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   BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R   

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https://dejure.org/2004,2274
BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R (https://dejure.org/2004,2274)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R (https://dejure.org/2004,2274)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R (https://dejure.org/2004,2274)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente, insbesondere der Gewinnanteile eines Kommanditisten; Arbeitseinkommen bei selbständiger Tätigkeit

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Einkommen - Einkommensanrechnung - Selbständige Tätigkeit - Kommanditist

  • Judicialis

    SGB VI § 15 Abs 1; ; SGB VI § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensanrechnung der Einkünfte eines Kommanditisten auf Rente wegen Todes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 210
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R - SozR 3-2400 § 15 Nr. 6) und machte geltend, als Kommanditist der R. KG habe er kein Arbeitseinkommen auf Grund eigener Arbeitsleistung erzielt.

    Das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) hat der Kläger vorgetragen, die Neuregelung des § 18a Abs. 2a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Reaktion auf das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) sei nicht anwendbar, da sie erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei.

    Das Gericht entnehme der Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) den Rechtssatz, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen des Klägers nichts daran ändere, dass der in § 15 SGB IV stets vorausgesetzte Tatbestand einer "selbständigen Tätigkeit" im Sinne einer aktiven Mitarbeit erfüllt sein müsse.

    Das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt.

    Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 15 Abs. 1 SGB IV. Nur Einkommen, das auf einer eigenen "selbständigen Tätigkeit" beruhe, könne im Anschluss an das Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO) auf seine Witwerrente angerechnet werden.

    Die erstgenannte Entscheidung, die auch einen Kommanditisten betroffen habe, stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (aaO), die zweitgenannte sei nicht einschlägig, weil die Versicherte als Unternehmerin selbst tätig gewesen sei und persönlich gehaftet habe.

    Es handelt sich dabei um eine lediglich klarstellende Regelung in gezielter Reaktion auf das Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R - SozR 3-2400 § 15 Nr. 6), das - und dies zeigt auch der jetzige Prozessverlauf - missverstanden werden kann (vgl auch die Befürchtungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beschluss des Fachausschusses für Versicherung und Rente des VDR vom 15. Februar 2000).

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Arbeitseinkommen eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, so dass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl BSG B 4 RA 17/98 R vom 27. Januar 1999).

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Keinesfalls ist dem Urteil vom 27. Januar 1999 (aaO) deshalb zu entnehmen, dass ein Kommanditist, der keine über das HGB hinausgehenden Rechte hat und nicht "aktiv" in die laufenden Geschäfte der KG eingebunden ist, kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IV erzielen würde.

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 LW 8/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Dies gilt - soweit Arbeitseinkommen anzurechnen ist - generell für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber gleichermaßen auch für das Beitragsrecht verbindlich, soweit Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage dient (zur Vorgeschichte dieser Vereinheitlichung vgl BSG Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R -, veröffentlicht in JURIS, auch Die Beiträge Beilage 1999, 195 und Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2, auch SGb 2003, 731 mit Anm Bloch).

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Der Kläger hat sich freiwillig unter Abwägung der Vor- und Nachteile, auch hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente (diesen Aspekt hebt das Urteil des 10. Senats des BSG vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R -, veröffentlicht in JURIS, hervor), als Kommanditist der R. KG in eine Mitunternehmerstellung iS des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG begeben.

  • BSG, 09.09.1993 - 5 RJ 60/92

    Gewerbebetrieb - Einkünfte - Verlustabzug

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Letztlich führten auch die beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 und vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4 zu keinem anderen Ergebnis.

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Die vom Kläger weiter angeführten beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. September 1993 (5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9) und vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4), die sich mit dem Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG befassen, interpretieren § 15 SGB IV in keiner abweichenden Weise und sind deshalb nicht geeignet, die Rechtsansicht des Klägers zu stützen.

  • BSG, 22.04.1986 - 12 RK 53/84

    Gewinnanteile eines Kommanditisten - Zurechnung zum Arbeitseinkommen -

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

    Zu Recht hat sich das LSG an der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG (Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30) orientiert und die Einkünfte des Klägers nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern in enger Anlehnung an die steuerrechtliche Rechtsprechung - ungeachtet der fehlenden Mitarbeit des Klägers bei den laufenden Geschäften der R. KG - den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 80/79

    Personenhandelsgesellschaft - Selbständige Erwerbstätigkeit - Prokura

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    So habe das BSG mit Urteil vom 5. November 1980 - 11 RA 80/79 - BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11 gefordert, dass ein Gesellschafter kraft seiner Stellung in der Gesellschaft die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen tatsächlich vornehmen müsse und ausdrücklich mit Blick auf die eingeschränkte Rechtsstellung des Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint.

    Zwar führt nach dem Urteil des BSG vom 5. November 1980 (11 RA 80/79 - BSGE 50, 284 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 11) die auf die Rechtsstellung nach dem HGB beschränkte Tätigkeit eines Kommanditisten nicht zur Feststellung einer "selbständigen Tätigkeit" als Ausschlusstatbestand für die frühere Versichertenrente wegen EU.

