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   BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B   

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BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B (https://dejure.org/2021,13968)
BSG, Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B (https://dejure.org/2021,13968)
BSG, Entscheidung vom 25. März 2021 - B 1 KR 93/20 B (https://dejure.org/2021,13968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kosten für eine Krankenhausbehandlung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Revision - grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Sie erfüllt jedoch nicht die für das als DRG-basierte Vergütungssystem der Krankenhausfinanzierung geltenden besonderen Darlegungsanforderungen (vgl hierzu ausführlich BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 RdNr 10 ff mwN) .

    Im Falle des DRG-basierten Vergütungssystems kommt hinzu, dass es vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG ) und damit als ein "lernendes" System angelegt ist und deswegen bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen sind, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 RdNr 11 mwN) .

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 ff mwN) .
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Letztlich rügt die Beklagte mit ihrem Vorbringen daher nur eine fehlerhafte Entscheidung des LSG in der Auslegung der Kodierrichtlinie im Einzelfall, die jedoch nicht Gegenstand der Revisionszulassung sein kann (stRspr; vgl zB BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 87/17 B - juris RdNr 7; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr. 7 S 10) .
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 23/09 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Bei auslaufendem Recht setzt dies grundsätzlich voraus, dass entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sind, oder sich die fortwirkende allgemeine Bedeutung aus anderen besonderen Umständen ergibt, etwa, dass an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist (vgl etwa BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 32; BSG vom 11.5.1993 - 12 BK 1/93 - juris RdNr 2).
  • BSG, 12.08.2020 - B 1 KR 46/19 B

    Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Versorgung

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Dass unterschiedliche Auslegungen jeweils eine unterschiedliche Vergütungshöhe zur Folge haben, stellt jedenfalls keine das Vergütungssystem als Ganzes betreffende Frage von struktureller Bedeutung dar (vgl auch BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 7 ff).
  • BSG, 17.04.2012 - B 13 R 347/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Vergleichsberechnung einer

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 ff mwN) .
  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 87/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Letztlich rügt die Beklagte mit ihrem Vorbringen daher nur eine fehlerhafte Entscheidung des LSG in der Auslegung der Kodierrichtlinie im Einzelfall, die jedoch nicht Gegenstand der Revisionszulassung sein kann (stRspr; vgl zB BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 87/17 B - juris RdNr 7; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § Nr. 7 S 10) .
  • BSG, 11.05.1993 - 12 BK 1/93

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 93/20 B
    Bei auslaufendem Recht setzt dies grundsätzlich voraus, dass entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sind, oder sich die fortwirkende allgemeine Bedeutung aus anderen besonderen Umständen ergibt, etwa, dass an die Stelle der bisherigen Regelung eine inhaltsgleiche getreten ist (vgl etwa BSG vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 32; BSG vom 11.5.1993 - 12 BK 1/93 - juris RdNr 2).
  • BSG, 13.01.2022 - B 10 EG 2/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    In dieser Konstellation kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls dann fortbestehen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm oder ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.3.2021 - B 1 KR 93/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 7 jeweils mwN) .
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