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   BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R   

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https://dejure.org/2010,4860
BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R (https://dejure.org/2010,4860)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R (https://dejure.org/2010,4860)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R (https://dejure.org/2010,4860)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Altersrente für Frauen; Anhebung der Altersgrenze; Vertrauensschutzregelung; Kindererziehung; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 237a Abs 1 SGB 6 vom 16.12.1997, § 237a Abs 2 S 1 SGB 6 vom 16.12.1997, § 237a Abs 2 S 2 SGB 6 vom 16.12.1997, § 237a Abs 2 S 3 SGB 6 vom 16.12.1997, § 237a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 6
    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen

  • rewis.io

    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen

  • datenbank.nwb.de

    Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

    Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs. 3 iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr. 1).

    Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bzw in § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen.

    Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art. 6 Abs. 1 GG spricht, dass § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) .

    Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr. 6 - Juris RdNr 34 f) .

    Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete.

    Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180).

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs. 3 iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr. 1).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs. 3 iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr. 1).
  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R

    Anspruch auf Altersrente; abschlagsfreie Zahlung für langjährig Versicherte;

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr. 1) .
  • BSG, 09.05.1995 - 10 RKg 7/94

    Richtervorlagen nach Art. 100 GG , Anspruch auf Kindergeld nach § 44e BKGG

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr. 6 - Juris RdNr 34 f) .
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f) .
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr. 6 - Juris RdNr 34 f) .
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 28/03 R

    Altersrente für Frauen - Minderung des Zugangsfaktors - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 41/09 R
    Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art. 6 Abs. 1 GG spricht, dass § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 R 273/15

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, der Vorschriften

    Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - ).

    Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - ; siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht.

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 18/09 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu zweifeln und erneut nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen (vgl auch Senatsurteile vom 5.5.2009 - B 13 R 77/08 R - Juris RdNr 20 - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1 RdNr 28 ff - zur Altersrente für langjährig Versicherte; vom 25.2.2010 - B 13 R 41/09 R - Juris RdNr 17 - zur Altersrente für Frauen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.02.2014 - L 4 R 1514/13
    Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten im Sinne der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. Februar 2010 B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris).

    Dass die Beklagte die Rentenauskunft vom 5. Juli 2004 zeitgleich mit dem Vormerkungsbescheid erteilte, führt nicht dazu, dass Angaben in der Rentenauskunft von der Bestandskraft des Vormerkungsbescheides erfasst werden (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R -, m.w.N. in juris).

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