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   BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83   

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BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83 (https://dejure.org/1985,11675)
BSG, Entscheidung vom 25.07.1985 - 7 RAr 108/83 (https://dejure.org/1985,11675)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 (https://dejure.org/1985,11675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht revisiblem Landesrecht - Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Betriebsstillegung als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung - Einräumung einer sozialen Auslauffrist durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Auf die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - hingewiesen führt der Kläger aus, daß ihm nach dem Tag der feststehenden Betriebsstillegung, dem 31. Dezember 1980, keinerlei Lohnansprüche mehr zustehen konnten, auch nicht solche aus Annahmeverzug.

    Der erkennende Senat hat sich dem bereits im Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen und ausgeführt, daß nichts anderes gilt, wenn die Verletzung einer sachlich-rechtlichen Vorschrift in einem Tarifvertrag gerügt wird.

    Der Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG steht jedoch entgegen, daß dem Kläger anläßlich der Produktionseinstellung der B. Braustätte nicht aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hat gekündigt werden können, wie der Senat für einen gleichen Sachverhalt schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) entschieden hat.

    Der Senat wiederholt auch hier seine Auffassung aus dem Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO), daß es aber der Zweck der besonderen Sicherung des Arbeitsplatzes durch Unkündbarkeitsklausel gebietet, altersgesicherten unkündbaren Arbeitnehmern bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Betriebsstillegung einen aus der Unkündbarkeitsvereinbarung abzuleitenden Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist einzuräumen; denn der Arbeitnehmer darf durch die Unkündbarkeitsklausel nicht schlechter gestellt sein, als wenn sein Arbeitsverhältnis befristet oder mit gesetzlicher oder vertraglicher Frist kündbar wäre (Hillebrecht aaO RdZiff 206; Neumann aaO RdZiff 111; Weng aaO; Güntner aaO).

    Wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) entschieden hat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG nicht in Betracht.

    Wie schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) ausgeführt, hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 7 RAr 94/79 -, (letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5), vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.

  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und der bisherigen des BAG kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich nämlich nicht auf den Fall, daß ein Arbeitsverhältnis kraft tarifrechtlicher Alterssicherung unkündbar ist (BGH WM 1975, 761).

    Ähnlich wie der Dienstberechtigte bei einem lebenslänglichen Anstellungsvertrag gehalten sein kann, auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde eine angemessene Frist zu berücksichtigen (BGH WM 1975, 761), hat der Arbeitgeber, der einem altersgesicherten Arbeitnehmer wegen.

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Im übrigen sei für den Charakter der Kündigung auf die Regelung in § 15 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zurückzugreifen, wie das BAG im Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - entschieden habe.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat sowohl angesichts der Bedenken, die der 2. Senat des BAG in seinem Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - geäußert hat, als auch gegenüber den Einwänden des Klägers fest.

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 136/55
    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und der bisherigen des BAG kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).

    Im übrigen hat das BAG zur Rechtfertigung von befristet ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen tarifrechtlich unkündbarer Arbeitnehmer selbst berücksichtigt, daß der Arbeitgeber nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der Frist gekündigt habe, die er auch bei einer ordentlichen Kündigung hatte einhalten müssen (BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626).

