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   BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74   

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BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74 (https://dejure.org/1976,11058)
BSG, Entscheidung vom 25.05.1976 - 5 RKn 27/74 (https://dejure.org/1976,11058)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 (https://dejure.org/1976,11058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 49
  • DB 1976, 1164
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 59/72
    Auszug aus BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    Versicherten zu verstehen ist (BSGE 7, 164, 167; 37, 127, 128 = SozR 22005 313 a Nr. 1).

    5. Senat des BSG in BSGE 37, 127 - SozR 2200 5 515 & Nr. 1).

  • BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 46/63

    Zu einem Anspruch auf Familienkrankenhilfe; Unterhaltsberechtigung der Ehegattin;

    Auszug aus BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
    des 5 205 EVO (vgl. den erkennenden Senat in BSGE 19, 282 = SozR Nr. 15 zu 5 205 RVG).
  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Zur Begründung führt der 12. Senat u.a. aus: Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KVKG habe der 5. Senat des BSG im Urteil vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 - CBSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung einer nicht erwerbstätigen Hausfrau sei die Hälfte des Bruttoeinkommens des Ehemannes zugrunde zu legen.

    Eine solche Sachlage kann sich ergeben, wenn der Senat, der früher entschieden hat, infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung für eine Entscheidung über die erhebliche Rechtsfrage nicht mehr zuständig ist (vgl BGHZ 28, 16, 29; BFHE 75, 112; 122, 64; 125, 535; 134, 130, 133; BVerwG Buchholz 310 § 11 VwGO Nr. 3; BAG vom 8. September 1983 - 6 AZN 272/83 - nicht veröffentlicht; BSGE 42, 49, 53).

    Dies entspricht allein dem Sinn des zwingenden Vorlageverfahrens nach § 42 SGG, Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl dazu auch GS in BSGE 44, 151, 153 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76], 154), Der gegenteiligen Auffassung des 5. Senats des BSG (BSGE 42, 49, 53 ff), auf die sich der vorlegende Senat stützt, vermag der GS deshalb nicht zu folgen.

    Zwar hat der 5. Senat in seinen Urteilen vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 - (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) und 5 RKn 62/73 (SozSich 1976, 282; BKK 1976, 218; DOK 1977, 56; USK 7672) für mit der Vorlage vergleichbare Sachverhalte ebenfalls über die Frage entschieden, in welchem Umfang das Einkommen des Ehemannes Grundlage für die Beitragsbemessung der allein versicherten, nicht verdienenden Ehefrau ist, und dabei das Prinzip des halben Brutto-Lohnes ungeachtet unterhaltsberechtigter Kinder bejaht.

    Letzteres war allerdings nur möglich, wenn die (bisherigen) Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zum Gesamteinkommen des Versicherten und zu den ihm im Krankheitsfalle zustehenden Kassenleistungen standen (vgl dazu BSGE 38, 84 [BSG 29.08.1974 - 5 RKn 5/72] = SozR 2200 § 313a Nr. 2; BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313 Nr. 3; BSG SozR 2.200 § 313a Nr. 5).

    Im Gegensatz zum getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB) hat der nicht verdienende Ehegatte in der intakten Ehe gegen den anderen Ehegatten mithin keinen konkreten, individuellen Unterhaltsanspruch, der in der Realisierung durch eine regelmäßige Geldrente als eine eigene Einnahme zum Lebensunterhalt qualifiziert werden könnte (vgl Palandt, a.a.O., Anm 2 zu § 1360a; Staudinger a.a.O., Anm II zu § 1360a, insbesondere RdNr. 27; Schulin, SGb 1978, 180, 182 m.w.N.; Heinze, a.a.O., Anm 9b zu § 180; Kierstein, DOK 1978, 30, 32; ebenso BSGE 42, 49, 51 = SozR 2200 § 313a Nr. 3; SozR 2200 § 180 Nr. 4).

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Später legte die Rechtsprechung das halbe Bruttoeinkommen des Ehegatten zu Grunde (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3).

    Dabei wurde das Gesamteinkommen (Satz 2) als gleich bedeutend mit den Einkommensverhältnissen (Satz 1) bzw mit der wirtschaftlichen Lage des freiwilligen Mitglieds angesehen, die vom Einkommen des Ehegatten geprägt werde (BSGE 42, 49, 50 = SozR 2200 § 313a Nr. 3).

