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   BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R   

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BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R (https://dejure.org/2010,2023)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R (https://dejure.org/2010,2023)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - B 13 R 61/09 R (https://dejure.org/2010,2023)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 § 4c Abs 2 FANG vom 20.04.2007, Art 6 § 4c FANG vom 25.09.1996, § 22 Abs 4 FRG vom 25.09.1996, Art 16 Nr 2 RVAltGrAnpG, Art 3 Nr 4 Buchst b WFG
    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit der Stufenregelung des Art. 6 § 4c Abs 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)

  • rewis.io

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Fremdrente - Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäßheit der Stufenregelung des Art. 6 § 4c Abs 2 FANG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 60
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Die Stufenregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG erfüllt die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.6.2006 (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) für eine vertrauensschützende Übergangsregelung zugunsten rentennaher Jahrgänge anlässlich der Kürzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht um 40 vH (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 9).

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) hat die Beklagte in Anwendung der auf diese Entscheidung ergangenen Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) den Rentenbescheid vom 26.2.2008 erlassen, und die Beteiligten haben das Verfahren fortgeführt.

    Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.6.2006 näher ausgeführt (BVerfGE 116, 96, 120 bis 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 77 bis 98).

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ferner nicht, dass durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG idF des Art. 4 Nr. 2 Buchst b WFG die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, von der Kürzung der EP ausgenommen worden sind (vgl BVerfGE 116, 96, 130 bis 133 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 97, 100 bis 105) .

    bb) Durch die Entscheidung des BVerfG ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung (allein) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (BVerfGE 116, 96, 130 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 99) .

    Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die EP wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108) .

    Dabei hat es in das (sachgerechte) Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er sich zu einer gestuften Übergangsregelung entschließt, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, und wie er den Kreis der Berechtigten ("die rentennahen Jahrgänge") bestimmt, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109) .

    Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (aaO) bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 hinreichend beachtet.

    Das BVerfG selbst hat auf die Möglichkeit "einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte" hingewiesen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 108) , was der Gesetzgeber durch die Gewährung des nachlassenden Zuschlags in Form von persönlichen EP aufgegriffen hat.

    Es liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (hier: Rückführung der Leistungen nach dem FRG und Abkehr vom Eingliederungsprinzip, s hierzu BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 12 ).

    Auch für die Beurteilung der Übergangsregelung ist schließlich zu beachten, dass die von der Kürzung der EP betroffenen Zeiten nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern "ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge" bzw "Ausdruck besonderer Vergünstigungen" sind (vgl BVerfGE 116, 96, 122, 129 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 82, 93) .

    Damit aber hat der Gesetzgeber die mit dem Erlass des § 22 Abs. 4 FRG beabsichtigten Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 126 f, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 90, 108).

    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass Ziel der Übergangsregelung zu § 22 Abs. 4 FRG nicht die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten adäquaten Ausgleichs im Sinne einer Sicherung des bisher erwarteten Lebensstandards als Rentner durch eine entsprechende ergänzende Altersvorsorge, sondern lediglich die Einstellung der Lebensführung auf die sich ändernden finanziellen Verhältnisse sein sollte, und dass das BVerfG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung besonders betont hat (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 109) .

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R

    Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der stufenweisen Ausgleichsregelung des

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Die Stufenregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG erfüllt die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 13.6.2006 (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) für eine vertrauensschützende Übergangsregelung zugunsten rentennaher Jahrgänge anlässlich der Kürzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht um 40 vH (Anschluss an BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 9).

    Die Bestimmung genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (s ebenso bereits BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    cc) Den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergebenden Anforderungen wird Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG 2007 gerecht (s bereits BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Der 5. Senat weist in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 25) zu Recht darauf hin, dass eine Bestimmung der von der Übergangsregelung in ihrem Vertrauen geschützten "rentennahen Jahrgänge" allein nach Geburtsjahrgängen möglicherweise zu einer verfassungsrechtlich problematischen Differenzierung zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern geführt hätte.

    Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 21, 26) darin überein, dass dieser ("Anpassungs-")Zeitraum unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG angemessen ist und es den Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums möglich gewesen wäre, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen und die bisherigen Kosten der Lebensführung schrittweise (entsprechend der sich verringernden Zuschlagszahlung) der neuen dauerhaft abgesenkten Rente anzupassen.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Vielmehr ist er auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (vgl BVerfG vom 5.5.1987 - BVerfGE 75, 246, 282) .
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Er muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (stRspr, zB BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 27).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2918/09

    Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Befristung der

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Maßgeblich ist allein, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten hat (vgl BVerfG vom 4.2.2010 - 1 BvR 2918/09 - Juris RdNr 18; BVerfG vom 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242, 288 f; s allgemein zu Übergangsrecht und Vertrauensschutz Schlegel, VSSR 2004, 313 ff) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte darf der Gesetzgeber Stichtage einführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stRspr, vgl zB BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Er muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (stRspr, zB BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 27).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Maßgeblich ist allein, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten hat (vgl BVerfG vom 4.2.2010 - 1 BvR 2918/09 - Juris RdNr 18; BVerfG vom 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242, 288 f; s allgemein zu Übergangsrecht und Vertrauensschutz Schlegel, VSSR 2004, 313 ff) .
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 20/98 R

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Hinterbliebenenrente - Wirklichkeitsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Dieser Bescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Rentenbescheid vom 23.5.1997 - der den Rentenbescheid vom 26.2.1997 ersetzt hatte - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.1997 hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin auf Gewährung einer Rente ohne Kürzung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG vollumfänglich ersetzt, sodass das LSG zu Recht über ihn nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 96 SGG; vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr. 17 zu § 96 SGG; BSG vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr. 1 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 7 mwN) .
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R
    Unabhängig davon, dass diese Berechnung einen - für die Klägerin im Ergebnis nachteiligen - niedrigeren Zuschlag im Vergleich zu dem von der Beklagten errechneten ergibt, bezieht sie bei ihrer Berechnung des Zuschlags die pauschale Erhöhung der EP für Kindererziehungszeiten nach - den in Ausführung der Entscheidung des BVerfG vom 12.3.1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5) durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mit Wirkung vom 1.7.1998 als Übergangsregelung zu § 70 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des RRG 1999 in das SGB VI eingefügten und wegen Zeitablaufs durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) aufgehobenen - §§ 256d, 307d (entsprechend Anlage 6 Seite 2 des Rentenbescheids vom 26.2.2008) mit ein.
  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Es hatte über den nach § 96 SGG einbezogenen Verwaltungsakt auf Klage und nicht auf Berufung zu entscheiden (vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 - BSGE 18, 231, 234 = SozR SGG § 96 Nr. 17; Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15).
  • BSG, 08.10.2019 - B 12 KR 2/19 R

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Über sie hat das LSG zu Recht nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich auf Klage entschieden (vgl ua BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15 mwN).

    Über erst während des Berufungsverfahrens wirksam erlassene Verwaltungsakte, die einen mit dem Rechtsmittel bereits angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen im Sinne des § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG, hat das Berufungsgericht nicht zweitinstanzlich auf Berufung, sondern erstinstanzlich auf Klage zu befinden (stRspr; vgl BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr. 10 RdNr 15 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2018 - L 8 R 934/16

    Social Media-Tätigkeit kann sozialversicherungsfrei sein

    Hinsichtlich des Bescheides vom 15.9.2017 entscheidet der Senat auf Klage (BSGE 18, 231, 234; BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 61/09 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 10).
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