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   BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90   

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https://dejure.org/1991,2248
BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,2248)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1991 - 12 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,2248)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1991 - 12 RK 6/90 (https://dejure.org/1991,2248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Rentner - Erwerbstätig - Krankenversicherungsbeiträge - Beitragszuschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte, noch erwerbstätige Rentner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Zwar fällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 § 165 Nr. 81) unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

    Dieses begründet nach der Rechtsprechung des BVerfG die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 135 f mwN).

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Pflichtversichert erwerbstätige Mitglieder von Ersatzkassen mit Rente dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31 sowie SozR 2200 § 180 Nr. 32) und nunmehr auch nach dem neuen Recht (§ 226, § 230 Satz 2 und § 231 Abs. 2 SGB V) beitragsmäßig gesondert nach der jeweiligen Einkommensart belastet werden.

    Diese Vorschriften galten nach § 507 Abs. 4 und § 514 Abs. 2 RVO auch für pflichtversicherte Rentner, die Mitglied einer Ersatzkasse waren (vgl BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr. 25), nicht dagegen für Rentner, die - wie der Kläger - in einer Ersatzkasse freiwillig versichert waren (vgl BSGE 60, 128, 130 f = SozR 2200 § 180 Nr. 31).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 mwN).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Diese Vorschriften galten nach § 507 Abs. 4 und § 514 Abs. 2 RVO auch für pflichtversicherte Rentner, die Mitglied einer Ersatzkasse waren (vgl BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr. 25), nicht dagegen für Rentner, die - wie der Kläger - in einer Ersatzkasse freiwillig versichert waren (vgl BSGE 60, 128, 130 f = SozR 2200 § 180 Nr. 31).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 38/89

    Rentner - Krankenversicheurngspflicht - Beiladung des Rentenversicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Der erkennende Senat hat zwar entschieden (SozR 3 - 1500 § 75 Nr. 2), der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sei an einem Rechtsverhältnis, in dem es um die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der KVdR gehe, insofern beteiligt, als er einen monatlichen Zuschuß nach § 83e Abs. 1 Nr. 1 AVG zu leisten sowie den vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteil von der Rente einzubehalten und mit dem Zuschuß an die Krankenversicherung abzuführen habe.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Damit wollte der Gesetzgeber weiterhin sicherstellen, daß die Krankenkassen (auch) bei Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze die an freiwillige Mitglieder gezahlten Beitragszuschüsse der Rentenversicherung erhalten (so nunmehr auch die Begründung zu Art. 1 § 249 des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes , BT-Drucks 11/2237 S 225).
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 28/85

    Beitragsrecht - Ersatzkasse - Beitragsbemessung - Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
    Pflichtversichert erwerbstätige Mitglieder von Ersatzkassen mit Rente dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31 sowie SozR 2200 § 180 Nr. 32) und nunmehr auch nach dem neuen Recht (§ 226, § 230 Satz 2 und § 231 Abs. 2 SGB V) beitragsmäßig gesondert nach der jeweiligen Einkommensart belastet werden.
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 23/09 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von

    Die Regelung sei - wie vom BSG (SozR 3-2200 § 393a Nr. 1) entschieden - verfassungskonform, weil der Beitragszuschuss seinen Zweck (= Minderung der Beitragslast aus der Rente) verfehlen würde, wenn die Beitragsbemessungsgrenze schon wegen des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens überschritten werde.

    Zudem betraf die Regelung über die Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner in § 393a Abs. 6 RVO (zuletzt idF durch Gesetz vom 27.6.1984, BGBl I 793; vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1; BSG Urteil vom 19.12.1991 - 12 RK 11/90 - Die Beiträge 1993, 125; BSG Beschluss vom 21.6.2006 - B 12 KR 70/05 B) nur Rentner, die neben ihrer Rente als Arbeiter oder Angestellte Arbeitsentgelt bezogen.

  • BSG, 17.12.1996 - 12 BK 30/96

    Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung; Auslegung des

    Der Senat mißt der Rechtssache unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Antwort auf die zur Auslegung des § 240 Abs. 3 SGB V aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist und die Fragen im übrigen bereits revisionsgerichtlich geklärt sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1 und BSG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 12 RK 11/90 - USK 91150 = Die Beiträge 1993, 125).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 1991 (SozR 3-2200 § 393a Nr. 1), das, anders als die Beschwerde meint, auch zu dem seit 1. Januar 1989 anzuwendenden Recht ergangen ist, den Zweck der Regelung des § 240 Abs. 3 SGB V in der hier vertretenen Auslegung dargestellt und ausgeführt, daß und warum eine andere Lösung unbillig wäre.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Vorschrift über die Gewährung des Beitragszuschusses (§ 83e Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (nur) die rentenrechtliche, nicht dagegen die krankenversicherungsrechtliche Position regelt (BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1 S 3f).

