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   BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R   

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https://dejure.org/2001,1551
BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R (https://dejure.org/2001,1551)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R (https://dejure.org/2001,1551)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2001 - B 3 KR 14/00 R (https://dejure.org/2001,1551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringer - Krankengymnast - Physiotherapeut - Verband der Krankengymnasten - Vergütung - Vergütungsvereinbarung - Vertrag - Zulassung - Wettbewerbsrecht - Boykottaufruf - Schadensersatz - Nachwirkung ausgelaufener ...

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatz - Vergütung - Krankengymnastik - Vergütungsvereinbarung - Rahmenvertrag - Tarifvertrag

  • Judicialis

    TVG § 4 Abs 5; ; SGB V § 125; ; SGB V § 89 Abs 1 Satz 4; ; StGB § 240; ; StGB § 253; ; GWB § 1; ; GWB § 25; ; GWB § 26; ; GWB § 35; ; BGB § 826; ; BGB § 823 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachwirkung ausgelaufener Vergütungsvereinbarungen bei Physiotherapeuten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Krankengymnasten haben "Streikrecht"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 19
  • GRUR-RR 2002, 210
  • NZS 2002, 424
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
    Das Revisionsgericht wäre außerdem auch bei einer an sich notwendigen Beiladung deshalb nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß (vgl BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 2; BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1).
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 439/89

    Tariflicher Urlaubsanspruch; Nachwirkung des Tarifvertrags

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
    Die Nachwirkung kann im übrigen im Tarifvertrag auch ausgeschlossen werden (vgl BAGE 65, 359 = BB 1991, 762).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
    Das Revisionsgericht wäre außerdem auch bei einer an sich notwendigen Beiladung deshalb nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß (vgl BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 2; BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
    Umgekehrt hätten auch die Kassen keine Möglichkeit, niedrigere Vergütungen gegenüber den Leistungserbringern durchzusetzen (vgl zu dieser Fallgestaltung BSG vom 26. September 2001 - B 3 KR 15/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Der Feststellung, dass die rechtlichen Vorgaben des Vertragsarztrechts einen Streik der Vertragsärzte nicht zulassen, steht schließlich auch nicht das Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.9.2001 (B 3 KR 14/00 R - BSGE 89, 19 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 7) entgegen, mit dem dieser einen Boykottaufruf des Zentralverbandes der Krankengymnasten als zulässig angesehen hat (aA Sodan/Schaks, VSSR 2014, 89, 116) .

    Unabhängig von dem Gesichtspunkt, dass das für die Krankengymnasten geltende Regelwerk nicht ohne Weiteres mit dem Vertragsarztrecht vergleichbar ist, hat der 3. Senat des BSG seine auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gestützte Entscheidung namentlich damit begründet, dass innerhalb des Systems der GKV kein geeignetes Konfliktlösungsinstrument zur Verfügung stehe, welches die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Krankengymnasten berücksichtige (BSGE 89, 19, 24 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S 28) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2004 - L 16 KR 270/02

    Krankenversicherung

    Fehlt es hingegen an den Rahmenverträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V, fehlt zwar die Verpflichtung des zugelassenen Heilmittelerbringers zur Versorgung der Versicherten (BSG a.a.O. S. 5; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26); er bleibt aber berechtigt, die Versorgung im Rahmen des gesetzlichen Krankenversicherungssystems vorzunehmen.

    Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss derartiger Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (BSG a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

    Im umgekehrten Fall wäre die Durchsetzung einer weiteren Erhöhung regelmäßig ausgeschlossen, weil mit der Kündigung der Vergütungsvereinbarung automatisch der geringere Durchschnittssatz in Kraft träte, so dass für die Krankenkassen keine Verhandlungsnotwendigkeit bestünde (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2004 - L 16 KR 106/03

    Krankenversicherung

    Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss derartiger Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnten (BSG a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

    Im umgekehrten Fall wäre die Durchsetzung einer weiteren Erhöhung regelmäßig ausgeschlossen, weil mit der Kündigung der Vergütungsvereinbarung automatisch der geringere Durchschnittssatz in Kraft träte, so dass für die Krankenkasse keine Verhandlungsnotwendigkeit bestünde (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2004 - L 16 B 20/04

    Krankenversicherung

    Da die Antragstellerin die Vorlage eines Vertragsangebotes durch die Antragsgegnerin zu 3) anstrebt, sind, unabhängig von der Frage, inwieweit die Sozialgerichte überhaupt auf den Vertragsschluss zwischen den hier Beteiligten Einfluss nehmen können (vgl. dazu BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7), letztere Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, weil eine unterschiedliche Vertragslösung und inbesondere Vergütungsvereinbarung denkbar sind.

    Sie kann daher ihre Leistungen den Versicherten - allerdings nur nach entsprechendem Hinweis - privat in Rechnung stellen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2005 - L 16 KR 90/03

    Krankenversicherung

    Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss derartiger Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (BSG a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

    Im umgekehrten Fall wäre die Durchsetzung einer weiteren Erhöhung regelmäßig ausgeschlossen, weil mit der Kündigung der Vergütungsvereinbarung automatisch der geringere Durchschnittssatz in Kraft träte, so dass für die Krankenkasse keine Verhandlungsnotwendigkeit bestünde (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2004 - L 16 KR 81/03

    Krankenversicherung

    Es entfiele aber jeglicher Anreiz zum Abschluss entsprechender Verträge, wenn ohne diese eine der Parteien ihre Preise einseitig durchsetzen könnte (BSG a.a.O.; BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 7 S. 26).
  • SG Düsseldorf, 16.02.2004 - S 8 KR 275/03
    Vielmehr hat das BSG in seinem Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R - ausgeführt, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Bereichen des Leistungserbringerrechts im SGB V kein Schlichtungsverfahren oder Schiedsverfahren vorgesehen und damit in diesem Bereich einen vertragslosen Zustand in Kauf genommen hat.

    Vielmehr hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R - ausgeführt, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Bereichen des Leistungserbringeri.

  • BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B

    Kein Anspruch auf Annahme von Vertragsangebots durch Krankenkasse

    Wie einem solchen Ungleichgewicht begegnet werden kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt (BSGE 89, 19 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - L 11 KA 99/01

    Anspruch auf Kostenerstattung für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei

    Gilt dies selbst dort, wo der Vertragsschluss zwingend vorgeschrieben ist, ohne dass Regelungen über ein Schiedsverfahren bestehen (vgl. zu § 125 SGB V eingehend BSG, SozR 3-2500 § 125 Nr. 7), so gilt es erst recht hier, wo lediglich eine freiwillige Vereinbarung betroffen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - L 2 KN 78/05

    Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln, Abrechnung krankengymnastischer

    Im umgekehrten Fall wäre die Durchsetzung einer weiteren Erhöhung regelmäßig ausgeschlossen, weil mit der Kündigung der Vergütungsvereinbarung automatisch der geringere Durchschnittssatz in Kraft träte, so dass für die Krankenkasse keine Verhandlungsnotwendigkeit bestünde (BSG, Urteil vom 25.09.2001, B 3 KR 14/00, R SozR 3-2500 § 125 Nr. 7).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2005 - L 1 B 1050/05

    Gesetzliche Pflegeversicherung: Abschluss von Versorgungsverträgen mit

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