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   BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R   

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BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R (https://dejure.org/2013,28616)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R (https://dejure.org/2013,28616)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R (https://dejure.org/2013,28616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwaltungsrechtsweg - Vollstreckung einer Forderung des Sozialhilfeträgers - Anwendbarkeit des VwVG NW 2003 - keine Betroffenheit materiellen Sozialhilferechts

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwaltungsrechtsweg - Vollstreckung einer Forderung des Sozialhilfeträgers - Anwendbarkeit des VwVG NW 2003 - keine Betroffenheit materiellen Sozialhilferechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 3/88

    Rücknahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 44 SGB X ,

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Dies beweist die Systematik des § 66 SGB X (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr. 36 S 100 f) .

    Dem stehen nicht die Entscheidungen des 12. und 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr. 36 S 100 f; BSGE 3, 204 ff) entgegen.

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    § 197a SGG ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Klägerin um eine Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG handelt; sie macht - wenn auch zu Unrecht - geltend, dieser Umstand bedinge den Rechtsweg (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein für die Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG: BSGE 106, 264 ff RdNr 18 mwN, insoweit nicht abgedruckt = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2).
  • BSG, 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R

    Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 33b und 29; zur Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs außerhalb des Vollstreckungsrechts BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr 15; im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 9 RdNr 20; für den Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 25 S 62, 64, und SozR 4-1500 § 51 Nr. 2 RdNr 8) .
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines damit ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 40 RdNr 11) .
  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 32/88

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung über den Forderungserlaß

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines damit ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr. 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 40 RdNr 11) .
  • BVerwG, 23.03.1987 - 9 C 10.86

    Verwaltungsrechtsweg - Pfändung des Kindergeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Dies ist hier nicht der Fall, weil weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des VwVG NRW einen sozialhilferechtlichen Bezug haben oder damit in rechtlichem Zusammenhang stehen; sie bestimmen vielmehr allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (vgl auch: BVerwGE 77, 139, 140) .
  • BSG, 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R

    Rechtsweg für Klage der Krankenkasse gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug -

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit für das Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde trotz § 17b Abs. 2 GVG nur: BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 3 RdNr 13 mwN; SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 RdNr 16 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr. 1 RdNr 12 mwN) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
  • BSG, 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R

    Rechtsweg für Streitigkeit zwischen einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 33b und 29; zur Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs außerhalb des Vollstreckungsrechts BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr 15; im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 9 RdNr 20; für den Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 25 S 62, 64, und SozR 4-1500 § 51 Nr. 2 RdNr 8) .
  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96

    Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist nicht durch Zuweisung an einen anderen Rechtszweig ausgeschlossen; denn das LSG hat (zu Recht) eine Zuweisung durch § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG oder landesrechtliche Regelungen an die besonderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt; es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Senat zur eigenständigen Prüfung von Landesrecht befugt wäre (s dazu BGHZ 133, 240 ff).
  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur

    Auszug aus BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R
    Ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 33b und 29; zur Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs außerhalb des Vollstreckungsrechts BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr 15; im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz BSG SozR 4-1720 § 17a Nr. 9 RdNr 20; für den Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 25 S 62, 64, und SozR 4-1500 § 51 Nr. 2 RdNr 8) .
  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vollstreckung eines bestandskräftigen

    Gegenüber dem Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde können sich die Bf sowohl im Hinblick auf die Art und Weise von Vollstreckungsmaßnahmen, also deren Modalitäten, wehren (vgl BSG, Beschluss vom 25.09.2013, B 8 SF 1/13 R Rz 9; LSG Berlin, Beschluss vom 22.03.1996, L 9 Kr SE 23/96).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2020 - L 8 SF 2/19
    Ausschlaggebend sei, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII finde oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII stehe (BSG, Urteil vom 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R - juris Rn. 9).

    Die Beklagte hat am 15.3.2019 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter erneuter Berufung auf den Beschluss des BSG vom 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R -, dem sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 29.8.2019 - 5 B 74/15 - ausdrücklich angeschlossen habe, weiterverfolgt.

    Das SG ist zwar ausgehend von dem Beschluss des BSG vom 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R juris Rn. 9, der sich das BVerwG ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss vom 11.11.2014 - 5 A 3.13 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 29.8.2016 - 5 B 74/15 juris Rn. 7; ebenso speziell für Mahngebühren: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27.1.2020 3 K 717/19 juris) und der auch der erkennende Senat folgt, zutreffend davon ausgegangen, dass es ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht.

    Die streitige Festsetzung der Mahngebühr hat wie ausgeführt ihre rechtliche Grundlage nicht im SGB XII. Wie das BSG in seinem Beschluss vom 25.9.2013, a.a.O. und das BVerfG in seinem Beschluss vom 29.8.2018, a.a.O., entschieden haben, haben weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes einen sozialhilferechtlichen Bezug oder stehen damit in einem rechtlichen Zusammenhang.

    Die dahinterstehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist dafür unerheblich (BSG, Beschluss vom 25.9.2013, a.a.O.,Rn. 9 ff.).

    § 197a SGG ist nicht einschlägig, weil es sich bei dem Kläger um einen Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG handelt, der - wenn auch zu Unrecht - geltend macht, dieser Umstand bedinge den Rechtsweg (vgl. auch hierzu BSG, Beschluss vom 25.9.2013, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.2016 - 5 B 74.15

    Verwaltungsrechtsweg bei Streit über Vollstreckung sozialhilferechtlicher

    Der Rechtsstreit über die Pfändung von Forderungen zur Vollstreckung einer sozialhilferechtlichen Rückforderung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes ist eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 7 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 9 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2014 - 5 A 3.13 - juris Rn. 3), ist insofern maßgeblich, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XII - findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht.

    Wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - entschieden hat, haben weder § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eines Landes einen sozialhilferechtlichen Bezug oder stehen damit in einem rechtlichen Zusammenhang.

    Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist hierfür unerheblich (BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 Rn. 9 ff.).

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