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   BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B   

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https://dejure.org/2016,6042
BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B (https://dejure.org/2016,6042)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B (https://dejure.org/2016,6042)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - B 12 R 4/15 B (https://dejure.org/2016,6042)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Der Kläger beruft sich sodann auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG); er behauptet eine Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - NZS 2014, 436, ferner von dem Urteil des BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris.

    Soweit es die behauptete Abweichung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 (aaO) betrifft, führt der Kläger allein aus, das Berufungsgericht habe bei Anlegung des vom BSG in dem beschriebenen Fall für einen Mitarbeiter beim ZDF zugrunde gelegten Maßstabs in seinem Fall zur Annahme von Selbstständigkeit gelangen müssen.

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 06.11.2015 - B 12 R 31/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften - hier des § 7 Abs. 1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben; hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit aber nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 22; BSG Beschlüsse vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - und 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Juris).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsbeziehung allerdings nur so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung nur so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 16 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 17).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kann sich ein Beschwerdeführer nur stützen, wenn er in der Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 27.08.2012 - B 12 R 4/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Grundsätzlich gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften - hier des § 7 Abs. 1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben; hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit aber nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 22; BSG Beschlüsse vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - und 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Juris).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kann sich ein Beschwerdeführer nur stützen, wenn er in der Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) kann sich ein Beschwerdeführer nur stützen, wenn er in der Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Der Kläger beruft sich sodann auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG); er behauptet eine Abweichung der Berufungsentscheidung von dem Urteil des BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 5/13 R - NZS 2014, 436, ferner von dem Urteil des BSG vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris.
  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus BSG, 25.02.2016 - B 12 R 4/15 B
    Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsbeziehung allerdings nur so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung nur so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 16 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 17).
  • LSG Bayern, 11.11.2014 - L 5 R 910/12

    Ob ein Fahrlehrer sozialversicherungspflichtig tätig ist, bestimmt die

  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

  • LSG Bayern, 12.03.2020 - L 7 BA 86/19

    Beitragsrecht: Sozialversicherungspflicht von Fahrlehrern

    Eine entsprechende Entscheidung des BayLSG (Urteil vom 11.11.2014, L 5 R 910/12) habe das BSG mit Beschluss vom 25.02.2016, B 12 R 4/15 B, im Ergebnis bestätigt.

    Denn jedenfalls spricht die Gesamtabwägung aller relevanten Umstände - wie sie nach der Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung, ob es sich bei Fahrlehrern ohne Fahrschulerlaubnis um eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt (vgl BSG Beschluss vom 25.02.2016, B 12 R 4/15 B Rz 11) - im Ergebnis für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.

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