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   BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R   

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BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R (https://dejure.org/2022,15072)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R (https://dejure.org/2022,15072)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - B 11 AL 8/21 R (https://dejure.org/2022,15072)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Bezug eines Gründungszuschusses - Erforderlichkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 151 Abs 4 SGB 3, § 93 SGB 3
    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Bezug eines Gründungszuschusses - Erforderlichkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung eines fiktiven Bemessungsentgelts; Keine Gleichstellung des Bezuges eines Gründungszuschusses mit dem Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen von § 151 Abs. 4 SGB III

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - fehlende Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld Berücksichtigung eines fiktiven Bemessungsentgelts Keine Gleichstellung des Bezuges eines Gründungszuschusses mit dem Bezug von Arbeitslosengeld im Rahmen von § 151 Abs. 4 SGB III

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - fehlende Arbeitslosigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A.S. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - fiktive Bemessung - Vorbezug - Stammrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 18/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Bewilligung von

    Auszug aus BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
    Die - auch in einem Höhenstreit stets zu prüfenden (stRspr; vgl nur BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 10 mwN) - Anspruchsvoraussetzungen für Alg liegen vor.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 151 Abs. 4 SGB III zwar wegen dessen Sinn und Zweck auch dann anwendbar, wenn innerhalb des Zweijahreszeitraums lediglich die Voraussetzungen für ein Stammrecht auf Alg bestanden haben, ohne dass es zur Auszahlung von Alg gekommen ist (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 17 ff mwN) .

    (1) Ein Stammrecht auf Alg zeichnet sich dadurch aus, dass es zwar (noch) nicht dazu berechtigt, eine bestimmte Leistung - ggf vollstreckbar - beanspruchen zu können, es begründet aber einen zu einem subjektiven Recht verfestigten Besitzstand, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei seiner Entstehung vorgelegen haben (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass während des Ruhens gleichwohl Rechte und Pflichten, etwa das Recht des Arbeitslosen auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) oder auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) bestehen, und dass dem ua die Pflicht bzw Obliegenheit gegenübersteht, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen oder sich nach Maßgabe des § 309 SGB III melden zu müssen (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 15) .

    Die im Urteil des Senats vom 7.5.2019 geäußerten Bedenken, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur schwer vereinbar wäre, jemanden, der bereits ein Stammrecht erworben hat, schlechter zu stellen als jemanden, dem aus diesem Stammrecht, wenn auch nur für einen Tag, Alg ausgezahlt wurde (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 22) , bestehen in der vorliegenden Konstellation nicht.

    Daher hält der Senat an den mit Blick auf den Besitzstandschutz hinsichtlich der Dauer formulierten systematischen Erwägungen zu § 151 Abs. 4 SGB III (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 23) nicht fest.

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 33/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

    Auszug aus BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
    Auch die Erwägungen, die das BSG veranlasst haben, § 133 Abs. 1 SGB III, die Vorgängervorschrift des § 151 Abs. 4 SGB III, auf das Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (aF) entsprechend anzuwenden (BSG vom 13.9.2006 - B 11a AL 33/05 R - SozR 4-4300 § 133 Nr. 4 RdNr 17 ff) , greifen hier nicht durch.
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe -

    Auszug aus BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
    Dies ist in mehreren Schritten zu prüfen und hängt zunächst davon ab, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben (1. Prüfungsschritt) und erst dann davon, welche berufliche Qualifikation hierfür erforderlich ist (2. Prüfungsschritt, näher zum Ganzen BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 8 RdNr 15 ff) .
  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Auszug aus BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
    Insofern steht bereits die Wortlautgrenze (vgl dazu nur BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - RdNr 18 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 vorgesehen) einer Auslegung entgegen, nach der § 151 Abs. 4 SGB III auch den Bezug eines Gründungszuschusses umfasst.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2010 - L 12 AL 153/10

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 8/21 R
    Der Bezug eines Gründungszuschusses stellt keinen Bezug von Alg dar und ist diesem auch nicht gleichzusetzen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2010 - L 12 AL 153/10 - juris RdNr 59; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 151 RdNr 79, Stand Juni 2021) .
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 32/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Mindestbemessungsentgelt -

    Die - auch in einem Höhenstreit stets zu prüfenden (stRspr; vgl nur BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 10 mwN; zuletzt etwa BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 8/21 R - RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - Anspruchsvoraussetzungen für Alg liegen dem Grunde nach vor.

    (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 151 Abs. 4 SGB III sind jedenfalls dann erfüllt, wenn innerhalb des Zweijahreszeitraums vor der Entstehung des Alg-Anspruchs Alg aufgrund entsprechender Bewilligung tatsächlich an den Betroffenen ausgezahlt worden ist (vgl zum Begriff "beziehen" in § 26 Abs. 2 SGB III Schneil in BeckOGK Sozialrecht, § 26 SGB III RdNr 24, Stand Dezember 2021; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 100, Stand März 2019; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 26 RdNr 28; vgl zum Anwendungsbereich im Übrigen BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 17 ff; BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 8/21 R - RdNr 16 ff - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Regelung will Arbeitslose also motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 21; BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 8/21 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Dass der Zweck des § 151 Abs. 4 SGG, Arbeitslose zu motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen (BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 18/18 R - SozR 4-4300 § 151 Nr. 2 RdNr 21; BSG vom 25.5.2022 - B 11 AL 8/21 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , im vorliegenden Fall möglicherweise nicht erreicht werden konnte, falls der Kläger noch gar nicht vor der Entscheidung stand, ob er eine andere, ggf geringer entlohnte Beschäftigung aufnehmen soll (vgl zu den Obliegenheiten während eines Kündigungsschutzprozesses aber Meßling in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl 2021, 3. Teil A, Vorbemerkung, RdNr 27) , ist daher unbeachtlich.

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