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   BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R   

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BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R (https://dejure.org/1998,2814)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R (https://dejure.org/1998,2814)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 82/97 R (https://dejure.org/1998,2814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber - Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber - Maßnahmen gegen Frühverrentung - Verfassungsmäßigkeit von § 128 Abs.1 S.2 Nr.4 AFG

  • Judicialis

    GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 14; ; AFG § 128; ; SGG § 103

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, keine Anwendung von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 auf Aufhebungsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Der Gesetzgeber hat bei der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür gesehen hat, daß die Arbeitslosigkeit in den "Verantwortungsbereich des Arbeitgebers" fällt (zu § 128 AFG idF des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 1984, BGBl I S 610: BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgemäße Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag greift die Ausnahmeregelung ein, sofern nur ein wichtiger Grund iS des § 626 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben war" (BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Im Hinblick hierauf und auf die gesetzgeberische Zielsetzung, sozialunzuträgliche Frühverrentungen zu vermeiden (BVerfGE 81, 156, 191 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), verstößt Nr. 4 aaO nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil die Vertragsfreiheit der Klägerin als Bestandteil ihrer unternehmerischen Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung nicht übermäßig eingeschränkt wird.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung sich auf den Befreiungstatbestand des Nr. 5 aaO auch dann berufen kann, wenn er einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat (vgl hierzu BVerfGE 81, 156, 201 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1), während er bei einer bloßen Berechtigung zur sozial gerechtfertigten Kündigung und tatsächlichem Abschluß eines Aufhebungsvertrages zur Erstattung verpflichtet bleibt.

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 81, 156, 201 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Es ist ihm in diesem Rahmen auch nicht verwehrt, ein arbeitsrechtlich zulässiges Verhalten, das er als unerwünscht ansieht, nicht zu verbieten, sondern statt dessen mit finanziellen Lasten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu belegen (BVerfGE 81, 156, 192 f, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit kann der Gesetzgeber in den Vordergrund seiner Regelung stellen (BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung sei nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" sei (BVerfGE 81, 156, 192 = SozR 4100 § 128 Nr. 1).

    Arbeitgebern ist durch die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG und die Auffangklausel des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG insbesondere die Möglichkeit eingeräumt worden, betriebliche Belange vorzutragen und unter Beweis zu stellen, um die Erstattungspflicht in den Grenzen zumutbarer Belastungen und der Verhältnismäßigkeit zu halten (BVerfGE 81, 156, 194 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Wie das BVerfG bereits zu § 128 AFG aF ausgeführt hat, mangelt es der Erstattungspflicht ungeachtet ihres fraglichen Abgabecharakters vor allem an dem charakteristischen Merkmal einer Sonderabgabe, nämlich dem Fehlen einer korrespondierenden "Gegenleistung" der öffentlichen Hand (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Durch § 128 AFG hat der Gesetzgeber - so das BVerfG (BVerfGE 81, 156, 186 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1) - in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit von älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern teilweise dem Arbeitgeber überantwortet.

  • BSG, 07.05.1998 - B 11 AL 81/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BVerwGE 66, 237 f; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 103 RdNr 16).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RA 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Sie verwechselt insoweit Ursache und Wirkung und ist nicht geeignet, Arbeitgeber von ihrer Verantwortung für die Arbeitslosigkeit langjähriger älterer Arbeitnehmer zu entlasten (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Sie verwechselt insoweit Ursache und Wirkung und ist nicht geeignet, Arbeitgeber von ihrer Verantwortung für die Arbeitslosigkeit langjähriger älterer Arbeitnehmer zu entlasten (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Wird die fällige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem vom Vierteljahresrhythmus abweichenden Umfang geltend gemacht, beschwert dies den Arbeitgeber nicht (vgl BSG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG erfordert nach ständiger Rechtsprechung nicht die Erforschung von Tatsachen, für deren Vorliegen die konkreten Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Dieser zwischen der Klägerin und L. abgeschlossene Aufhebungsvertrag erfüllt den Befreiungstatbestand nicht (vgl hierzu Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7. Mai 1998 - B 7 AL 81/97 R - sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -).

    Damit ist die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung gewahrt (vgl BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

    Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RA 61/97 -, vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - und 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Weder in der Struktur des § 128 AFG nF noch in der Rechtsprechung des BVerfG ist insoweit eine Änderung erkennbar, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnte (vgl hierzu BVerfGE 93, 319, 343 f).
  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Die Regelung des § 105c AFG berücksichtigt ua, daß Arbeitslosen nach Vollendung des 58. Lebensjahres "im allgemeinen" kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen - in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (vgl Begründung zum Entwurf des 7. AFG-Änderungsgesetz: BT-Drucks 10/3923 S 21).
  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BVerwGE 66, 237 f; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 103 RdNr 16).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 82/97 R
    Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 (iVm § 153 Abs. 1 SGG) Gegenstand des gegen den Grundlagenbescheid vom 9. August 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) gerichteten Klageverfahrens geworden sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.08.2008 - B 7 AL 213/07 B
    So folge aus den in den Urteilsgründen des LSG zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. September 2005 (1 BvR 620/01) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1998 (B 7 AL 82/97 R) explizit, dass Aufhebungsverträge - nicht vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene gerichtliche Vergleiche - nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen seien; gerichtliche Vergleiche erfüllten demnach nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes.

