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   BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65   

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https://dejure.org/1966,9454
BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65 (https://dejure.org/1966,9454)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1966 - 9 RV 602/65 (https://dejure.org/1966,9454)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1966 - 9 RV 602/65 (https://dejure.org/1966,9454)
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  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 38/64

    Verschleppung - Unterhaltsbeihilfe - Anspruch der Angehörigen - Erlöschen der

    Auszug aus BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65
    Senats vom 250 August 1966 « 9 RV 38/64 -)" so bliebe doch zu prüfen" ob der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet und das Urteil des LSG aus diesem Grunde im Ergebnis richtig isto Der Senat hat Prüfung vorweggenomment(vglo auch BSG in hier diese.
  • BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61
    Auszug aus BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65
    liches Risiko, sich um eine Einzelumsiedlung zu seiner Familie in Deutschland zu bemüheno Die Deutsche Botschaft in Moskau habe in ihrer Auskunft näher hierauf hingewieseno Es dürfe also bei der Prüfung der Unfreiwilligkeit des Verbleibens im jetzigen Siedlungsraum kein strenger Maßstab angelegt werden° Vielmehr müsse davon ausgegangen werden? daß wesentliche Ursache für die Trennung dieser Familien der Krieg und die durch den Krieg susgelösten staatlichen Maßnahmen seien und daß im Zusammenhang hiermit aus staaterechtlichen und.internationalen Gründen diese Trennung fort- bestehe0 Po könne im übrigen auch in seine ursprüngliche Heimat (Ukraine) nicht mehr zurückkehreno Dieses Gebiet sei$ soweit es nicht durch den Krieg ohnehin zerstört und durch Umsiedlungsmaßnuhmen entvölkert worden sei, durch Maßnahmen der Sowjetunion als volksdeutsdhes Siedlungsgebiet ausgelöscht worden° Schach stehe dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegen9 daß ein formeller Antrag des FO auf Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege° Zweifel am Willen des FO, zu seiner Familie zu gelangenp; seien nicht begründete Insbesondere spreche nichts dafür9 daß sich FO in Stalinabad mit der Schwester der Klägerin verheiratet habe" Da FO sonach als Verschleppter im Sinne -des 5 2 Abs° 2 UBG anzusehen sei$ habe der Senat dahingestellt sein lassen können9 ob auch der Tatbestand der "Festhaltung" gegeben sei9 wie dies das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23° April 1964 9 RV 778/61 ; bei vergleichbarem Sachverhalt bejaht habe" Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung des 5 2 Abso 2 UBG° Das Rundschreiben des BMVt vom 200 März 1957 enthalte eine für die Versorgungsverwaltung noch verbindliche Auslegung des @ 2 Abs° 2 UBG° Die Verschleppung müsse danach durch eine.
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