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Dies gilt - soweit Arbeitseinkommen anzurechnen ist - generell für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber gleichermaßen auch für das Beitragsrecht verbindlich, soweit Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage dient (zur Vorgeschichte dieser Vereinheitlichung vgl BSG Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R -, veröffentlicht in JURIS, auch Die Beiträge Beilage 1999, 195 und Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2, auch SGb 2003, 731 mit Anm Bloch).

    Indes ist dem Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 1999 (aaO) nicht zu entnehmen, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl BSG Urteil vom 22. April 1986 - 12 RK 53/84 - SozR 2200 § 180 Nr. 30, Senatsurteil vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9, Urteile vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - veröffentlicht in JURIS, und vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R - BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit" an die Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben hätte, insbesondere nicht mit Blick auf die Tätigkeit eines Kommanditisten, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft wurde und dessen Gewinnanteile deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterworfen wurden.

  • BSG, 26.01.1972 - 10 RV 216/70

    Wer ist 'selbständig tätig'

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Mitunternehmer sei nur derjenige, der neben - nicht unter - einem anderen Unternehmer tätig sei, das Geschäftsrisiko anteilig trage und selbständigen Einfluss auf die Wirtschaftsführung habe (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 26. Januar 1972 - 10 RV 216/70 - veröffentlicht in JURIS).

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 26. Januar 1972 (10 RV 216/70 - veröffentlicht in JURIS) meint, die Kriterien müssten erweitert werden, zu fordern sei das Betreiben eines Gewerbes auf eigene Rechnung, die Verfügungsgewalt über Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Betriebsführung, verkennt er, dass diese Rechtsprechung nicht die Mitunternehmerstellung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG betrifft, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz von einer Stellung des Geschädigten als "Mitunternehmer" auszugehen ist.

  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R

    Witwenrente - Einkommensanrechnung - selbständige Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Letztlich führten auch die beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. September 1993 - 5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 und vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4 zu keinem anderen Ergebnis.

    Die vom Kläger weiter angeführten beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. September 1993 (5 RJ 60/92 - BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9) und vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4), die sich mit dem Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG befassen, interpretieren § 15 SGB IV in keiner abweichenden Weise und sind deshalb nicht geeignet, die Rechtsansicht des Klägers zu stützen.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    In diesem Falle könne nicht mehr von einer "selbständigen Tätigkeit" unter dem "Einsatz seiner Arbeitskraft" (Bezugnahme auf BVerfGE 97, 271, 293) gesprochen werden.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 56/02 R
    Die Abgrenzung, eine der zentralen Fragen des Steuerrechts, ist seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82 - BFHE 141, 405 = BStBl II 1984, 751) weitgehend geklärt und es besteht mit Blick auf die Definition des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV keinerlei Anlass, für das Sozialrecht davon abweichende oder ergänzende Kriterien einzuführen.
  • BSG, 13.05.1986 - 4a RJ 31/85

    Stammkapital - GmbH - Selbständige Erwerbstätigkeit - Geschäftsführer der GmbH -

  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 31/86

    Selbstständige Tätigkeit - Alleingesellschafter einer GmbH - Geschäftsführer -

  • Drs-Bund, 21.09.1993 - BT-Drs 12/5700
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 110/00 R

    Einkommensanrechnung - Hinterbliebenenrente - prognostiziertes Erwerbseinkommen -

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung der Revision dem Urteil des BSG vom 27. Januar 1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6, vgl aber auch BSG, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr 10 ff, vom 7. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 RdNr 9 ff = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 RdNr 9 ff und vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 RdNr 12 ff = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5 RdNr 12 ff) entnommen werden kann, dass ein steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnender Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils dann nicht zum Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV zählt, wenn die Veräußerung nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt, und ob der Berücksichtigung als Arbeitseinkommen entgegensteht, dass es sich bei solchen Einkünften dem Wesen nach um Einkünfte aus der Veräußerung von Privatvermögen handelt (vgl hierzu Klattenhoff: in Hauck/Haines, SGB IV, Stand Juli 2003, K § 15 RdNr 19).
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 43/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Berufsunfähigkeitsrente aus einem

    Aus diesen Gründen stellt die Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R - , Die Beiträge, Beilage 1999, 195; BSGE 84, 277 = SozR 3-2600 § 34 Nr. 2; SozR 4-2400 § 15 Nr. 1; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zu Recht darauf ab, dass für die Feststellung des Arbeitseinkommens als dem "nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(n) Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) auch darauf abzustellen ist, ob die selbständige Tätigkeit (steuerlich: die Land- und Forstwirtschaft, der Gewerbebetrieb oder die selbständige Arbeit, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) steuerlich ausgeübt wird und nicht etwa ein hiervon abweichender sozialrechtlicher Begriff der selbständigen Tätigkeit zu Grunde gelegt wird.

    Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R = Die Beiträge, Beilage 1999, 195), vom 25. Februar 2004 (SozR 4-2400 § 15 Nr. 1) und vom 7. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden.

    Diesem entspricht es gerade, sie neben einer Rente wegen BU zu zahlen (vgl auch Tiemann in jurisPR-SozR 35/2004 Anm 4 zum Urteil des BSG vom 25. Februar 2004, BSG SozR 4-2400 § 15 Nr. 1).

  • BSG, 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Landwirt - Einkommen aus Vermietung eigener

    Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie das BSG in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (vgl BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; SozR 4-2400 § 15 Nr. 1; SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 und 6).
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