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   BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R   

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BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R (https://dejure.org/2006,1831)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R (https://dejure.org/2006,1831)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R (https://dejure.org/2006,1831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    SGB IV § ... 8 Abs 1 Nr 1 F: 24.03.1999; ; SGB IV § 8 Abs 2 S 2 F: 24.03.1999; ; SGB V § 6 Abs 1 Nr 1 F: 22.12.1999; ; SGB V § 6 Abs 3 S 1 F: 22.12.1999; ; SGB V § 7 S 2 F: 24.03.1999; ; SGB V § 249b S 1 F: 24.03.1999; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 72 Abs 2; ; GG Art 74 Abs 1 Nr 12

  • sokolowski.org

    Erhebung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Pauschalbeitrags nach § 249b SGB V

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz durch unterschiedliche Belastungen des Arbeitgebers von privat oder gesetzlich versicherten geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern; Voraussetzungen des Vorliegens eines ...

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Erhebung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsbeitrag bei Mini-Jobs verfassungsgemäß - Pauschalbeitrag nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber-Beiträge für geringfügig Beschäftigte verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Hier (BVerfGE, aaO, S 148 = SozR, aaO, S 4 f) wie auch in seiner Entscheidung zum Risikostrukturausgleich in der GKV (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - Die Beiträge Beilage 2005, S 293, 295 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff) hat es lediglich verlangt, dass sich eine gesetzliche Regelung sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich Sozialversicherung halten müsse, damit auch die zur Finanzierung getroffenen Regelungen kompetenzrechtlich unbedenklich seien.

    Das BVerfG hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin die Erhebung von Sozialversicherungsabgaben, gerichtet sei (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, aaO, S 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f; Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 295 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 40).

    Es hat außerdem ausgeführt, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen sind (Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 296 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 43, unter Hinweis auf Papier, ZSR 1990, 344, 345) mit der Folge, dass sich diese Grenzen vielmehr erst aus den Grundrechten des GG ergeben.

    § 249b Satz 1 SGB V ist als beitragsrechtliche Regelung Bestandteil des Rechts der GKV, das iS von Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bundesgesetzlich zu regeln ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 297 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 47).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Bestimmung der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG hat das BVerfG anlässlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Künstlersozialabgabe (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1) den Begriff "Sozialversicherung" als weit gefassten "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" bezeichnet (BVerfGE, aaO, S 146 = SozR, aaO, S 3).

    Das BVerfG hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin die Erhebung von Sozialversicherungsabgaben, gerichtet sei (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, aaO, S 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f; Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 295 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 40).

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Insoweit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand ins Leere, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des BVerfG zur Beitragspflicht von Einmalzahlungen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6) nicht berücksichtigt, wonach "Beiträgen entsprechende Leistungen gegenüber zu stehen haben" (vgl Löwisch, BB 1999, 739, 740).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt BVerfGE 103, 310, 319, mwN und BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (BVerfGE 96, 1, 6; 82, 159, 185 f; 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr. 1 S 4; 27, 142, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39).
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Es handelt sich bei diesen um Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden (vgl. dazu BSG 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R - Rn. 18 mwN zur Rspr. des BVerfG) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 - L 8 BA 546/21
    Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25.01.2006 (B 12 KR 27/04 R) entgegengetreten.

    Die Kammer schließe sich insoweit den - in dem Gerichtsbescheid auszugsweise wiedergegebenen - Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R) an.

    Die Versicherungsfreiheit in der geringfügigen Beschäftigung ergab sich daneben auch bereits aus § 6 Abs. 3 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R; Knospe, a.a.O. Rn. 58).

    Die Erhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des BSG mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R -, in juris).

    Im Hinblick auf die bereits damals geäußerten Zweifel an einem kompetenzgerechten Verhalten des Bundesgesetzgebers hat das BSG zudem auch auf die Verwendung der Beiträge zur Finanzierung der GKV - damals noch für den Risikostrukturfonds - hingewiesen (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - a.a.O.).

