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   BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R   

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BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R (https://dejure.org/2015,2509)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R (https://dejure.org/2015,2509)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 10/14 R (https://dejure.org/2015,2509)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)
  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einrichtungen der Eingliederungshilfe - und die häusliche Krankenpflege

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Träger einer Obdachloseneinrichtung erhält Hilfestellung bei Medikamentengabe nicht von der Krankenkasse erstattet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.03.2015)

    Krankenpflege: Kasse kann sich nicht drücken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Häusliche Krankenpflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Häusliche Krankenpflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenpflege in Obdachlosenunterkunft vorrangig Sache der Kassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Zu dieser Gesetzeslage hatte das BSG entschieden, dass es zwar - sofern nicht Krankenhausbehandlung oder vollstationäre Pflege vorliege - nicht auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme und daher häusliche Krankenpflege auch während des Kindergarten- oder Schulbesuchs zu leisten sei (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) ; aufgrund des engen Wortlauts der Vorschrift sah sich die Rechtsprechung aber bis zur Änderung durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) daran gehindert, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege darüber hinaus auch auf Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung auszudehnen (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Nach der bis zum 31.3.2007 geltenden Gesetzesfassung war aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzung zur stationären Krankenhausbehandlung in gleicher Weise geeignet, sonstige stationäre Einrichtungen von den Leistungen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen (vgl BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Eingliederungseinrichtungen dann nur gegenüber pflegebedürftigen Bewohnern zur Erbringung von Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V verpflichtet wären und auch nur für diese Personen das pauschalierte Entgelt erhalten (so im Ergebnis bereits BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5 RdNr 9) .

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Zu dieser Gesetzeslage hatte das BSG entschieden, dass es zwar - sofern nicht Krankenhausbehandlung oder vollstationäre Pflege vorliege - nicht auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme und daher häusliche Krankenpflege auch während des Kindergarten- oder Schulbesuchs zu leisten sei (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) ; aufgrund des engen Wortlauts der Vorschrift sah sich die Rechtsprechung aber bis zur Änderung durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) daran gehindert, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege darüber hinaus auch auf Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung auszudehnen (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Zudem war nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch auch schon vor der Neuregelung zum 1.4.2007 nicht auf die Erbringung der Leistung in der Wohnung des Versicherten beschränkt; vielmehr konnte häusliche Krankenpflege auch in der Schule oder im Kindergarten erbracht werden (so ausdrücklich BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - L 10 KR 32/11

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten und

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    f) Dieses Ergebnis führt zu einer Parallele zu den Pflegehilfsmitteln, die nach der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) von Einrichtungen vorzuhalten sind.
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 32/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Medikamentengabe -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2012 - L 4 KR 30/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung von Rechtsmitteln durch Beigeladene -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    e) Die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen ergeben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII iVm den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) .
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus, als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    a) Erbringt der Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung (§ 13 SGB XII, zum Einrichtungsbegriff iS des SGB XII vgl BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2, RdNr 13) der Hilfe für behinderte Menschen, wird grundsätzlich der gesamte Bedarf des Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 1 SGB XII in der Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt.
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 10/14 R
    f) Die Richtlinien des G-BA haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; vgl auch amtl Begründung zu den Ergänzungen von § 92 Abs. 1 SGB V durch das GMG - BT-Drucks 15/1525 oder die Ergänzungen des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) und des GKV-WSG) .
  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 23/11 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für nicht in der Arzneimittelrichtlinie

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - planbar iS der gesetzlichen

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (vgl zum Ganzen: BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Parallelurteil vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - Juris RdNr 16 ff; Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - Juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - Juris).
  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 4/19 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Erbringung medizinischer

    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 15 RdNr 35 mwN; BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - juris RdNr 15 ff und vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - juris).

    Nach den Maßstäben im Senatsurteil vom 25.2.2015 (aaO RdNr 28 und s auch § 1 Abs. 6 Satz 2, HKP-RL idF vom 17.12.2015, aaO) ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 3901/14

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - vollstationäre Einrichtung der

    Aus der Rechtsprechung des BSG vom 25.02.2015 (B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R) ergebe sich nichts anderes.

    Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden in den HKP-Richtlinien den Krankenhäusern und Pflegeheimen ausdrücklich nicht (mehr) gleichgestellt (BSG 25.02.2015, B 3 KR 10/14 R, juris).

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe nur soweit zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege verpflichtet, wie diese aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der Einrichtung erbracht werden kann (BSG 25.02.2015, aaO).

    Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen nicht dafür sorgen, dass sie auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringen können; es bestehen keine weitergehenden Pflichten, als die Einrichtung aufgrund ihrer Ausrichtung, ihres Eingliederungszwecks und nach den Vereinbarungen nach § 75 ff SGB XII schuldet (BSG 25.02.2015, aaO).

    Die medizinische Behandlungspflege iSv § 37 Abs. 2 SGB V kann durch diese an die Pflegeversicherung gerichtete Vorschrift nicht vom Zuständigkeitsbereich der GKV auf Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen übertragen werden (BSG 25.02.2015, aaO RdNr 25).

    Das BSG hat in den Entscheidungen vom 25.02.2015 (aaO) eindeutig klargestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen der Behandlungspflege nur insoweit geschuldet sind, wie dies dem Einrichtungszweck entspricht und mit der vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung erbracht werden können; weitergehende Regelungen sollten auch mit dem Rahmenvertrag nicht getroffen werden.

    Die hier streitigen Leistungen sind daher nicht objektiv bereits Bestandteil der Eingliederungshilfe (vgl BSG 25.02.2015, aaO).

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