    Daher kann, wie der Senat entschieden hat (BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1 S 4 f), nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet werden, daß der Zuschuß - wirtschaftlich gesehen - dem Rentner zufließen muß, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet.

    Hieraus ergibt sich auch der rechtfertigende Grund iS des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für die Regelung, den Beitragszuschuß der Krankenversicherung auch dann zuzuführen, wenn die Rente aus der Beitragsbemessung herausfällt, weil schon mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird (BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1 S 4 f).

  • LSG Thüringen, 20.03.2020 - L 2 KR 181/20

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bescheid über Zuschuss zur

    Hier eine Gleichbehandlung zu erreichen, war und ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 6/90 -, SozR 3-2200 § 393a Nr. 1, Rn. 14 - 15; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 12 BK 30/96 -, Rn. 5, juris).

    Da die Träger der Rentenversicherung die KVdR mitfinanzieren sollen, kann aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden, dass der Zuschuss - wirtschaftlich gesehen - dem Antragsteller zufließen muss, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 6/90 -, SozR 3-2200 § 393a Nr. 1, Rn. 16 - 17).

    Wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit Rentenbezug steht auch bei ihnen der Beitragszuschuss der Krankenkasse zu, auch wenn sie ohnedies bereits Höchstbeiträge entrichten (BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 6/90 -, SozR 3-2200 § 393a Nr. 1, Rn. 18; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - B 12 KR 70/05 B -, juris; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 14.12.2006 - 1 BvR 2432/06).

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 12/94

    Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

    Dieser verbleibt ihnen; § 240 Abs. 3 SGB V gilt nur für freiwillige Mitglieder, die neben Arbeitsentgelt eine Rente beziehen (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 1), was bei Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen und Renten nicht zutrifft.
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - L 5 KR 49/08

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. April 1991 (SozR 3-2200 § 393a Nr. 1) hierzu auf die Unbilligkeit der Ergebnisse hingewiesen, die einträten, wenn man dem freiwillig Versicherten den an ihn mit der Rente gezahlten Beitragszuschuss beließe.
  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 11/90

    Klage gegen die Aufforderung zur Abführung eines Beitragszuschusses an die

    Was die Vereinbarkeit der Satzungsbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Satz 1 GG sowie mit dem in Art. 20 Abs. 1 verankerten Sozialstaatsgebot betrifft, verweist der Senat auf sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 25. April 1991 (Az.: 12 RK 6/90).

    Auch insoweit wird im einzelnen auf die bereits angeführte Entscheidung des Senats vom 25. April 1991 (12 RK 6/90) Bezug genommen.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 KR 2750/20

    Krankenversicherung - versicherungspflichtig Beschäftigter - Altersrenten- und

    Vor Inkrafttreten des § 231 Abs. 2 Satz 3 SGB V war eine Erstattung des vom Rentenversicherungsträgers getragenen Beitragsanteils nicht vorgesehen, dieser verblieb bei der Krankenkasse (Peters in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2021, § 231 Rn 8 unter Hinweis auf Bundessozialgericht 25.04.1991, 12 RK 6/90, SozR 3-2200 § 393a Nr. 1).
  • SG Gelsenkirchen, 25.07.2019 - S 46 KR 797/18
    Diese besondere Form der Beitragsbemessung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 25.04.1991, AZ: 12 RK 6/90 festgestellt habe.

    Der Kläger ist weiter der Rechtsauffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.04.1991 AZ: 12 RK 6/90 auf den hiesigen Fall nicht zu übertragen sei.

  • BSG, 21.06.2006 - B 12 KR 70/05 B

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Beitragszuschusses für Rentner bei

    Soweit er in der Beschwerdebegründung allgemein die Rechtmäßigkeit der Anforderung des vom Rentenversicherungsträger gewährten Beitragszuschusses durch die Beklagten in Frage stellt, hätte er außerdem in der erforderlichen Weise dartun müssen, aus welchen Gründen hiermit zusammenhängende Rechtsfragen trotz der Entscheidungen des Senats vom 25. April 1991 (SozR 3-2200 § 393a Nr. 1), 19. Dezember 1991 (USK 91150 = Die Beiträge 1993, 125 = juris Nr: KSRE035933417) und 17. Dezember 1996 (juris Nr: KSRE044110217) klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - L 10 KR 665/19
    Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen des SG in der angefochtenen Entscheidung auf den Seiten 10 bis 12 gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen, zumal der Kläger sich mit den ausführlichen, zutreffenden Entscheidungsgründen ebenso wie mit der bereits von der Beklagten hierzu genannten einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.04.1991, 12 RK 6/90 -, juris Rn 14 f; BSG, Beschluss vom 17.12.1996, 12 RK 30/96 -, juris Rn 4, BSG, Beschluss vom 21.06.2006 - B 12 KR 70/05 B - juris Rn 8) in keiner Weise auseinandergesetzt hat.
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 8/21 B

    Festsetzung von Beiträgen wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.09.2002 - L 5 P 10/02
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