Rechtsprechung
BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 17/00 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingetragener Verein - Fachverband von Orthopädiemechanikern - Förderung gewerblicher Interessen - Landesverband der Betriebskrankenkassen - Lieferung von Hilfsmitteln - Unterlassung anderweitiger Hilfsmittelbeziehung - Beschränkung vertraglicher Rechte - Klagebefugnis
- RA Kotz
Hilfsmittelausgabe (gem. § 126 SGB V) durch Apotheken zulässig?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und nationales Wettbewerbsrecht, Vereinbarungen über orthopädische Hilfsmittel mit anderen Leistungserbringern neben Rahmenverträgen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Pressemeldung)
Krankengymnasten haben "Streikrecht"
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 21.10.1998 - S 10 KR 5323/97
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2000 - L 4 KR 4469/98
- BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 17/00 R
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R
Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden …
Ein Monopol zum Abschluß von Rahmenverträgen über die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln steht den Klägern (und anderen Verbänden der Orthopädietechniker, vgl Urteil des Senats vom 25. September 2001 im Parallelverfahren B 3 KR 17/00 R) auf der anderen Seite nicht zu. - LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2002 - L 16 KR 57/01
Krankenversicherung
Insoweit kann auch dahinstehen, ob schon der fehlende grenzüberschreitende Bezug des streitigen Sachverhalts eine solche Vorlage entbehrlich macht (so BSG Urt. vom 25.09.2001 - B 3 KR 17/00 R - und - B 3 KR 3/01 R -). - SG Hannover, 10.03.2004 - S 10 KA 1571/00
Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen; Abrechnungsprobleme oder …
Auch im Urteil des BSG vom 25. September 2001, Az.: B 3 KR 17/00 R, würden auch nach der Neufassung des Gesetzes alle Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den unmittelbar oder mittelbar betroffenen Leistungserbringern allein öffentlich-rechtlich qualifiziert.