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   BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R   

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BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R (https://dejure.org/2005,1144)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R (https://dejure.org/2005,1144)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R (https://dejure.org/2005,1144)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine Ermächtigungskonformität der AlhiV 2002 durch fehlende allgemeine Härteklausel

  • Wolters Kluwer

    Unzumutbarkeit der Verwertung von Altersvorsorgevermögen; Überprüfung der Bedürftigkeit einer Antragstellerin von Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung des gesamten verwertbaren Vermögens im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ; "Besitzstandswahrung" für ältere ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Auf jeden Fall müsse bei ihm unter Beachtung der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (vor allem Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R) ein Härtefall bejaht werden.

    Soweit der 7. Senat nunmehr in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) die Auffassung vertreten habe, die AlhiV 2002 entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers, soweit sie keine Rechtsvorschrift mehr enthalte, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden könnten (allgemeine Härteklausel), könne sie dieser Rechtsprechung nicht folgen.

    Wie der 7. Senat (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R , zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bereits entschieden hat, stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen (mehr) enthält.

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Stattdessen sollte - wie der 7. Senat ausgeführt hat (dazu Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) - ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab bei der Frage anzulegen sein, ob Sachen und Rechte iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 nur unwirtschaftlich verwertet werden können.

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 30/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) ausgeführt hat, liegt in der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung beanstandeten Privilegierung der so genannten Riesterrente keine unangemessene oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Benachteiligung.

    Denn der Verordnungsgeber hat mit dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 - wie dies der 7. Senat in seiner bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung (ua Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) zutreffend ausgeführt hat - mit dem Verzicht auf eine Zumutbarkeits- bzw Billigkeitsprüfung seinen Handlungsspielraum im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten oder - anders ausgedrückt - die AlhiV 2002 ist insoweit nicht ermächtigungskonform.

    Dies hat der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (ua Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen bereits ausgeführt.

    Vielmehr bietet sich die Schlussfolgerung an, dass, solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat, jedenfalls der Standard des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts nicht unterschritten werden darf (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insofern wird das LSG festzustellen und abzuwägen haben, ob und inwieweit dem Kläger auf Grund seiner spezifischen Berufsbiografie und Altersvorsorgesituation im Jahre 2002 und in der Folgezeit ein Verbrauch seines Vermögens zugemutet werden konnte (vgl auch BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung und damit des Antrags auf Alhi gilt nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag auf Gewährung von Alhi - wie hier - von der Beklagten abgelehnt worden war (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).

    Wie der 7. Senat (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R , zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bereits entschieden hat, stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen (mehr) enthält.

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 30/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) ausgeführt hat, liegt in der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung beanstandeten Privilegierung der so genannten Riesterrente keine unangemessene oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Benachteiligung.

    Dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl BSG Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in JURIS).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Dies hat die Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung bereits unter der Geltung der AlhiV 1974 klargestellt (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in JURIS).

    Demgemäß hat der 7. Senat in der oben genannten Entscheidung vom 9. Dezember 2004, bei der es um die Verwertung einer Lebensversicherung ging, unter Hinweis auf seine frühere Entscheidung vom 17. Oktober 1996 (7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 7), die ebenfalls die Frage der Verwertbarkeit einer Lebensversicherung zum Gegenstand hatte, eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auch dann verneint, wenn hiermit ein gewisser Verlust verbunden war.

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 19. Dezember 1997 (BVerwGE 106, 105 bis 115) entschieden habe, dass ein Bausparvertrag nicht zum Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG zähle, solange er nicht nachweislich iS des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks diene oder dienen solle, sei der nach dem Vortrag des Klägers nur zur Alterssicherung bestimmte Bausparvertrag ungeeignet, einen Härtefall im Sinne der AlhiV 2002 zu begründen.

    Dem steht auch insbesondere nicht entgegen, dass es das BVerwG abgelehnt hat, die bisherigen Kriterien aus der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung einer Lebensversicherung im Bereich der Alhi nahtlos auf die Sozialhilfe zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105 sowie Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 - BVerwGE 121, 34).

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Absenkung des

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Denn sollte dies - wie der Kläger geltend macht - gerade wegen der Ablehnung, Alhi zu zahlen, geschehen sein, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vgl BSG Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist auf die Entscheidung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden Fassung gebilligt worden sei.

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Dies hat die Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung bereits unter der Geltung der AlhiV 1974 klargestellt (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 22/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Da - wie eingangs ausgeführt - Streitgegenstand nicht nur der Einjahreszeitraum ab 21. Februar 2002 bis 20. Dezember 2003 ist, wird deshalb auch vom LSG zu prüfen sein, inwieweit gegebenenfalls Folgebescheide entsprechend § 96 SGG einzubeziehen sind (vgl SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 RdNr 5 sowie BSG Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 22/04 R).
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Entsprechendes gilt für die Arbeitslosmeldung, die als reine Tatsachenerklärung so lange fortwirkt, bis der Arbeitslose diese Wirkung durch eine Gegenerklärung beseitigt (vgl BSG SozR 3-4300 § 122 Nr. 1).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R
    Dem steht auch insbesondere nicht entgegen, dass es das BVerwG abgelehnt hat, die bisherigen Kriterien aus der Rechtsprechung des BSG zur Verwertung einer Lebensversicherung im Bereich der Alhi nahtlos auf die Sozialhilfe zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105 sowie Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 - BVerwGE 121, 34).
  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • BSG, 14.07.2004 - B 11 AL 79/03 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - kapitalbildende

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87

    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS. des § 138

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Denn diese Regelung betrifft die Leistungsgewährung und kann auf den vorliegenden Fall der Leistungsablehnung nicht übertragen werden (vgl zur Alhi: BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in juris, RdNr 13; Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 3, RdNr 4; vgl auch BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Nach den gestellten Anträgen und dem Entscheidungssatz des Urteils des LSG ist über die dem Grunde nach geltend gemachten Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II für die Zeit ab 1. Februar 2005 bis einschließlich 21. April 2006 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG) zu entscheiden (vgl dazu Urteil des Senats vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 19 mit Hinweis ua auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4).
  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Bei einer vollständigen Ablehnung einer Leistung, wie vorliegend, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch ohne Begrenzung auf einen Bewilligungsabschnitt zu entscheiden (vgl nur BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 RdNr 4; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4) .
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