Rechtsprechung
BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- lexetius.com
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Verlängerung der Rahmenfrist - Gleichstellung von Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes vor Inkrafttreten des SGB 3 mit einem Versicherungspflichtverhältnis - Übergangsregelung - Erziehungsgeldanspruch - ...
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Arbeitslosenversicherung - Pflegekind - Pflegegeld - Betreuung - Berechnung - Erziehungsgeld - Gleichgestellte Zeit - Annahmewille
- Judicialis
AFG § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst c; ; SGB III § 427 Abs 3; ; GG Art 6; ; GG Art 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch durch gleichgestellte Zeiten
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2000 - S 22 AL 51/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2001 - L 12 AL 181/00
- BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 52/01 R
Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Verlängerung der …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht durch § 427 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen, wie bereits der 7. Senat des BSG entschieden hat (SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).Bei Nichtbezug nur aus Gründen des Einkommens wäre es auch unschädlich, wenn die Klägerin die Leistung nicht schriftlich beantragt hätte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BErzGG, vgl BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1).
- BSG, 15.08.2000 - B 14 EG 4/99 R
Anspruch auf Erziehungsgeld bei geplanter Adoption, Unterhaltsleitungen des …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Einem Anspruch auf Erziehungsgeld stände auch nicht der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII entgegen (vgl BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 23 S 117 f).Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des BSG nicht die unverbindliche Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen; der Annahmewille muss vielmehr nach außen bekundet sein, was regelmäßig durch eine Adoptionsbewerbung geschieht (…vgl BSGE 71, 128, 132 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9; SozR 3-7833 § 1 Nr. 23 S 116 f;… Urteil des 7. Senats vom 5. Dezember 2001 aaO).
- BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Dieses Erfordernis ist nicht so zu verstehen, dass gleichgestellte Zeiten von beitragspflichtigen Beschäftigungen umrahmt sein müssen (…vgl BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6; SozR 3-4100 § 107 Nr. 10, jeweils mwN). - BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 30/93
Beitragspflichtige Beschäftigung - Unterbrechung
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Dieses Erfordernis ist nicht so zu verstehen, dass gleichgestellte Zeiten von beitragspflichtigen Beschäftigungen umrahmt sein müssen (vgl BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr. 6;… SozR 3-4100 § 107 Nr. 10, jeweils mwN). - BSG, 09.09.1992 - 14b/4 REg 15/91
Erziehungsgeld - Pflegeeltern - Verfassungsmäßigkeit - Personensorgerecht - …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R
Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des BSG nicht die unverbindliche Bereitschaft, ein bestimmtes Kind anzunehmen; der Annahmewille muss vielmehr nach außen bekundet sein, was regelmäßig durch eine Adoptionsbewerbung geschieht (vgl BSGE 71, 128, 132 = SozR 3-7833 § 1 Nr. 9;… SozR 3-7833 § 1 Nr. 23 S 116 f;… Urteil des 7. Senats vom 5. Dezember 2001 aaO).
- LSG Sachsen, 11.03.2004 - L 3 AL 245/03
Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen des Anspruchs auf …
Auch wenn man die Zeit des Erziehungsgeldbezuges mit der Zeit vom 06. Februar 1997 bis 10. Dezember 1998 wegen des Antrages auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit als "umrahmt" i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urt. v. 25. Juni 2002 - B 11 AL 67/01 R -) ansieht, ist die Anwartschaftszeit für Alg innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt. - LSG Bayern, 29.01.2008 - L 10 AL 127/07
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Wird der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, endet das Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 26.04.2002 - B 11 AL 67/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 8) und die Meldepflicht tritt ein, selbst wenn das Arbeitsverhältnis noch mehr als drei Monate fortbestehen sollte. - LSG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - L 1 AL 156/01
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Gleichstellung - …
Solche so genannten gleichgestellten Zeiten bleiben dann allerdings bei der Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt und verlängern diese nicht nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III (…vgl. § 427 Abs. 2 SGB III und hierzu BSG SozR 3-4300 § 427 Nr. 1; BSG vom 25.06.2002 - B 11 AL 67/01 R).
- LSG Sachsen, 26.09.2002 - L 3 AL 293/01
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Anschluss an die Zahlung von Erziehungsgeld; …
Auch wenn man die Zeit des Erziehungsgeldbezuges mit der Zeit vom 06. April 1997 bis 31. Dezember 1997 wegen des Antrages auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit als "umrahmt" i.S.d. Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. Juni 2002 - B 11 AL 67/01 R) ansieht, ist die Anwartschaftszeit für Alg innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt. - LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 146/01 Auch wenn man den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 30. September 1997 bis 31. Dezember 1997 deswegen als "umrahmt" im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 67/01 R) ansieht, obwohl sie nicht nahtlos an das Ende des Alhi-Bezuges anknüpft, weil die Klägerin durch schwangerschaftsbedingte Beschwerden bereits vorher arbeitsunfähig war und dies nach Ablauf von sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Fortzahlungsanspruches führte, wird die Anwartschaftszeit für Alg innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III nicht erfüllt.
- LSG Sachsen, 10.10.2002 - L 3 AL 112/02 Hier begann (bzw. endete bei einer Zurückrechnung) die Vorfrist am 01.01.1998 mit dem Inkrafttreten des SGB III. Die davor liegende Betreuungszeit konnte zu keiner weiteren Verlängerung führen, denn gemäß § 427 Abs. 2 SGB III ist eine Doppelberücksichtigung der weiterhin gleichgestellten Zeit (§ 124 Abs. 3 SGB III) nicht möglich (Urt. d. BSG vom 25.06.2002 - Az.: B 11 AL 67/01 R).