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   BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B   

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BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B (https://dejure.org/2015,28761)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B (https://dejure.org/2015,28761)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2015 - B 5 R 206/15 B (https://dejure.org/2015,28761)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4 - 1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5 und Nr. 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3 - 1500 § 160 Nr. 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733).

    Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9) .

    Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732) .

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Rügt die Beschwerdeführerin, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss sie in der Beschwerdebegründung (a) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 = NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .

    Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5, Nr. 21 RdNr 5) , ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9) .

  • BSG, 01.03.2006 - B 2 U 403/05 B

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4 - 1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5 und Nr. 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3 - 1500 § 160 Nr. 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733).

    Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732) .

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ua vor, wenn das LSG sein Urteil auf eigene Sachkunde, Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs. 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN) .
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 11/03 B

    Würdigung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4 - 1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5 und Nr. 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3 - 1500 § 160 Nr. 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733).
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ua vor, wenn das LSG sein Urteil auf eigene Sachkunde, Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs. 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN) .
  • BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Rügt die Beschwerdeführerin, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss sie in der Beschwerdebegründung (a) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 = NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .
  • BVerfG, 19.02.1992 - 1 BvR 1935/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung -

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdeführerin - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4 - 1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5 und Nr. 13 RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3 - 1500 § 160 Nr. 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733).
  • BSG, 22.07.2010 - B 13 R 585/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Anhörung eines

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9) .
  • BSG, 18.01.2011 - B 5 RS 55/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die

    Auszug aus BSG, 25.08.2015 - B 5 R 206/15 B
    Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5, Nr. 21 RdNr 5) , ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9) .
  • BVerwG, 27.04.1999 - 6 B 26.99
  • BSG, 14.05.2014 - B 13 R 72/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gerügter Verstoß gegen die

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 R 1310/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Der Senat hat den Vortrag der Kläger aus dem Schriftsatz vom 30.11.2016 - "Laut Faxbestätigung wurde dieses Schreiben am 28.12.1999 um 11:30 an die Beigeladene zu 2) versandt" - als wahr unterstellt (zur prozessual zulässigen Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache vgl etwa BSG 31.01.2017, B 9 V 82/16 B; 25.08.2015, B 5 R 206/15 B, jeweils juris und jeweils mwN).
  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B

    Früherer Beginn einer Regelaltersrente

    Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8; BSG Beschlüsse vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr. 6 S 14) .

    Im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3, RdNr 5) .

  • BSG, 24.07.2019 - B 5 R 31/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auch ein im Berufungsverfahren nicht rechtskundig Vertretener - wie der Kläger - muss daher zumindest sinngemäß in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht haben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (vgl zB BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8 und vom 10.3.2016 - B 13 R 93/15 B - Juris RdNr 8 f).
  • BSG, 10.03.2016 - B 13 R 93/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungsrüge - Erfordernis

    Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 11.03.2016 - B 13 R 7/15 BH
    Das wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass sie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde den Verfahrensmangel einer unterlassenen Sachaufklärung (§ 103 SGG) überhaupt mit Erfolg rügen könnte (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 07.02.2017 - B 13 R 360/16 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge; Anforderungen an einen

    Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie rügen wollen (vgl BSG Beschlüsse vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 - Juris RdNr 8; vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5).
  • BSG, 13.05.2016 - B 13 R 64/16 B
    Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 31.01.2017 - B 9 V 82/16 B

    Beschädigtenrente nach dem OEG ; Verfahrensrüge; Nicht beachteter Beweisantrag;

    Eine solche Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache ist prozessual grundsätzlich zulässig (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2015 - B 5 R 206/15 B - Juris RdNr 9 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2019 - L 6 U 77/17
    Das Gericht ist in diesen Fällen nur verpflichtet, vorab auf die beabsichtigte Wahrunterstellung hinzuweisen und diese dann in seinem Urteil auch durchzuführen (BSG, Beschluss vom 25. August 2015 - B 5 R 206/15 B -, Juris, Rz. 9).
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