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   BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B   

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BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B (https://dejure.org/2020,22845)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B (https://dejure.org/2020,22845)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - B 8 SO 36/20 B (https://dejure.org/2020,22845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - konkrete Rechtsfrage - konkrete Klärungsfähigkeit - Erforderlichkeit von Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit - Wechsel der Zuständigkeit für die begehrte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - konkrete Rechtsfrage - konkrete Klärungsfähigkeit - Erforderlichkeit von Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit - Wechsel der Zuständigkeit für die begehrte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .
  • BSG, 26.09.2017 - B 14 AS 177/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - nicht

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, das LSG habe im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch verneint, behauptet sie - wie auch im Übrigen - lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, die nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl BSG vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - mwN, juris) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr. 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 20) .
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 12 RdNr 8; BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr. 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 20) .
  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 12 RdNr 8; BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4) .
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr. 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 20) .
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Es fehlen hinsichtlich der (konkreten) Klärungsfähigkeit auch Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit/Passivlegitimation, was nicht nur angesichts mehrerer Anträge der Klägerin auf Teilhabeleistungen bei verschiedenen Trägern nahe gelegen hätte (vgl dazu BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 RdNr 15) , sondern auch angesichts des mit Wirkung vom 1.1.2020 erfolgten Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seiner Überführung in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) und der Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl dazu Siefert, ZAP 2020, 359, 361 f) .
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr. 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 20) .
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 104/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
    Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was zwar nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Frage würde allerdings eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl nur Senatsbeschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 2 U 239/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

    Die dort angefochtene Ablehnung des Leistungsantrags vom 5.9.2017 hat sich nicht durch das Inkrafttreten des Rechts der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 und den Wegfall der Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger der Sozialhilfe auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Siefert, ZAP 2020, 359, 360 f.; Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5 und Eicher in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 2, 2.2.).
  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

    Die Situation sei vergleichbar der des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld 2, weshalb ein grundlegend anderer Streitgegenstand anzunehmen sei; der Eingliederungshilfeträger sei nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4; Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2; vgl. auch Siefert, ZAP, 359 [360]).
  • SG Frankfurt/Main, 15.03.2021 - S 20 SO 32/17

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG

    Hierzu hat das BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az.: B 8 SO 36/20 B, Rn. 9, ausgeführt:.

    "Es fehlen hinsichtlich der (konkreten) Klärungsfähigkeit auch Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit/Passivlegitimation, was nicht nur angesichts mehrerer Anträge der Klägerin auf Teilhabeleistungen bei verschiedenen Trägern nahegelegen hätte (vgl. dazu BSG vom 24. Januar 2013, Az.: B 3 KR 5/12 R, RdNr. 15), sondern auch angesichts des mit Wirkung vom 1.1.2020 erfolgten Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seiner Überführung in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) und der Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu Siefert, ZAP 2020, 359, 361 f)" (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az.: B 8 SO 36/20 B, Rn. 9, juris).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - L 1 SO 71/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Änderung des Beklagten - Übergang der

    Vielmehr wird insoweit deutlich, dass die Eingliederungshilfe mit der Überführung in das SGB IX strukturell geändert wurde und sich infolgedessen seit dem 01.01.2020 als neue Leistung mit neuer Struktur unter neuer Leistungsträgerschaft darstellt (vgl. auch Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, Stand der Kommentierung: 11.01.2021, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER, juris Rn. 10 ff.; Frage nur aufgeworfen in Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung mag diskutiert werden für Fälle, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von dem Kläger begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung wird diskutiert in Fällen, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R; BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung mag diskutiert werden für Fälle, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R, BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Die im Hauptsacheverfahren (u.a.) angefochtene Ablehnung des Leistungsantrags vom 25.10.2019, eingegangen am 6.11.2019, hat sich nicht durch das Inkrafttreten des Rechts der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 und den Wegfall der Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger der Sozialhilfe auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Siefert, ZAP 2020, 359, 360 f.; Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5 und Eicher in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 2, 2.2.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21

    Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit

    In diesem Zusammenhang stellt sich nicht die schwierige Frage, ob die Einführung der "neuen Leistung" der Eingliederungshilfe mit einer neuen Trägerschaft eine bereits nach § 14 SGB IX (in der Zeit bis 31.12.2019) begründete Zuständigkeit eines (sozialhilferechtlichen) Rehabilitationsträgers berührt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER - juris; BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19; BSG, Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.1.2021 - L 1 SO 71/19 - juris Rn. 23; SG Frankfurt, Urteil vom 15.3.2021 - S 20 SO 32/17 - juris Rn. 45; ausführlich Frerichs in Hauck/Noftz, SGB IX, § 94 Rn. 40 ff.; Eicher in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 2 ff.; Siefert, ZAP 2020, 359, 360 f.; Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5).
  • BSG, 23.03.2022 - B 8 SO 22/21 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Hausgebärdensprachkurs;

    Es fehlt aber eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein auf den Regelungen des Sechsten Kapitels des SGB XII begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe zum 31.12.2019 geendet hat und der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers ist (vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr. 1, RdNr 19; BSG vom 24.6.2021 - B 8 SO 19/20 B; BSG vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B) .

    Es fehlen hinsichtlich der (konkreten) Klärungsfähigkeit auch Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit/Passivlegitimation ab dem 1.1.2020 (vgl BSG vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2020 - L 8 SO 123/20
  • BSG, 31.03.2021 - B 8 SO 65/20 B

    Übernahme von Bestattungskosten Grundsatzrüge im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 11/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
  • BSG, 04.02.2022 - B 8 SO 53/21 B

    Gewährung anteiligen Pflegegeldes; Grundsatzrüge im

  • BSG, 05.10.2021 - B 8 SO 32/21 B

    Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Anforderungen an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
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