  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Wie schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) ausgeführt, hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 7 RAr 94/79 -, (letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5), vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Wie schon im Urteil vom 12. Dezember 1984 (aaO) ausgeführt, hält der Senat daher nicht an der in den Urteilen vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 und 7 RAr 94/79 -, (letzteres veröffentlicht in SozR 4100 § 117 Nr. 5), vertretenen Ansicht fest, daß nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG die bei einer Betriebsstillegung gewährte Abfindung des unkündbaren Arbeitnehmers zu keinem Ruhen des Alg führt, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, zu dem der Arbeitgeber durch eine wegen der Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte beenden können.
  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Auch von dem Grundsatz, daß es neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus einem minder wichtigen Grunde nicht gibt, die das Arbeitsverhältnis innerhalb einer im Einzelfalle zu bestimmenden Frist beendet (BAG 16, 89 = AP Nr. 3 zu § 133b GewO), weicht der Senat nicht ab; denn die Auffassung des Senats betrifft nicht die Frage, ob wegen eines minder wichtigen Grundes gekündigt werden kann, sondern die Rechtsfolge bei Vorliegen eines zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grundes.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und der bisherigen des BAG kommt hiernach bei einer Betriebsstillegung ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht mehr kündbaren Dienstverpflichteten bzw Arbeitnehmers in Betracht, wenn für diesen überhaupt keine Dienst- oder Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAGE 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 15 zu § 626; BAGE 5, 20 = AP Nr. 16 zu § 626; BAG AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BGH WM 1975, 761).
  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) überzeugend dargelegt hat, erfordert die Revisionsbegründung, mit welcher die Verletzung einer sachlich-rechtlichen Vorschrift des an sich nicht revisiblen Landesrechts gerügt wird, Darlegungen, daß und welche inhaltlich übereinstimmenden und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassenen Vorschriften in anderen Bundesländern bestehen (BSGE 56, 45 [BSG 15.11.1983 - 1 S 10/82]).
  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83
    Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, wonach bei Geltung einer langen gesetzlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, im Falle einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grunde dem Arbeitnehmer durch eine Kündigungsfrist entgegenzukommen (BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 14/22 R

    (Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung mit einem

    Hierfür liegen weder Feststellungen des LSG vor, noch hat die Beklagte insoweit die Verletzung revisiblen Rechts hinreichend bezeichnet (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG; vgl dazu BSG vom 15.11.1983 - 1 S 10/82 - BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; BSG vom 25.7.1985 - 7 RAr 108/83 - juris RdNr 15; BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 21/04 R - juris RdNr 17) .
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 SF 2/03 R

    Blindengeld - Revisibilität - Landesrecht - Rüge - Blindheitshilfe - Blindheit -

    Diese Vorschriften entsprechen wortgleich Regelungen anderer Bundesländer (vgl BSG SozR 3-5920 § 1 Nr. 1 und SozR 3-5922 § 1 Nr. 1); das BayBlindG ist zudem wie auch die Regelungen anderer Länder (vgl nur für das Saarland und Niedersachsen BSG aaO) ausdrücklich nach seinen Anspruchsvoraussetzungen der Blindheitshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ([BSHG] vgl §§ 67 Abs. 1, 76 Abs. 2a) angepasst (Drucks 13/458 des Bayerischen Landtags vom 16. Februar 1995), wie die Kläger zu Recht vortragen (siehe zur Rügepflicht nach § 164 SGG: BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.
  • BSG, 10.09.2003 - B 7 SF 1/03 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Es kann jedoch dahinstehen, ob eine konkrete Umschreibung der Norminhalte in den jeweiligen Landesblindengeldgesetzen ausgereicht hätte, denn die Beschwerde hätte zugleich weiterhin vortragen müssen, dass die - lediglich behauptete - Übereinstimmung der Regelungen in den einzelnen Landesgesetzen nicht nur zufällig ist, sondern dass diese bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung von den jeweiligen Landesgesetzgebern herbeigeführt wurde (vgl hierzu nur Meyer-Ladewig, SGG , 7. Aufl, § 162 RdNr 5a mwN; zur entsprechenden Rechtslage bei Tarifverträgen stRspr des Senats: vgl nur BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14 sowie Urteile vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, AuB 1986, 23, und Urteil vom 28. Juli 1987 - 7 RAr 3/86 -, NZA 1988, 111; speziell zur Revisibilität der Normen aus den jeweiligen Landesblindengeldgesetzen Zeihe, SGb 2003, S 139).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 42/86

    Kündigung - Abfindung - Arbeitslosengeld

    Wie der Senat bereits ausgeführt und ebenso für gleiche Sachverhalte entschieden hat, konnte der Klägerin zwar nur aus wichtigem Grund, jedoch nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14; Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Die in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG für den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehene Begrenzung des Ruhenszeitraums ist auf den Tatbestand eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BSG Urteile vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 16/84 -, SozR 4100 § 117 Nr. 14, 25. Juli 1985 - 7 RAr 108/83 -, 8. Dezember 1987 - 7 RAr 42/86 - und 11. Januar 1990 - 7 RAr 130/88 -), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung, worauf noch einzugehen ist.
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