  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 53/76

    Krankenversicherung - Gesetzliche - Freiwillige - Beitrag - Besoldungsgruppe -

    Unter Gesamteinkommen iS des § 313a Abs. 1 RVO sind daher nicht nur die Einkünfte der Einkunftsarten iS der §§ 2 Abs. 1, 13 bis 23 EStG, sondern auch Unterhaltsleistungen oder sonstige Zuwendungen verstanden worden (BSGE 7, 164; 37, 127: Unterhaltsleistungen; BSGE 42, 49, 52: Einkommen des Ehemannes einer Versicherten; BSGE 10, 78; Sachleistungen Dritter; Bayer. LSG aaO: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

    Für die gesetzliche Krankenversicherung ist deshalb auch zutreffend in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Grundgedanke der Solidarität der Versicherten es bei den freiwillig Weiterversicherten ebenso wie bei den Pflichtversicherten verbietet, bei der Beitragsbemessung die individuellen Verhältnisse in einem über § 313a RVO und die in der Satzung eröffneten Möglichkeiten hinausgehenden Umfang zu berücksichtigen (BSGE 14, 104, 109; 42, 49, 53; Brackmann aaO, Bayer. LSG aaO).

    Allein deshalb ist bei der Beitragsbemessung nicht nur bei den Pflichtversicherten, sondern auch bei den freiwillig Weiterversicherten grundsätzlich das Bruttoeinkommen zugrunde zu legen (BSGE 42, 49, 53), ohne daß es auf die Einkunftsart ankommt (vgl ebenso zu § 1248 Abs. 4 b RVO: BSG Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 RA 57/77 - SozR 2200 § 1248 Nr. 23).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Das hatte das BSG schon 1976 zu § 313a Abs. 1 RVO für eine nichtverdienende, vermögenslose Ehefrau entschieden (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) und 1979 für eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen, deren Ehemann nicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, bestätigt (SozR 2200 § 180 Nr. 4).
  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. Oktober 1981 (8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr. 1) gehindert, das ebenfalls den Gefahrtarif der Beklagten betrifft; denn der 9b Senat des BSG, auf den die Zuständigkeit des 8. Senats in Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen ist, hat auf Anfrage (vgl. BSGE 42, 49, 53/54) - mitgeteilt, daß er die Rechtsauffassung des 2. Senats teilt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2017 - L 1 KR 72/15
    Danach seien nach der früheren Rechtsprechung (Rechtslage bis 30. Juni 1977) nach Maßgabe der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) - § 313 a Abs. 1 RVO beim Gesamteinkommen des (einkommenslosen) Mitglieds nach der späteren Rechtsprechung das halbe Bruttoeinkommen des Ehegatten zu Grunde zu legen (Hinweis auf BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313 a Nr. 3).

    Dabei sei das Gesamteinkommen (Satz 2) als gleichbedeutend mit den Einkommensverhältnissen (Satz 1) bzw. mit der wirtschaftlichen Lage des freiwilligen Mitglieds angesehen worden, die vom Einkommen des Ehegatten geprägt werde (BSGE 42, 49, 50 = SozR 2200 § 313 a Nr. 3).

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89

    Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen zur Bemessung der Beiträge freiwilliger

    Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 25. Mai 1976 (BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr. 3) zu dem bis zum 30. Juni 1977 bei Weiterversicherten geltenden § 313a Abs. 1 RVO für eine nichtverdienende, vermögenslose Ehefrau entschieden.
  • BSG, 12.12.1979 - 3 RK 98/78

    Freiwillige Versicherung einer Ehefrau - Grundlohn - Erwerbseinkommen des

    Einer nicht erwerbstätigen, vermögenslosen Hausfrau, die ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig aufrechterhielt, wurde ein Teil des Bruttoeinkommens des Ehemannes zugerechnet (BSGE ?, 464 ff; BSGE 42, 49 = 8.
  • SG Darmstadt, 24.05.2006 - S 10 KR 111/05
    Dies hat im Übrigen der große Senat des Bundessozialgerichts bereits im Jahre 1985 bestätigt und die damals zu § 313 a Abs. 1 Reichsversicherungsordnung ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 42, 49) nur dahingehend eingeschränkt, als bei durchgehend entstehender Belastung des Familieneinkommens angemessen zu berücksichtigen ist (BSGE 58, 183).
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 15/80
    Insbesondere durfte nach Auffassung des Senats weder der Gesundheitszustand noch der Familienstand berücksichtigt werden, weil sich diese Verhältnisse gemäß dem SolidaritätsPrinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht in der Beitragsbemessung niederschlagen (BSGE aaO; vgl auch die damit übereinstimmenden Entscheidungen anderer Senate des BSG: BSGE 42, 49 ff = SOZR 2200 5515a1h35} SozR 2200 5 515a Nr. 6).
  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 93/82

    Zuzahlung einer Witwenrentenabfindung - Rentenanspruch einer früheren Ehefrau

  • BSG, 24.02.1982 - 2 RU 14/81

    Berechnung des Übergangsgeldes, wenn sich eine Maßnahme zur beruflichen

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 13/80
  • BSG, 30.06.1977 - 12 RK 15/76
  • BSG, 30.06.1977 - 12 RK 20/76
  • LSG Niedersachsen, 07.01.1981 - L 4 KR 7/80
  • BSG, 20.12.1979 - 4 RJ 50/78
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