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   BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R   

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BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R (https://dejure.org/2018,11230)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R (https://dejure.org/2018,11230)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R (https://dejure.org/2018,11230)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G - rückwirkende Feststellung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsbewilligung

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung eines Mehrbedarfs; Zeitpunkt des Feststellungsbescheids

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G - rückwirkende Feststellung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsbewilligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G - rückwirkende Feststellung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Leistungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Sozialhilferechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens G

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M. T. ./. Landkreis Passau

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 706
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 13 S 31 mwN) .
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Hätte er eine weitergehende Begünstigung gewollt, hätte es nahegelegen, nicht auf die bescheidmäßige Feststellung, sondern - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 10.11.2011 (B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr. 4) - ausdrücklich auf den Zeitpunkt der ggf auch rückwirkenden Zuerkennung des Nachteilsausgleichs abzustellen.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Der Streitgegenstand des Verfahrens ist wirksam beschränkt auf die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand vgl nur BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2; Bundessozialgericht SozR 4-3500 § 29 Nr. 3; SozR 4-3500 § 30 Nr. 4) , dh im Streit steht nicht die Zuerkennung höherer Grundsicherungsleistungen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt, insbesondere nach § 27a Abs. 4 SGB XII (anders im Verfahren BSG SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 RdNr 10 f) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung sowie den hergebrachten Strukturen des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe einen aktuellen Bedarf decken soll (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip, vgl nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr 13) und nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen ein etwa bestehender (Mehr-)Bedarf nicht gedeckt wurde (grundlegend dazu BSG, aaO, RdNr 17 ff) .
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSGE 109, 56 ff = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr. 13 S 31 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Sie betreffen abtrennbare Streitgegenstände (allgemein BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R - juris Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 12; zum AsylbLG BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R - juris Rn. 11) und sind hier wegen der entsprechenden Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auch nicht streitig (s.o.).
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 1/22 R

    Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung Mehrbedarf für

    Der Streitgegenstand des Verfahrens ist wirksam beschränkt auf die Überprüfung im Hinblick auf die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBl I 453>) für die Monate September und Oktober 2017 (zur Abtrennbarkeit eines Mehrbedarfs als eigener Streitgegenstand zuletzt BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - SozR 4-3500 § 30 Nr. 5 RdNr 12 mwN) .

    Lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichens "G" kann ausschließlich durch einen entsprechenden feststellenden Bescheid bzw Ausweis nachgewiesen werden; eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich eingeführt bzw in veränderter Form beibehalten (vgl dazu BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 RdNr 20 ff; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - SozR 4-3500 § 30 Nr. 5 RdNr 17 f) .

  • SG Rostock, 09.02.2021 - S 8 SO 24/20

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Rückwirkung des

    Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII wird hingegen nur gewährt, für Personen, die u.a. durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R -, SozR 4-3500 § 30 Nr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2019 - L 8 SO 281/18
    Das SG hat den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R - mit Beschluss vom 15. November 2018 (zugestellt am 10. Dezember 2018) abgelehnt.

    Der Streitgegenstand ist wirksam beschränkt worden auf die Mehrbedarfsleistungen nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 SGB XII. Die Mehrbedarfsleitungen stellen grundsätzlich einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 12).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R -), die in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Senatsrechtsprechung steht (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - L 8 SO 35/11 B - Senatsurteil vom 14. Februar 2013 - L 8 SO 241/10 -).

    In dem Terminbericht des BSG zu dem Verfahren B 8 SO 25/16 R heißt es zwar.

  • BSG, 17.01.2019 - B 8 SO 72/18 B

    Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nach dem SGB XII

    Soweit das LSG auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 25.4.2018 (B 8 SO 25/16 R) Bezug nehme, könne dem nicht gefolgt werden.

    Sie legt nicht ausreichend dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG , wonach die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich ist ( BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris RdNr 14 ff, vorgesehen für SozR 4-3500 § 30 Nr. 5), noch Klärungsbedarf bestehen soll.

    Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, es sei auch nach der BSG -Rechtsprechung auf die ursprüngliche Ablehnung durch Bescheid abzustellen, weil sie (rückwirkend) korrigiert worden sei, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Senat in der genannten Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt rückwirkend anerkannt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des Nachweises abgestellt hat, der im Falle der Klägerin frühestens mit dem Erlass des Widerspruchs- bzw Abhilfebescheids möglich war ( BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris RdNr 18, vorgesehen für SozR 4-3500 § 30 Nr. 5).

  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 52/19
    Darin liegt zugleich die Ablehnung der beantragten Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII für September und Oktober 2017 (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 11).

    Das BSG hat im Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 18) betont, dass Sozialhilfe grundsätzlich einen aktuellen Bedarf decken soll ("Gegenwärtigkeitsprinzip") und nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen etwa ein bestehender (Mehr-)Bedarf nicht gedeckt wurde.

    Dabei bleibe es dem Betroffenen unbenommen, bis zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII durch Nachweis konkreter höherer Aufwendungen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 16).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 8 SO 254/17
    Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass das Bundessozialgericht (BSG) inzwischen über die maßgebliche Rechtsfrage entschieden habe (Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R -) und die Berufung danach wohl keine Erfolgsaussicht habe, hat die Klägerin mitgeteilt, sie bitte um eine streitige Entscheidung.

    Die Mehrbedarfsleistungen stellen grundsätzlich einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 12).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 25/16 R -), die in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung steht (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - L 8 SO 35/11 B -, Senatsurteil vom 14. Februar 2013 - L 8 SO 241/10 -).

  • LSG Hamburg, 01.10.2020 - L 4 AS 66/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Grundsicherungsberechtigten auf Erstattung

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 10. November 2011 (B 8 SO 12/10 R) und 25. April 2018 (B 8 SO 25/16 R) ausdrücklich entschieden, dass die Gewährung des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des Wortlauts des Gesetzes frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 - L 2 SO 4004/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende

    Unabhängig davon, ob es sich bei dem geltend gemachten Bedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Enkeln um einen abtrennbaren Streitgegenstand, so dass nur höhere Leistungen unter Berücksichtigung der "Grundbewilligung" im Bescheid vom 7.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2018 in der Form der Änderungsbescheide vom 12.4.2018 und vom 9.5.2018 in Betracht kommen würden, handelt oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R -, juris Rn. 12; zum SGB II: BSG, Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R -, juris Rn. 12) und ob der Bescheid bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens oder gem. § 96 SGG Gegenstand eines der anderen Klageverfahren geworden ist, haben die Beteiligten jedenfalls durch den umfassenden Vergleich vom 11.10.2018 vorliegend den Streitgegenstand auf den Bescheid vom 20.2.2018 begrenzt.
  • LSG Hamburg, 16.10.2018 - L 3 SB 21/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 10. November 2011, B 8 SO 12/10 R, SozR 4-3500 § 30 Nr. 4 und 25. April 2018, B 8 SO 25/16 R, zur Veröffentlichung in SozR4 vorgesehen) besteht jedoch kein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für frühere Zeiträume.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2022 - L 8 SO 277/18

    Kein) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen einer sog.

  • BSG, 01.06.2022 - B 8 SO 68/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 67/21 B v. 01.06.2022

  • LSG Hessen, 25.11.2019 - L 4 SO 135/18
  • BSG, 01.06.2022 - B 8 SO 67/21 B

    Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Anerkennung

  • BSG, 01.06.2022 - B 8 SO 69/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 67/21 B v. 01.06.2022

  • BSG, 13.07.2020 - B 8 SO 24/20 B

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 8 SO 123/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2018 - L 8 SO 181/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - L 9 SO 209/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 8 SO 86/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 8 SO 94/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 8 SO 95/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 8 SO 160/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 8 SO 182/18
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2016 - L 15 SO 93/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2015 - L 8 SO 230/15
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