Rechtsprechung
   BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 124/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,6015
BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 124/74 (https://dejure.org/1975,6015)
BSG, Entscheidung vom 25.09.1975 - 12 RJ 124/74 (https://dejure.org/1975,6015)
BSG, Entscheidung vom 25. September 1975 - 12 RJ 124/74 (https://dejure.org/1975,6015)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,6015) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 258
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.09.1967 - 12 RJ 568/63

    Waisenrente - Rentenbeginn - Volljähriger Waise

    Auszug aus BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 124/74
    Dem Ergebnis stehen auch die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28. September 1967 - 12 RJ 568/63 - (BSG SozR Nr. 12 zu § 1290 RVO) und des 1. Senats vom 3. April 1973 - 1RA 235/72 - (BSG SozR Nr. 17 a.a.O.) nicht entgegen.
  • BSG, 03.04.1973 - 1 RA 235/72

    Hinterbliebenenrente - Waisenrente - Waise - Volljährigkeit - Beginn einer Rente

    Auszug aus BSG, 25.09.1975 - 12 RJ 124/74
    Der 1. Senat hat in seinem Urteil vom 3. April 1973 - 1 RA 235/72 - (SozR Nr. 17 zu § 1290 RVO) ausgesprochen, daß eine Waisenrente nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO in der auch hier maßgeblichen Fassung des FinÄndG 1967 mit Ablauf des Monats beginnt, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, wenn eine Waise nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach Ablauf des Sterbemonats des Versicherten ihre Berufsausbildung aufgenommen hat und ihr erstmalig nach § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO Waisenrente zu gewähren ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2004 - L 3 RJ 21/03

    Rentenversicherung

    Für diese "Erstfeststellung" gilt daher insbesondere noch das anzuwendende RVO-Recht, nicht die erst mit dem SGB VI eingeführte Begrenzung der Rückwirkung der nachträglichen Anträge auf Hinterbliebenenrente in § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Denn das Recht der RVO kannte eine derartige Begrenzung nicht; nach § 1290 Abs. 1 Satz 2 RVO stand Hinterbliebenenrente vielmehr grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten zu, sofern der Versicherte nicht selbst im Sterbemonat Rente bezogen hatte, um nunmehr entfallenden Unterhalt nahtlos zu ersetzen (BSG, Urteil vom 25.09.1975 - 12 RJ 124/74, SozR 2200 § 1290 RVO Nr. 5 zum Rentenanspruch der nachgeborenen Waise).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht