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   BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R   

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BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R (https://dejure.org/2012,18818)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R (https://dejure.org/2012,18818)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2012 - B 12 KR 26/10 R (https://dejure.org/2012,18818)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung) - Auszahlung in Form eines Einmalbetrages - ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Beitragspflicht; Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles; Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung); Auszahlung in Form eines Einmalbetrages; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 232a Abs 3 SGB 5 vom 24.04.2006, § 3 BetrAVG
    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung) - Auszahlung in Form eines Einmalbetrages - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 232a Abs 3 SGB 5 vom 24.04.2006, § 3 BetrAVG
    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung) - Auszahlung in Form eines Einmalbetrages - ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Deckungsrückstellung/Ablösungsvergütung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles - Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung (Deckungsrückstellung) - Auszahlung in Form eines Einmalbetrages - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Deckungsrückstellung/Ablösungsvergütung aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Direktversicherung vorzeitig ausbezahlt - Kassenbeiträge sind fällig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 16
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Im Übrigen habe das BSG in einem Fall des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 6) entschieden, dass das Vorziehen des Versorgungsfalls im Betriebsrentenrecht auch zur Herbeiführung des Versicherungsfalls iS des § 229 SGB V führe.

    Auch in dem von der Beklagten angesprochenen Fall, über den der Senat mit Urteil vom 12.11.2008 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6) entschieden hat, war der Versicherungsfall iS von § 229 Abs. 1 S 3 SGB V herbeigeführt worden, weil der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich - nach § 6 BetrAVG - vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte.

    Ob die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V (später) überhaupt noch - mit Wirkung für die Vergangenheit - ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 13) .

    Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17) .

    Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16) .

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen iS des § 229 Abs. 1 S 3 Regelung 1 SGB V hat der Senat entschieden, dass diese nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende Versorgungsleistungen ersetzen, also - nach inhaltlicher Umgestaltung der (ursprünglich) hierauf gerichteten Versorgungszusage - nur noch die Kapitalabfindung geschuldet ist und gezahlt wird; geschuldet sind laufende Versorgungsleistungen aber (ihrerseits) erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl - zu der vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 3 RdNr 11, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 58 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 71) .

    Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14) .

    Die ausgezahlte Leistung stellt auch keine "anderweitige Zuwendung" des Arbeitgebers des Klägers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar, wie etwa (Einmal)Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66 f) .

  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 1 KR 28/09

    Kranken- und Pflegeversicherung - keine Beitragspflicht der Auszahlung einer

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs. 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte.

    Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme (so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20).

    (aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24) , dass die Auszahlung der Abfindung auf den (versicherungs)vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit.

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält er auch nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) grundsätzlich weiter fest (vgl hierzu, insbesondere zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Hintergründen, ausführlich BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 13 f) .

    Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14) .

  • SG Speyer, 04.06.2007 - S 11 KR 366/05

    Kranken- und Pflegeversicherung - keine Beitragspflicht einer vorzeitigen

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme (so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20).

    (bb) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen unterwerfen wollen (vgl SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2006 - L 11 KR 604/06

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs. 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte.

    Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs. 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird (so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009 - L 5 (16) KR 158/07

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs. 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte.

    (aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24) , dass die Auszahlung der Abfindung auf den (versicherungs)vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit.

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Insoweit ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats lediglich, dass eine Änderung der Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung - (jedenfalls) für die Zukunft - eintritt, wenn es sich um Leistungen handelt, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf die ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers einzahlt (so BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, RdNr 29, in Umsetzung des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11); die Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung ändert sich danach hingegen - mit Wirkung für die Zukunft - nicht, wenn die Versicherungsprämien später durch den Arbeitnehmer übernommen werden, der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag aber gleichwohl als Versicherungsnehmer fortführt (stellvertretend BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris RdNr 13, mwN; bestätigt durch Kammerbeschluss des BVerfG vom 6.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr. 10) .

    Dass auch bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, RdNr 24 ff) .

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 17) .

    Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 6 RdNr 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16) .

  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R
    Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14) .
  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 10/94

    Versicherungsvertrag - Laufende Rente - Eintritt des Versicherungsfalles -

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung -

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 206/18

    Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - Schadensersatz

    Dies gilt danach auch, wenn der Versicherungsvertrag wie beim Kläger vorzeitig beendet und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde (sh. BSG 25. April 2012 - B 12 KR 26/10 R -) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2015 - L 11 R 1130/14

    Sozialversicherung - Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher

    Daraus folge, dass auch auf Abfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls § 229 SGB V anzuwenden sei (unter Hinweis auf BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, juris), sodass die Argumentation des BSG aus der noch zur alten Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergangenen Entscheidung vom 25.08.2004 erst recht greife.

    Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Variante 2 SGB V erfordert nicht - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Variante 1 - dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird (so ausdrücklich BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 16).

    Aus systematischen Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes, denn die Stellung der Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch tatsächlich erfüllt wird (BSG 25.04.2012, aaO).

    Die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung wird durch die Auszahlung der Abfindung weder zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung, noch stellt sie eine anderweitige Zuwendung des Arbeitgebers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar (BSG 25.04.2012, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 KR 1922/13
    Sofern das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R) anders entschieden habe, überzeuge diese nicht.

    Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10) verwiesen, wonach die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger einen beitragswidrigen Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung darstelle.

    Allein die Berechnung des Abfindungsbetrags kann zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen (BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R SozR 4-2500 § 229 Nr. 16 mwN).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich insoweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R) durchaus mit der Frage der Reichweite des § 229 SGB V auseinandergesetzt.

    Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden kann, ist für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang; denn für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes (BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R).

    Zu einer solchen Ungleichbehandlung käme es aber, wenn die vorzeitige Auszahlung einer solchen Ansparleistung als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die spätere Auszahlung derselben Ansparleistung als Teilbetrag der Versicherungssumme der Beitragspflicht unterläge (BSG 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R).

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