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   BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R   

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BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R (https://dejure.org/2011,5778)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R (https://dejure.org/2011,5778)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R (https://dejure.org/2011,5778)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - verfassungskonforme Auslegung - keine Härte - angemessene ...

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Streitgegenstand; Sozialhilfe; Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Einkommens; und Vermögenseinsatz; Erwerbsminderungsrente; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss; keine staatlich geförderte zusätzliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 SGG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 44 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011
    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (200)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) , soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind.

    Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann (BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 SGB XII RdNr 36 und § 91 SGB XII RdNr 11; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 90 SGB XII RdNr 17; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII § 90 SGB XII RdNr 10) .

    Es ist zwar kein Grund ersichtlich, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Härteregelung gänzlich außen vor zu lassen (BSGE 100, 131 RdNr 25 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) ; diese rechtfertigen aber - jedenfalls bezogen auf den Rückkaufswert - vorliegend nicht die Annahme einer Härte.

    Wenn der Kläger den Verwertungsausschluss allerdings in der Absicht (direkter Vorsatz) vereinbart hätte, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen, muss die § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII innewohnende Wertung des Gesetzes in die Prüfung der Härte mit einfließen, ohne dass es - wie ansonsten für eine Absenkung erforderlich - eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfte (vgl dazu BSGE 100, 131 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, auch zur Berücksichtigung des § 103 SGB XII im Rahmen der Unwirtschaftlichkeit als Härtefall) .

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel (vgl auch zum SGB II BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 21 f).

    Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 23) , mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist (BSG aaO) .

    Der Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; jetzt § 168 VVG) erfasst aber nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtfertigt nicht den Schluss einer (generellen) Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs. 1 SGB XII; denn das Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 20) .

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs. 3 BSHG wie auch § 90 Abs. 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt (BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff) .

    Steht der konkrete Wert der Lebensversicherung zum Stichtag und damit auch der über den Schonbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hinausgehende Betrag fest, scheidet für die Folgezeit nach dem 5.8.2005 ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus (BVerwGE 106, 105 ff); dies bedeutet, dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbraucht wurde.

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensverwertung von privaten

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Bei einer Kumulation von Risiken und Belastungen kann es naheliegen, vom Vorliegen einer Härte iS von § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen (so zum Recht des SGB II BSGE 103, 146 RdNr 21 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14) .

    Insbesondere kann bei einem langjährig Selbstständigen, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und privat Vorsorge betreiben und die mit den Not- und Wechselfällen des Lebens verbundenen Risiken selbst absichern muss, der Zwang zur Verwertung der Lebensversicherung bei Häufung belastender Umstände (Versorgungslücke, Behinderung, gesundheitliche Leistungsfähigkeit, Lebensalter, Ausbildung, atypische Erwerbsbiografie) eine Härte iS von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen (BSGE 103, 146 ff RdNr 20 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14) .

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG aaO; BVerwGE 23, 149, 158 f) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Ob hierbei die Kriterien, die zum Arbeitslosenhilferecht und zum SGB II für die Verwertung von Lebensversicherungen entwickelt worden sind (BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 RdNr 12, 20, 21 und 23 mwN) , zu übernehmen sind, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung, weil der Verlust bei Verwertung der Lebensversicherung durch Auszahlung des Rückkaufswertes nach den Feststellungen des LSG von etwas über 10 vH - bezogen auf die eingezahlten Beträge - liegt, sodass die für die Annahme einer Härte erforderliche Schwelle auch nach der Rechtsprechung zum SGB II nicht überschritten wird.
  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Deshalb hat die Rechtsprechung des BVerwG unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 88 Abs. 3 BSHG wie auch § 90 Abs. 3 SGB XII nicht ausdrücklich erwähnte, einen besonders strengen Maßstab angelegt (BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, dh, das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15) , um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben (vgl § 1 Satz 2 SGB XII) .
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Etwas anderes gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird; dann muss die Gewährung der Sozialhilfe in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreichen (BVerwGE 47, 103, 113) .
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 68/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
    Der 14. Senat des BSG hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12, 9 % noch nicht als erreicht angesehen (BSGE 100, 196 ff RdNr 34 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 8).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrags und der vollständigen Leistungsablehnung hatte das SG über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (stRspr, vgl BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 67/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 28 RdNr 13; BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - BSGE 114, 249-257 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 65, RdNr 11) ; allein der Weiterbewilligungsantrag vom 5.1.2016 begründet keine zusätzliche Zäsur in zeitlicher Hinsicht, da der Beklagte diesen nicht verbeschieden hat (vgl auch BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 67/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 28 RdNr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris RdNr 9) .
  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 13; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) , folglich auch das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück.

    Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 17; vgl entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 20; SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 15; stRspr) .

    Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R RdNr 14; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) .

    Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15) .

    Auf ein tatsächliches Verwertungshindernis läuft dies aber regelmäßig nur bei Unzumutbarkeit eines Auszugs innerhalb eines Jahres hinaus (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15) .

  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

    Typischerweise ist sogar die Regelung im SGB II privilegierend im Vergleich zum SGB XII. Wirkt sich diese Privilegierung im Einzelfall nicht aus, zwingt dies nicht aus Gleichbehandlungsgründen zur Anwendung der Regelung im SGB XII. Zudem sind auch die jeweils unterschiedlichen Entstehungshintergründe beider Leistungssysteme, die typisierte Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten für die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie die konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze zu beachten (vgl dazu nur Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, Einleitung RdNr 1 f, 14 ff, 19 ff, 33 ff) , an denen der Gesetzgeber seither im Wesentlichen festgehalten hat und die einer Harmonisierung beider Leistungssysteme durch die Rechtsprechung unter Vernachlässigung ihrer unterschiedlichen Normtexte Grenzen setzen (vgl zum Argument der Harmonisierung - in jeweils anderen Zusammenhängen - BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, RdNr 37 ff; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 8, RdNr 24; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris RdNr 18; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7, RdNr 15; vgl allg zur Harmonisierung von SGB II und SGB XII Stölting/Greiser, SGb 2010, 631) .
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