    Eine fehlende Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen ist im Hinblick auf die sachleistungsgeprägte Struktur der GKV und die Beitragstragung alleine durch den Arbeitgeber entschärft (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - a.a.O.).

    Auf diese Weise werden schließlich Wettbewerbsverzerrungen vermieden, weil die Nutzung der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, für Arbeitgeber dieser Beschäftigungen nicht mehr zu Vorteilen führt (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - a.a.O.; ebenso etwa Propp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 249b SGB V Rn. 46).

    Eine mögliche Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Beschäftigung von nicht versicherten Personen (etwa Beamten) wurde von dem BSG durchaus gesehen, im Hinblick auf den verschwindend geringen Personenkreis aber nicht für durchgreifend gehalten (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - a.a.O.).

    Der dortigen Entscheidung lag im Übrigen ebenfalls ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Beschäftigte bereits aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze nicht versicherungspflichtig, aber in der GKV freiwillig versichert war (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - a.a.O. Rn. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21

    Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig

    Der Gesetzgeber darf insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvL 3/98 - juris Rn. 63; Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 42 m.w.N.; BSG Urt. v. 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - juris Rn. 39; Urt. v. 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R - juris Rn. 29 m.w.N.; Urt. v. 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R - juris Rn. 30 m.w.N.; LSG NRW Urt. v. 14.06.2023 - L 10 KR 487/22 SodEG - juris Rn. 48; LSG NRW Urt. v. 17.01.2019 - L 9 AL 50/18 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 5 KR 101/05

    Krankenversicherung

    Dann seien die zur Finanzierung erlassenen Vorschriften kompetenzrechtlich unbedenklich (vgl. insoweit auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.01.2006, Az. B 12 KR 27/04 R).

    Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil hierdurch sichergestellt wird, dass die Arbeitgeber nur dann mit Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung belastet werden, wenn die Arbeitnehmer bereits in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Die spezielle Verantwortungs- und Solidaritätsbeziehung zu den Arbeitnehmern rechtfertigt es, die Kläger als Arbeitgeber an den Kosten des Krankenversicherungsschutzes des versicherten Beschäftigten zu beteiligen, die bisher vom versicherten Beschäftigten selbst bzw. dem Träger der Rentenversicherung allein getragen worden sind (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO; siehe auch Rolfs, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Geringfügigkeitsreform, Sozialgerichtsbarkeit 1999, 612).

    Dabei ist es im Hinblick auf die vom Sachleistungsprinzip geprägte Struktur der gesetzlichen Krankenversicherung unschädlich, dass den vom Arbeitgeber geleisteten Beiträgen keine weitere anwartschaftsbegründende Wirkung zukommt (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Die Außerachtlassung zeitgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beruht darauf, dass sich bei Beschäftigungsverhältnissen dieser Art nur in wesentlich geringerem Umfang die Gefahr des Missbrauchs zur Erlangung ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteile erkennen lässt; dies sowie die Praktikabilitätsgründe stellen sachliche Differenzierungskriterien dar (BSG, Urteil vom 25.01.2006, aaO).

    Hinsichtlich der Vorschrift des § 249b SGB V hat das BSG (Urteil vom 25.01.2006, aaO) bereits entschieden, dass die höhere Beitragsbelastung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, weil der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die große Zahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen, bei denen der Beschäftigte familienversichert (§ 10 SGB V) ist.

  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Der Senat hat im Urteil vom 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr 30 ff) bereits im Einzelnen den sachlichen, historischen und rechtssystematischen Hintergrund der zum 1.4.1999 geänderten Regelungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Vorliegens einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung dargestellt.
  • BSG, 29.11.2006 - B 12 P 2/06 R

    Soziale Pflegeversicherung - freiwillig versicherter Rentner in der

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, zur Entlastung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber eine entsprechende Beitragspflicht aufzuerlegen oder allein wegen der Freistellung von Einnahmen von der Beitragsbemessung in anderen Versicherungszweigen eine solche auch in der Pflegeversicherung zu gewähren (vgl auch Urteil des Senats vom 25. Januar 2006, B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2).
  • BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R

