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   BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R   

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https://dejure.org/2018,11231
BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R (https://dejure.org/2018,11231)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R (https://dejure.org/2018,11231)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2018 - B 8 SO 26/16 R (https://dejure.org/2018,11231)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe; Reine Schlüssigkeitsprüfung der Schiedsstelle bei der Kostenprüfung; Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Schlüssigkeitsprüfung

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung mit einem ambulanten Dienst - Zuständigkeit zum Abschluss der Vereinbarung - Mindestinhalt nach § 76 Abs 2 SGB 12 - Plausibilitätsprüfung - Vergleich mit anderen Diensten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 80 ; SGB XII § 76 Abs. 2
    Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung mit einem ambulanten Dienst - Zuständigkeit zum Abschluss der Vereinbarung - Mindestinhalt nach § 76 Abs 2 SGB 12 - Plausibilitätsprüfung - Personalkosten - Vergleich mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsfindung für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsfindung für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 875
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R
    Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist die Schiedsstelle insbesondere bei den tatsächlichen Personalkosten zutreffend von den Vergütungen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) ausgegangen und hat diese wie tarifliche Regelungen gewertet (dazu bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .

    Es bestehen gerade für ambulante Dienste keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich dies ableiten ließe (vgl für stationäre Einrichtungen grundlegend BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 16 ; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 19) .

    Unabhängig davon, welche Maßstäbe sie ihren Erwägungen zugrunde legt, folgt (anders als der Kläger meint) aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Prüfung nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 17) .

    Diese Einschätzung der Schiedsstelle entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die Sozialhilfe (zum Ganzen nur BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 19 mwN) und ergibt sich (auch) für Leistungen der Eingliederungshilfe nunmehr aus dem Gesetz (vgl § 124 Abs. 1 Satz 6 SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 <BGBl I 3234>) .

    Zum anderen bestehen die vom LSG für einen solchen Vergleich vorausgesetzten Amtsermittlungspflichten der Schiedsstelle nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 20) .

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R

    Der Schiedsspruch einer Schiedsperson zur Vergütung von Leistungen der häuslichen

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R
    Unter welchen weiteren Voraussetzungen die Schiedsstelle gehalten sein kann, im Einzelnen Leistungsnachweise aus der Vergangenheit zu fordern, um künftige Gestehungskosten nachvollziehbar zu machen (dazu BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2 , RdNr 54) , kann angesichts dieser Besonderheit offenbleiben.

    Der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist bei der abschließenden Festsetzung der Vergütungen für ambulante Dienste im Wege einer Überprüfung der geltend gemachten Vergütungen auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit hin kein festes Prüfungsschema vorgegeben, wie es der 3. Senat für das Recht der Pflegeversicherung entwickelt hat (vgl BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2 zu Vergütungen für ambulante Pflegedienste nach § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - ) .

    Der Vergleich mit diesen Werten konnte allenfalls Ausgangspunkt für die Schiedsstelle sein, die wirtschaftliche Angemessenheit des Angebots zu überprüfen (vgl etwa BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 59) .

    Der Vergleichsraum kann sich sinnvollerweise bei ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nur auf das Gebiet beziehen, in dem die Leistungsberechtigten vom Träger ambulant zu versorgen sind, also auf das dortige Einzugsgebiet (vgl für ambulante Pflegedienste nach dem SGB XI bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2, RdNr 58) .

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R
    Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle, gegen den sich der Kläger - erstinstanzlich beim LSG (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zunächst zutreffend hinsichtlich der voraussichtlichen Personal- und Sachkosten im Wege eines internen Abgleichs eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen; hierbei steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 6/19 R - BSGE 131, 240 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 4, RdNr 16 f; BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 11 RdNr 16 f; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, RdNr 18) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19

    Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der

    Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich dies ableiten ließe (so für die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 75 ff. SGB XII: BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R, juris Rn. 18).

    Vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter immer als wirtschaftlich angemessen zu werten (BSG, Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R, juris Rn. 28, 36; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R, juris Rn. 56, 63; BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R, juris Rn. 40-41; BSG, Urteil vom 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R, juris Rn. 15-22) beziehungsweise kann die Zahlung von Gehältern, die auf einer zutreffenden Einstufung der jeweiligen Arbeitnehmer auf Grundlage geltender Richtlinien für Arbeitsverträge beruhen, grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich angesehen werden (BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 26/16 R, juris Rn. 19) beziehungsweise kann einer Einrichtung, die Gehälter nach Tarifvertrag oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen zahlt, regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, und liegt darin mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R, juris Rn. 19).

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hingegen im Schriftsatz vom 18. April 2023 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2018 (B 8 SO 26/16 R) ausführt, dass ein externer Vergleich nicht zwingend sei, verkennt er, dass diese Entscheidung ausdrücklich zu ambulanten Diensten und gerade in Abgrenzung zu den Vorgaben für stationäre Dienste ergangen ist.
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten hingegen im Schriftsatz vom 18. April 2023 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2018 (B 8 SO 26/16 R) ausführt, dass ein externer Vergleich nicht zwingend sei, verkennt er, dass diese Entscheidung ausdrücklich zu ambulanten Diensten und gerade in Abgrenzung zu den Vorgaben für stationäre Dienste ergangen ist.
  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Unabhängig von der Frage, inwieweit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 2015 (12 ZB 15.1198 - n.V. - Rn. 15 f.) in der die Notwendigkeit einer zusätzlichen Angemessenheitsprüfung abgelehnt wurde, eine nicht nur auf den konkreten Einzelfall bezogenen Aussage zu entnehmen ist und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Detail zu übertragen ist (s.o.), kann auch dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass die Angemessenheitsprüfung separat zu erfolgen hat; vielmehr wird die Prüfung der Angemessenheit auch in den dortigen Entscheidungen - soweit in der Gliederung hinreichend deutlich nachvollziehbar - innerhalb des "zweiten Prüfungsschrittes" verortet (vgl. BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - juris Rn. 28, 36; U.v. 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris 59 f.; U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R - juris Rn. 23) bzw. davon ausgegangen, dass es kein festes Prüfungsschema gebe (s.o.; BSG, U.v. 25.4.2018 - B 8 SO 26/16 R - juris 18).
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
    Gleichwohl müssen die Vergütungen vergleichbarer Dienste zunächst überhaupt herangezogen werden - auch wenn sie kein Ergebnis vorgeben - um die Bewertung der Forderung eines Leistungserbringers durch die Schiedsstelle zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 26/16 R - juris Rn. 19, 20).
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