    Selbst wenn im Hinblick auf die Behauptung einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine solche Auseinandersetzung nicht verlangt würde, mangelt es nach den Ausführungen hinsichtlich der gerügten Divergenz ohnehin an der abstrakten Klärungsbedürftigkeit, weil dort die (unrichtige) Behauptung aufstellt wird, sowohl das BVerfG (SozR 4-4100 § 128 Nr. 4) als auch das BSG (Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 82/97 R) hätten zweifelsfrei den Rechtssatz aufgestellt, dass auch arbeitsgerichtliche Vergleiche nach Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren geeignet seien, die Erstattungspflicht zu beseitigen.

    Soweit es die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des BVerfG vom 9. September 2005 und des BSG vom 25. Juni 1998 (aaO) betrifft, wird in dem in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Zitat gerade nicht der Rechtssatz aufgestellt, dass arbeitsgerichtliche Vergleiche nach Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren geeignet sind, die Erstattungspflicht zu beseitigen.

  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 110/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG -

    Der erkennende Senat hat sich mehrfach zu den von der Revisionsführerin geltend gemachten Revisionsgründen im Rahmen des § 128 AFG geäußert (vgl Urteil vom 19. März 1998, aaO; Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R -).

    Der Senat hat dabei in Übereinstimmung mit dem 11. Senat des Bundessozialgerichts (vgl Urteile vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - BSGE 81, 259 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 und - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 sowie Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -) klargestellt, daß die Regelung des § 128 AFG als solche nicht verfassungswidrig ist (vgl eingehend Urteile des Senats vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R -, jeweils S 10 f des Umdrucks).

  • LSG Bayern, 24.05.2007 - L 9 AL 67/03

    Aufträge zur Bewachung von militärischen Objekten; Anspruch auf Arbeitslosengeld;

    Es hat insbesondere die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des BSG bestätigt, dass - möglicherweise sozial gerechtfertigte - "Aufhebungsverträge" nicht unter den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG fallen (BSG vom 17.12.1997 SozR 3-4100 § 128 Nr. 5, auch BSG vom 25.06.1998 Az.: B 7 AL 82/97, dort S.8 unten, BSG vom 04.09.2001 Az.: B 7 AL 64/00 R dort S.7 unten).

    Das bedeutet, dass zunächst einmal von den Gründen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt haben, abzusehen und durch Auslegung des Bedeutungsgehalts der Erklärungen des Arbeitgebers und gegebenenfalls Arbeitnehmers, die letztendlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt haben, zu ermitteln ist, in welcher Gestalt sie dies tun wollten, in Gestalt einer Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder aber auch der von der Rechtspraxis entwickelten Gestalt der Kündigung mit anschließendem Abwicklungsvertrag (einer Differenzierung, die auch im Sperrzeitrecht, allerdings aus anderer Perspektive und daher auch mit anderer Bedeutung gebräuchlich ist; siehe zu dieser Thematik und gerade auch zur Bedeutung der äußeren Gestaltung BSG vom 25.06.1998 Az.: B 7 AL 82/97 R, dort S.8 unten; BSG vom 11.05.1999 SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, dort S.54, ausführlich zuletzt nochmals BSG vom 02.09.2004 SozR 4-4100 § 128 Nr. 3 Rzn.13 und 14).

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 32/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Von daher bot der Fall keinen Anlass, von der in der Rechtsprechung des BSG praktizierten Anknüpfung der Tatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AFG (bzw § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) an der äußeren Form der Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien wieder abzuweichen (vgl grundlegend BSGE 81, 259, 264 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; bestätigt vom BSG, Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 140; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).
  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/99 R -, SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55; Urteil vom 4. September 2001 - B 7 AL 64/00 R -).
  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 59/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Aufhebungsvertrag -

    Gegenüber Zweifeln im Schrifttum (Gagel EWiR 1998, 577 f) ist klarzustellen, daß der Senat in jenem Urteil entschieden hat, § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG finde bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungsvertrag keine Anwendung (vgl ebenso: BSG Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R - und - B 7 AL 82/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 20.10.1999 - B 11 AL 169/99 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Die bloße Bezugnahme auf angeblich von der Rechtsprechung des BSG abweichende Ansichten im Schrifttum reicht nicht aus, um erneut die Klärungsbedürftigkeit einer vom Revisionsgericht inzwischen in ständiger Rechtsprechung beantworteten Rechtsfrage (BSG Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen sowie BSG Urteil vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - unveröffentlicht) darzulegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 441/01
  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 1647/99
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 - L 2 AL 22/05

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgeber - Befreiungstatbestand -

  • LSG Bayern, 30.10.2003 - L 8 AL 192/02

    Aufhebung eines Beschäftigungsverhältnisses; Rechtmäßigkeit einer Kündigung;

  • LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 333/99

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld; Vorliegen

  • LSG Hessen, 29.09.1999 - L 6/10 AL 1618/97

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - L 13 AL 283/02
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