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   BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R   

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BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R (https://dejure.org/2004,1944)
BSG, Entscheidung vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R (https://dejure.org/2004,1944)
BSG, Entscheidung vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R (https://dejure.org/2004,1944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Entgelts, das die Bundesagentur für Arbeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu melden hat; Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahme beim ...

  • Judicialis

    SGB VI § 166 Abs 1 Nr 2a; ; SGB VI § 276a; ; GG Art 3; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen durch den meldepflichtigen Sozialleistungsträger, Sachentscheidung gegenüber Beigeladenem

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 324
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Verpflichtungsklage - Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Zudem fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die verbindliche Festlegung von Rechtsfolgen im Einzelfall auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zur Erforderlichkeit einer derartigen Ermächtigung die umfangreichen Nachweise bei BSG Urteil vom 20. Dezember 2001, - B 4 RA 50/01 R -, Juris-Nr KSRE046321527 = rv 2002, 53 = SGb 2002, 275).

    Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen (vgl zum formellen Verwaltungsakt etwa BSG Urteile vom 20. Dezember 2001, aaO und vom 24. Juli 2003, - B 4 RA 60/02 R -, HVBG-Info 2003, 3002 = AuB 2003, 374, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 2/00 R

    Übermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes im Einzugsstellenverfahren

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Dagegen dürfe hierüber nach Auffassung des Bundessozialgerichts ( Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 2/00 R, SozR 3-2400 § 28b Nr. 1) nicht im Verhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem entschieden werden.

    Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dem genannten Urteil des Senats in SozR 3-2400 § 28b Nr. 1 nicht etwa zu entnehmen, dass dem zur Meldung Verpflichteten gleichzeitig die Rechtsmacht zur Entscheidung unter anderem über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen übertragen wäre.

  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Damit gilt grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit ihrem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle auszutragen haben (vgl hierzu die Entscheidung des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 mwN).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen (vgl zum formellen Verwaltungsakt etwa BSG Urteile vom 20. Dezember 2001, aaO und vom 24. Juli 2003, - B 4 RA 60/02 R -, HVBG-Info 2003, 3002 = AuB 2003, 374, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Für Verfahren, in denen zunächst der Arbeitgeber (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 6 S 20) oder - wie hier - ein Leistungsträger verklagt wurde, gilt nichts anderes.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Auszug aus BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R
    Wie der Senat mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 73, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zuletzt für das Einzugsstellenverfahren entschieden hat, ist in den Fällen einer gesetzlich abschließend und eindeutig bestimmten Zuständigkeit eine Verurteilung der beigeladenen Einzugsstelle auf eine im Verfahren gegen den sachlich unzuständigen Versicherungsträger hilfsweise erhobene Feststellungsklage ausgeschlossen.
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

    Damit hat sie für den sog objektiven Adressaten den Anschein erweckt, sie erlasse auch mit ihrer Erklärung über den "Abzug" des verrechneten Betrages vom "Rentenbetrag" eine Regelung, und hat insoweit bloß der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen (zum formellen Verwaltungsakt stellv: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 6; BVerwGE 18, 1, 5).
  • LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01

    Art und Umfang der einem in Strafhaft befindlichen Leistungsbezieher während

    Der Senat hat mit Beschluss vom 03.08.2007 die Deutsche Rentenversicherung Schwaben und die AOK Bayern, die Gesundheitskasse, ggf. im Hinblick auf eine evtl. Tatbestandswirkung wegen der Zahlungszeiträume beigeladen (vgl. §§ 153, 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG, BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R S.3), die sich aber nicht weiter geäußert haben.

    Eine Anfechtungsklage gegen die vom dortigen Kläger zum Streitgegenstand gemachten "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen" der Beklagten sei daher nicht zulässig (BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, insbesondere S.5).

    Der Kläger habe, so das BSG vom 25.03.2004 a.a.O. S.6, auch keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchsetzbaren "Anspruch auf Meldung höheren Entgelts".

    An die Stelle des Vierecksverhältnisses: Arbeitnehmer - beitrags- und meldepflichtiger Arbeitgeber - Einzugsstelle - Fremdversicherungsträger (im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 28a ff. SGB IV) -, für die das BSG eine solche unmittelbare Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt (BSG vom 11.09.1995, Az.: 12 RK 31/93), ist hier das Dreiecksverhältnis: Sozialleistungsempfänger - beitrags- und meldepflichtiger Sozialleistungsträger - Fremdversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) getreten, welch letzterer außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der § 28a SGB IV) als Gläubiger unmittelbar die Befugnisse der Einzugsstelle wahrnimmt (BSG vom 25.03.2004 a.a.O., dort 2. Abschnitt Ziffer 4 auf S.6).

    Auch wenn der Kläger in dem hier gegebenen Dreiecksverhältnis nach dem Urteil des BSG vom 25.03.2004 a.a.O. keine Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Meldung über sozialversicherungspflichtige Leistungszeiträume und beitragspflichtige Entgelte erreichen kann, so doch u.U. ggf. eine Verurteilung zur Unterrichtung des Klägers über die von ihr dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und beitragspflichtigen Entgelte (§§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b und c SGB IV, § 191 Satz 2 SGB VI, § 28a Abs. 5 SGB IV sowie §§ 28c, 106 SGB IV i.V.m. § 38 Abs. 5 der DEVÜO. Hierauf hat der Kläger gegenüber der Beklagten nach BSG vom 25.03.2004 a.a.O., S. 6 ein "subjektives öffentliches Recht", das er nach Auffassung des Senats in Gestalt einer (vorbeugenden) allgemeinen Leistungsklage wahrnehmen können muss, will er z.B. im konkreten Fall erfahren, welche Leistungszeiträume pro Kalendermonat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat.

  • LSG Sachsen, 21.04.2010 - L 1 AL 175/09
    Sie trägt vor, es bestehe keine Rechtsgrundlage, nach welcher der Kläger von der Beklagten die Meldung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger verlangen könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1).

    Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers stellt der Bescheid vom 16.06.2008 einen Verwaltungsakt dar, weil die Beklagte darin einen ausdrücklich bezeichneten Antrag ausdrücklich ablehnt und das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.03.1963 - 6 RKa 21/60 - BSGE 19, 123, 124 m. w. N.; Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Rn. 6).

    Denn sie dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet (zu § 193 SGB VI: BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 - juris Rn. 18, 22; zu § 191 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 5; Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486, 491 f.).

    Zudem fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die verbindliche Festlegung von Rechtsfolgen im Einzelfall auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 6).

    In Bezug auf die Fälle von § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI trifft gemäß § 212 Satz 1 SGB VI allein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der in Frage stehenden Forderung die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und ist allein er zum Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte ermächtigt (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 8, und BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486, 491 f.).

    Die beiden Urteile des BSG vom 25.03.2004 (B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1) und vom 21.07.2009 (B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486) betreffen die Meldung von Zeiten gemäß § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Rechtsprechung der LSGe erscheint insoweit nicht einheitlich (s. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2007 - L 3 AL 95/06 - juris Rn. 30 ff. einerseits und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2006 - L 12 AL 41/05 - juris Rn. 28 andererseits).

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