.03.2022 - S 48 SB 1230/20

    Leistungen, Pflegeversicherung, Verwaltungsakt, Merkzeichen, Versorgung,

  • SG Osnabrück, 15.07.2020 - S 30 SB 90/19

    Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Merkzeichen G

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 - L 11 SB 157/11

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen "H" - Hilflosigkeit bei Kindern und

  • SG Karlsruhe, 10.06.2015 - S 17 SB 3307/14

    Schwerbehindertenrecht - Entziehung des Merkzeichens H - Hilflosigkeit - Autismus

  • BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2011 - L 11 SB 374/09

    Schwerbehindertenrecht; Merkzeichen "H"; Entziehung; maßgeblicher Prüfzeitpunkt;

  • SG Aachen, 26.02.2019 - S 12 SB 847/17

    Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung sowie auf Zuerkennung der

  • SG Aachen, 19.09.2017 - S 12 SB 642/16

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H

  • SG Aachen, 25.08.2015 - S 12 SB 527/14

    Ermittlung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) bei einer Patientin mit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 10 SB 94/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 5 SB 113/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2014 - L 13 SB 107/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2020 - L 10 SB 87/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 - L 13 SB 87/03

    Zuerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "H"

  • SG Aachen, 05.03.2013 - S 12 SB 168/12

    Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen G, aG, B,

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2016 - L 6 SB 94/16

    Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Adrenogenitales

  • SG Aachen, 12.01.2016 - S 12 SB 481/14

    Bestimmung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB); Voraussetzungen für die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2010 - L 11 SB 4/10
  • LSG Bayern, 19.12.2005 - L 18 B 21/06

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche H und B zugunsten

  • BSG, 16.06.2017 - B 9 SB 32/17 B

    Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H";

  • LSG Hessen, 13.02.2019 - L 3 SB 60/17
  • SG Aachen, 17.03.2015 - S 18 SB 665/14

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Feststellung der gesundheitlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2013 - L 13 SB 82/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2014 - L 13 SB 16/13
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - L 3 SB 696/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2008 - L 13 SB 4/05
  • SG Oldenburg, 04.07.2000 - S 1 SB 64/06
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