    Krankenversicherung der Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist verfassungsgemäß

    Im Verhältnis zu geringverdienenden Auszubildenden ist die Differenzierung durch deren soziale Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt, im Verhältnis zu geringfügig Beschäftigten durch die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung ihres Arbeitgebers und das Ziel, Wettbewerbsneutralität zwischen den Arbeitgebern herzustellen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 25.1.2006, B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung

    Soweit das BSG (im Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6) darauf abstellt, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines "Dauerarbeitsverhältnisses" von vornherein feststehen, ist ohnehin bereits in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass gerade angesichts zunehmender Flexibilisierung der Arbeitszeiten in vielen Betrieben auch bei einer regelmäßig jeden Monat fortgesetzten dauerhaften Beschäftigung die genauen Arbeitstage erst kurzfristig in Abhängigkeit insbesondere vom Arbeitsfall, Vertretungsnotwendigkeiten etc. festgelegt werden (für sog. "geringfügige Dauerbeschäftigungen" fordert das BSG allerdings wohl ohnehin nicht das kontinuierliche Fortbestehen einer entsprechenden Weisungsbefugnis, vgl. Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R -, SozR 4-2500 § 249b Nr. 2; vgl. auch zum Begriff einer "Dauerbeschäftigung" im Sinne der früheren Regelung des § 1248 RVO bezogen auf eine Beschäftigung, bei der laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr Einkommensgrenzen überschritten werden: BSG, Urteil vom 21. September 1983 - 4 RJ 84/82 -, Rn. 16, juris).
  • BSG, 13.12.2012 - B 12 R 15/12 B
    6 Zur Erläuterung verweist der Kläger zunächst auf die Urteile des Senats vom 25.1.2006 (SozR 4-2500 § 249b Nr. 2) und 15.7.2009 (SozR 4-2500 § 7 Nr. 1).

    Jedoch hat sich der Senat in dieser Entscheidung - im Zusammenhang mit kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) - explizit mit dem Beschluss des BVerfG vom 8.4.1987 zur Künstlersozialversicherung und dessen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Arbeitgeberbeitrags (vgl BVerfGE 75, 108, 146 ff, ferner 158 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff, ferner S 12) sowie - hieran anknüpfend - mit dem Beschluss des BVerfG vom 18.7.2005 (BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass gegen § 249b SGB V unter diesem Gesichtspunkt keine kompetenzrechtlichen Bedenken bestehen und der Pauschalbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Sozialversicherungsbeitrag darstellt und keine Sonderabgabe (SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr 16 ff).

    Auch hat der Senat in dieser Entscheidung - im Rahmen der Gleichheitsprüfung - den Beschluss des BVerfG vom 11.1.1995 zu den "Einmalzahlungen" in den Blick genommen und ausgeführt, dass für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf deren sachleistungsgeprägte Struktur gegen die Beitragsbelastung eines Arbeitgebers ohne anwartschaftsbegründende Wirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil der Versicherte auch bei mehreren mehr als nur geringfügigen Beschäftigungen stets denselben Krankenversicherungsschutz erhält (SozR 4-2500 § 249b Nr. 2 RdNr 21).

  • BSG, 26.03.2014 - B 12 KR 77/13 B
    6 Die Frage sei in der Rechtsprechung des BSG nicht geklärt, weil es bislang noch nicht aus Sicht des Arbeitnehmers die Rechtslage beleuchtet habe (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 249b Nr. 2; BSGE 92, 68 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 2).

    Zwar weist er auf ein Urteil des BSG hin (SozR 4-2500 § 249b Nr. 2).

  • BSG, 29.05.2007 - B 12 KR 45/06 B
  • VG Würzburg, 05.10.2022 - W 8 K 22.611

    Keine infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung für

  • BSG, 03.02.2022 - B 12 R 28/21 B

    Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung;

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2010 - L 4 R 3914/08
  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5138/08
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